Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1979, Az.: 5 StR 493/79
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 493/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 27.03.1979
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Bauschlosser Franz G. aus M., geboren am ... 1956 in L.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. September 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. März 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen verbotener Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 6 a BetmG) und nicht wegen des umfassenderen unerlaubten Handeltreibens bestraft hat, in dem die Einfuhr zum Zweck des Handeltreibens aufgeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75), beschwert ihn nicht.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13. August 1979 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer