Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1979, Az.: 2 StR 240/79
Anzuwendende Maßstäbe für die Annahme "besonderer Umstände" i.S.d § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Zur Frage der Bejahung eines "besonderen Umstandes" i.S.d. § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Entziehung von Geldbeträgen aus dem Zugriff der Gläubiger zur Reisezwecken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 240/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 17.10.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bankrott
Prozessgegner
Reinigungs- und Färbermeister Jürgen Klaus P. aus I.-N., geboren am ... 1936 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
der Angeklagte persönlich, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, Nr. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte, dessen Unternehmen überschuldet war, einen Teil seiner Reinigungs-Betriebe an einen gewissen René K. verkauft; den als Kaufpreis ausgewiesenen Betrag von 127.650,- DM hat er alsbald wieder privat entnommen; der Verbleib dieses Geldes ist nicht festgestellt. Der Käufer K. wurde nicht ausfindig gemacht, so daß das Landgericht nicht feststellen konnte, ob der Angeklagte den von K. tatsächlich gezahlten Kaufpreis in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung alsbald wieder privat entnommen und verbraucht hat oder ob er die Verträge mit K. nur zum Schein geschlossen und eine Kaufpreiszahlung vorgespiegelt hat, um die Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Außerdem hat der Angeklagte in den Monaten September und Oktober 1974 überhöhte Privatentnahmen von 33.176,50 und 36.462,75 DM getätigt, die sachlich nicht gerechtfertigt waren.
Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagte, der vorher nur geringe Beträge privat entnommen habe, "plötzlich merkte, daß die Firma infolge Rezession und Kostensteigerung nicht mehr zu halten war und nun auch zu Gunsten seiner Kinder noch einen Teil seiner Existenz retten wollte". Ferner habe er nach dem Zusammenbruch seiner Ehe gegenüber seinen Kindern Verantwortung übernommen und unternehme nach seinen Worten "Anstrengungen, um mit einigen Hauptgläubigern unter Einsatz eines seinem Vater gehörenden Grundstücks als Beleihungsobjekt einen Vergleich zu erzielen" (UA S. 25).
2.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 365; 25, 142, 144; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 269/79). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Da insoweit eine klare Trennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf eine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62).
Diese Rechtsgrundsätze grenzen zwar den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab, so daß ein Bereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt; die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht zu respektieren. Dieses kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77; vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79).
3.
Einer solchen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil schon deshalb nicht stand, weil die vom Landgericht angeführten Umstände zum Teil in den Feststellungen keine Stütze finden oder ihnen sogar widersprechen.
a)
Die Erwägung, daß der Angeklagte mit den auf strafbare Weise beiseite geschafften Vermögensbestandteilen "zu Gunsten seiner Kinder noch einen Teil seiner Existenz retten wollte", ist nicht zu vereinbaren mit der Feststellung, daß der Verbleib des Geldes nicht geklärt werden konnte und auch der Angeklagte sich geweigert hat, hierzu Näheres mitzuteilen; in früheren richterlichen Vernehmungen und im Rahmen der am 17. April 1975 abgegebenen Versicherung an Eides Statt hatte er angegeben, er habe das Geld "zum Unterhalt seiner Familie und zu Reisen, auch in das außereuropäische Ausland, verbraucht" (UA S. 19). Schon aus diesem Grunde vermag diese Erwägung die Entscheidung nicht zu tragen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob es sich dabei um einen besonderen Umstand im Sinne des Gesetzes handelt.
b)
Inwieweit die vom Landgericht hervorgehobenen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im vorliegenden Falle eine Strafaussetzung begründen können, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, da das Urteil hierzu keine näheren Ausführungen enthält. Die Strafkammer teilt lediglich mit, daß der Angeklagte "nach seinen Worten" dahingehende "Anstrengungen unternimmt". Ob dieser gute Wille bereits zum tatsächlichen Beginn einer Wiedergutmachung des Schadens geführt hat, läßt das Urteil völlig offen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1979 - 1 StR 269/79); im übrigen ist dabei außer Acht gelassen, daß eine Schadenswiedergutmachung einen besonderen Umstand allenfalls in der Person des Täters, nicht aber in der Tat darstellen könnte.
4.
Demnach kann der Ausspruch über die Strafaussetzung keinen Bestand haben. Zwar beanstandet die Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß die hierzu angestellten Erwägungen auch das - im übrigen nur äußerst knapp und formelhaft begründete - Strafmaß beeinflußt haben, so daß die Revision den Strafausspruch im ganzen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, eingehendere Feststellungen, sei es zu Gunsten, sei es zum Nachteil des Angeklagten zu treffen.
Willms
Mösl
Müller
Meyer