Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1979, Az.: 4 StR 470/79
Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 470/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.03.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessführer
Schlosser Klaus-Dieter B. aus De., dort geboren am ... 1948
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Oktober 1979
durch
den vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal und Dr. Ruß sowie
Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellten ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 344 Rdn. 82, 97).
2.
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Anlaß zur Erörterung gibt nur die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen zu bejahen.
a)
Der Angeklagte hat das von ihm, seiner Frau und seinen fünf Kindern bewohnte, in sehr schlechtem Zustand befindliche Bauernhaus in der Tatnacht gegen 2 Uhr in Brand gesetzt, als er nach der Rückkehr aus einer Gaststätte (Blutalkoholgehalt annähernd 2,5 g %o) bemerkte, daß seine Frau mit den Kindern das Haus kurz zuvor verlassen hatte. Sie hatte sich aus Furcht vor dem angetrunkenen Angeklagten zu ihrer Schwester begeben, um dort zu übernachten. Aus Wut darüber, daß seine Frau sich aus der Wohnung entfernt hatte und aus Angst, daß das Jugendamt seine Kinder in einem Heim unterbringen könnte, wenn seine Frau weiterhin mit ihnen in dem von Ungeziefer verseuchten Haus wohnen bliebe, zündete er auf der Diele liegendes Stroh an. Das Haus brannte vollständig nieder.
b)
Damit hat der Angeklagte ein Gebäude, das zur Tat zeit zur Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt. Es kann dahingestellt beleiben, ob der Angeklagte das Haus mit dem Anzünden für sich als Wohnung aufgegeben hat (vgl. BGHSt 16, 394, 396; 23, 114) [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]. Jedenfalls konnte er dadurch nicht die Wohnungseigenschaft des Hauses zugleich für seine Familie aufheben. Diese hatte auch nach seiner Vorstellung die Wohnung noch nicht endgültig verlassen. Der Angeklagte befürchtete vielmehr, daß seine Frau weiterhin mit den Kindern in dem Haus bleiben würde und das Jugendamt diese deshalb in einem Heim unterbringen könnte (UA 5, 11).
c)
Die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der Angeklagte vor der Brandlegung bemerkt hatte, daß seine Familie nicht mehr in dem Haus war. Ob die Ausgestaltung des § 306 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt es überhaupt zuläßt, in besonders gelagerten Fällen anders zu entscheiden, wenn die Gefährdung von Menschen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist, braucht hier - wie in BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] - nicht entschieden zu werden. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen mit Nebengebäuden, das insgesamt dem Brand zum Opfer gefallen ist, nicht.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke