Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1969, Az.: 2 StR 276/69
Totschlag und lebensgefährdende Brandstiftung; Anrechnung der Untersuchungshaft bei der Bildung einer Gesamtzuchthausstrafe; Differenzierung zwischen lebensgefährdender und einfacher Brandstiftung; Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 11.11.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 114 - 115
- JZ 1969, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 1022
- NJW 1969, 2246 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein Gebäude dient nicht mehr zur Wohnung von Menschen, wenn der einzige Bewohner gestorben ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 11. November 1968
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der vorsätzlichen (lebensgefährdenden) Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB, sondern der vorsätzlichen (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hatte eines Abends eine Besprechung bei einer Frau, die in ihrem Hause allein wohnte. Als es hierbei zu einer Auseinandersetzung kam, erdrosselte der Angeklagte die Frau mit einer Krawatte. Er bedeckte die Leiche mit Papier und schüttete Benzin im Räume aus. Nachdem er anschließend einige Zeit in den Straßen ziellos herumgestreift war, kehrte er zum Tatort zurück. Er entzündete ein Streichholz, um das Papier in Brand zu stecken. Dabei explodierte das inzwischen entstandene Benzin-Luftgemisch und setzte den Raum in Brand.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen lebensgefährdender Brandstiftung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge beschränkte Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Brandstiftung und gegen die wegen Totschlags ausgesprochene Strafe. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Das Schwurgericht stellt mit zutreffender Begründung fest (Bl. 26 UA), daß der Angeklagte eine vollendete vorsätzliche Brandstiftung begangen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 37). Mit Recht wird tätige Reue im Sinne des § 310 StGB verneint.
Indessen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen lebensgefährdender Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB. Diese setzt voraus, daß das angezündete Gebäude zur Wohnung von Menschen dient. Es genügt nicht, daß es hierzu geeignet und bestimmt ist. Vielmehr muß es tatsächlich bewohnt werden, mag auch der Bewohner zur Tatzeit abwesend sein. Ist ein Wohnhaus jedoch verlassen oder aus anderen Gründen unbewohnt, findet § 306 Nr. 2 StGB keine Anwendung. Das muß auch gelten, wenn der einzige Bewohner gestorben ist (ebenso Werner in LK 8. Aufl. § 306 Anm. III 1). Hierbei kommt es nicht darauf an, wie lange vor der Tat der Tod eingetreten ist und ob die Leiche sich noch im Hause befindet oder nicht. Eine Änderung tritt erst ein, wenn die Erben oder andere Personen das Gebäude zum Wohnen tatsächlich in Besitz nehmen.
Der Angeklagte machte sich somit nicht einer lebensgefährdenden, sondern einer einfachen Brandstiftung gemäß § 308 StGB schuldig. Weil er auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, was insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
2.
Auch die wegen des Totschlags verhängte Strafe kann nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Unklarheit der Motivation zwinge nicht ohne weiteres hierzu und insbesondere die Tatsachen, welche der Angeklagte als mildernd gewertet wissen will (Angriff und Herausforderung durch das Opfer), seien weder festgestellt noch zu unterstellen, sondern im Gegenteil widerlegt (Bl. 25 UA). Dagegen läßt das Urteil in anderm Zusammenhang die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zur Tat getrieben worden ist, weil das Opfer ihn wegen seiner Gesichtsentstellung verhöhnt hat (Bl. 24 UA). Hiervon hätte das Schwurgericht auch bei der Strafzumessung ausgehen müssen. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
Kirchhof
Meyer
Müller
Baumgarten