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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1979, Az.: 1 StR 257/79

Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1979
Aktenzeichen
1 StR 257/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 21.10.1978

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessgegner

1. Maschinenschlosser Heinrich P. aus O., geboren am ... 1946 in A.

2. kaufmännischen Angestellten Friedrich W. aus R., dort geboren am ... 1945

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten je eines Verbrechens der Beihilfe zum Mord schuldig befunden und sie deshalb, jeweils unter Einbeziehung der durch das Landgericht München I am 11. Oktober 1976 gegen sie verhängten Freiheitsstrafen von je acht Jahren, nunmehr zu je 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten P. hat die Schwurgerichtskammer außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten sich der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) schuldig gemacht, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.

3

1.

Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Der aus der Strafhaft ausgebrochene, inzwischen verstorbene Gewaltverbrecher Robert H. kam auf den Gedanken, den Gastwirt S., der enge Verbindungen zu Verbrecherkreisen hatte, zu erschießen. Er wollte Rache nehmen, weil S. ihn im Zusammenhang mit einem Raub "verpfiffen" hatte, und ihn bestrafen, weil er die Angeklagten bei der Verwertung der Beute aus dem Raub an Frau von B. und H. "gelinkt" hatte. Außerdem wollte er auf diese Weise die Angeklagten enger an sich binden. H. ließ gegenüber den Angeklagten erkennen, daß er S. töten wolle. Die Angeklagten waren sich der besonderen Situation des H. bewußt, der als ausgebrochener Straftäter von der Polizei gesucht wurde, wegen einer unheilbaren Krankheit nichts mehr zu verlieren hatte und auf S. wegen dessen "Verrats" wütend war. Beide Angeklagten waren mit der von ihnen erkannten Möglichkeit einverstanden, daß H. den S. erschießen werde, und zögerten deshalb nicht, ihm bei seinem Vorhaben zur Hand zu gehen. Sie suchten zusammen mit H. eine einsam gelegene Stelle in den Innauen aus, hoben dort auf Geheiß des H. ein Grab aus und lockten das Opfer unter einem Vorwand nachts an diese Stelle. Der Angeklagte P. brachte S. nach Anweisung des H. nachts im Pkw an den Tatort, W. wartete zusammen mit H. auf das Eintreffen des Opfers. H. tötete S. durch einen Kopfschuß, der Angeklagte P. schoß danach, weil er vor H. Angst hatte, nach dessen Aufforderung einmal auf den am Boden liegenden Körper, von dem er annahm, er sei bereits tot. Dieser Schuß war nicht ursächlich für den Tod des S..

4

2.

Das Schwurgericht ist sich bewußt, daß das Verhalten der Angeklagten "vom Umfang des Tatbeitrages her an Mittäterschaft heranreicht" (UA S. 47). Es sieht das Vorliegen von Täterwillen bei den Angeklagten nicht nur als möglich, sondern "sogar als wahrscheinlich" an (UA S. 39). Dennoch verneint das Landgericht Mittäterschaft, weil die Hauptverhandlung dafür keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe. Für den Tatrichter bestehen insoweit "begründete Zweifel" (UA S. 39). Zur Begründung führt das Landgericht u.a. aus: Die Angeklagten seien über S. verärgert gewesen. Sie hätten ihn aber noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet. Überdies hätten sie von ihm noch Geld zu bekommen gehabt. Sie hätten zwar einen erheblichen Einfluß auf das Zustandekommen der Tat ausgeübt, das reiche aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den anderen Tatumständen für den Nachweis eigenen Täterwillens bei den Angeklagten aus. Der Schwerpunkt der Tatherrschaft habe bei H. gelegen, der sich bis zum letzten Sekundenbruchteil habe überlegen können, ob er abdrücken wolle oder nicht. Hinsichtlich des von P. selbst abgegebenen Schusses sei dessen Einlassung nicht zu widerlegen, daß er der Meinung gewesen sei, S. sei bereits tot gewesen. Auch die Äußerungen P. nach der Tat bewiesen keinen Täterwillen.

5

3.

Die Darlegung der Schwurgerichtskammer genügt den rechtlichen Erfordernissen der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe.

6

a)

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf Unterstützungshandlungen beschränken kann (BGHSt 11, 268, 271;  16, 12, 14).

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Solche Handlungen sind hier festgestellt. Beide Angeklagten erbrachten gewichtige fördernde Beiträge zum Tatgeschehen, ohne die die Tötung nicht hätte durchgeführt werden können.

8

b)

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es auf die innere Einstellung zur Tat an, insbesondere darauf, ob der Angeklagte die Tat als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75). Der Wille des Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Urteil vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78).

9

Ein rechtlich erhebliches eigenes Tatinteresse der Angeklagten ist mit der tatsächlichen Erwägung verneint, sie hätten S. noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet. Sie hätten von ihm auch noch Geld zu bekommen gehabt (UA S. 39, 40). Der Umfang der Tatbeteiligung ist gewichtig, doch verneint das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise die Tatherrschaft der Angeklagten und den Willen zu ihr. Die Tatherrschaft lag nach Auffassung des Landgerichts bei H.. Er war der Urheber des Mordplanes, er veranlaßte beide Angeklagten zur Beteiligung an der Tat und überwachte die Ausführung ihrer Tatbeiträge. Er konnte "sich bis zum letzten Sekundenbruchteil überlegen, ob er abdrücken wollte oder nicht" (UA S. 40). Auf diesen Vorgang hatten die Angeklagten keinen Einfluß. Durchführung und Ausgang der Tat hingen danach nicht maßgeblich auch von ihrem Willen ab. Die letzte und entscheidende Phase des Geschehensablaufs beherrschten sie nicht. Dem Angeklagten P. war nicht zu widerlegen, daß er bei Abgabe seines zusätzlichen Schusses annahm, S. sei bereits tot. W. wird überdies als "treuer Gefolgsmann des Angeklagten P." charakterisiert, "der mit allem einverstanden war, was dieser tat und was dessen Tun zur Folge haben konnte" (UA S. 20).

10

4.

Die gegen die Annahme des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

11

Unzutreffend ist, daß die Angeklagten das Ob der Tat und deren Durchführung in überwiegendem Maße beherrschten. Das Ob der Tat hing allein von H. ab, der nach eigenem Gutdünken abdrücken konnte oder auch nicht. Daß P. ein bedeutsames Interesse an der Tat gehabt habe, weil er ernsthaft nicht damit gerechnet habe, von S. noch Beuteanteile zu bekommen, ist nicht festgestellt. Das Schwurgericht geht vom Gegenteil aus (UA S. 40). Die Erwägung, das Landgericht habe naheliegende Schlußfolgerungen ziehen müssen, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Daß die Angeklagten den Umfang ihrer Beteiligung an der Tat frei bestimmen konnten, besagt noch nicht, daß sie auch die Tatherrschaft inne hatten oder auch nur anstrebten. Das Schwurgericht verkennt nicht, daß H. wegen seines schlechten körperlichen Zustandes auf ihre Hilfe angewiesen war (UA S. 18). Die Angeklagten gruben das Erdloch jedoch nicht "von sich aus", wie die Revision behauptet, sondern auf Geheiß des H. (UA S. 17). Das gleiche gilt für den Diebstahl des Pkw und für die Suche der Angeklagten nach S.. Beides geschah nach Anweisung des H. (UA S. 19). Dieser bedrohte die Angeklagten auch nach der Tat, er werde sie "umlegen, wenn sie das Maul aufmachten" (UA S. 23).

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5.

Auch die Argumente des Generalbundesanwalts führen zu keinem anderen Ergebnis.

13

Es ist richtig, daß das äußere Tatbild zur Annahme der Mittäterschaft "drängt", aber das Schwurgericht hat diese in eingehender Beweiswürdigung verneint, weil es begründete Zweifel hatte. Dabei hat es das Gewicht des äußeren Tatbeitrages keineswegs übersehen. Die wesentliche Hilfeleistung geschah, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, "auf Geheiß von H.". Dem Generalbundesanwalt ist auch darin zuzustimmen, daß jedenfalls bei der "eigentlichen Tötungshandlung" die Herrschaft über das Tatgeschehen maßgeblich nicht bei den Angeklagten lag. Ein Widerspruch ist in den Erwägungen des Landgerichts nicht erkennbar. Die Feststellung, die Angeklagten hätten S. noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet, sie hätten überdies noch Geld von ihm zu bekommen gehabt, ist durchaus vereinbar mit der Ausführung, den Angeklagten sei die Tötung S. recht gewesen, weil sie über dessen Verhalten nach dem Kr.-Raub verärgert gewesen seien (UA S. 18, 30, 46). Auch wer das spätere Opfer nicht als Feind ansieht und von ihm noch Geld haben will, kann aus einer intensiven Verärgerung heraus zustimmen, daß es von der Hand eines anderen getötet wird. Das bringt das Schwurgericht selbst in den Urteilsgründen klar zum Ausdruck (UA S. 46). Einer ausdrücklichen Erörterung, ob der Schlag W. am Tatort dazu dienen sollte, S. für H. kampfunfähig zu machen, und ob die Angeklagten sich bewußt waren, daß ihre Aufstellung am Pkw dem S. jede Fluchtmöglichkeit nahm, und ob sie das wollten, bedurfte es nicht. W. ließ sofort von S. ab, als dieser sagte "Fritz, hör doch auf" und als P. ihn dazu aufforderte (UA S. 21). Die Annahme, der einmalige Schlag habe die Kampfunfähigkeit des S. zum Ziel gehabt, ist deshalb fernliegend. Daß die Angeklagten dem B. durch ihre Aufstellung "jede Fluchtmöglichkeit nahmen", ist nicht festgestellt und im übrigen nach der Sachlage unwahrscheinlich. S. kam gar nicht dazu, einen Fluchtversuch zu unternehmen, weil H. sofort schoß (UA S. 21).

14

II.

Die auch zugunsten der Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Das gilt insbesondere für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten P..

Pikart
Loesdau
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Zipfel
Herdegen