Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: IV ZR 137/77
Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anforderungen an Vereinbarung einer auflösenden Bedingung; Auswirkungen von Scheidungsvergleich auf Unterhaltspflichten für Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 137/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.04.1977
- OLG München - 25.04.1977
- LG München I - 21.07.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1979, 787
- JR 1980, 102
- MDR 1980, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Abgrenzung des Begriffs der auflösenden Bedingung von dem des Endtermins.
- b)
Die Vorschriften des § 2313 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB finden auf befristete Rechte und Verbindlichkeiten keine Anwendung.
- c)
Zur Auslegung von Scheidungsvereinbarungen, in denen sich ein Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verpflichtet.
Redaktioneller Leitsatz
Die Bedingung knüpft den Eintritt oder den Wegfall einer Rechtsfolge an ein ungewisses Ereignis. Bei der Befristung steht der Eintritt der Rechtsfolge fest, ungewiß kann nur der Zeitpunkt des Eintritts sein.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 1977 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Juli 1976 abgeändert und wie folgt gefaßt:
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 34.986,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1975 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 32/100, der Beklagte 68/100, von den Kosten der zweiten und dritten Instanz die Klägerin 82/100, der Beklagte 18/100.
Tatbestand
Die am 3. April 1962 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund einer am 27. Juli 1972 zugestellten Scheidungsklage durch Urteil des Landgerichts München I vom 18. September 1972 geschieden worden; das Urteil ist rechtskräftig.
Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 10. Januar 1969 erwarb die Klägerin von ihren Eltern ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in S.; die Rechtsänderung ist am 7. März 1969 im Grundbuch eingetragen worden. Durch den Vertrag übernahm die Klägerin Bankverbindlichkeiten ihrer Eltern in Höhe von 9.850,- DM. Ferner verpflichtete sie sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 300,- DM an ihre Eltern bis zum Tode des Letztversterbenden, räumte ihnen das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht in der Erdgeschoßwohnung des Hauses ein und verpflichtete sich, für Wart und Pflege der Eltern in Krankheitsfällen und in alten Tagen zu sorgen. Schließlich übernahm sie die Verpflichtung, an ihre Geschwister insgesamt 12.000,- DM zu zahlen und deren Ansprüche hypothekarisch zu sichern. Die zur Sicherung der Leibrente bestellte Reallast, das Leibgedinge und die zugunsten der Geschwister bewilligten Hypotheken wurden gleichzeitig mit der Auflassung ins Grundbuch eingetragen. Der Beklagte übernahm für die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag vom 10. Januar 1969 die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Der Vater der Klägerin starb am 14. Januar 1971, die Mutter am 24. Juni 1972. Im Januar 1976 hat die Klägerin das Grundstück zum Preis von 150.000,- DM verkauft.
Das Hausgrundstück in S. hatte am 7. März 1969 einen Verkehrswert von 114.000,- DM, am 27. Juli 1972 einen solchen von 150.000,- DM. Es war am 27. Juli 1972 mit 49.000,- DM belastet. Die Parteien sind sich darüber einig, daß für die Leibrente ein Wert von 41.350,- DM, für das Wohnrecht ein solcher von 34.378,- DM und für Wart und Pflege ein Wert von 24.624,- DM anzusetzen ist und daß die Summe der in der Zeit vom 7. März 1969 bis zum 24. Juni 1972 (Tod des Letztversterbenden) erbrachten Leistungen aus der Leibrente, dem Wohnrecht und der Verpflichtung zu Wart und Pflege 23.729,- DM beträgt. Den Inflationsverlust für die Zeit von März 1969 bis Juli 1972 berechnen die Parteien übereinstimmend mit 15,3 %. Bei der Eheschließung hatten die Parteien kein Vermögen; sie haben auch im Laufe der Ehe - abgesehen von dem Haus in S. - kein Vermögen erworben.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß das Hausgrundstück in S. zu dem Vermögen einer zwischen den Parteien bestehenden BGB-Innengesellschaft gehört habe. Er verlangt deshalb die Zahlung der Hälfte des Wertes dieses Hauses als Auseinandersetzungsguthaben, hilfsweise als Zugewinnausgleich.
Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 110.500,- DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung erhoben. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung seines Anspruchs hat der Beklagte vorgetragen: Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, daß das Hausgrundstück in S. von beiden Parteien je zur ideellen Hälfte erworben werden sollte. Ein entsprechender Vertrag sei bereits vom Notar entworfen worden. Im Beurkundungstermin habe der Notar die Beteiligten darauf hingewiesen, daß zwar der Beklagte, nicht aber die Klägerin Grunderwerbsteuer zahlen müsse. Da man die Grunderwerbsteuerzahlung umgehen wollte, sei der Vertragsentwurf dahin abgeändert worden, daß lediglich die Klägerin das Grundstück erwarb und der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag übernahm. Intern sei man sich darüber einig gewesen, daß beiden Teilen aus dem Kaufvertrag gleiche Rechte und Pflichten zustehen sollten. Die Klägerin sollte, sobald es erforderlich sein sollte, die Pflege ihrer Eltern übernehmen, während der Beklagte die nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen leisten sollte. Tatsächlich habe er auch stets Leibrente in Höhe von 300,- DM gezahlt. Der Beklagte folgert daraus, daß hinsichtlich des Hauses zwischen den Eheleuten eine Innengesellschaft bestanden habe, die nach der Scheidung der Ehe auseinanderzusetzen sei.
Das Landgericht hat die Klägerin zur Zahlung von 42.773,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1975 verurteilt und im übrigen die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz mit Unterhaltsforderungen in Höhe von 7.787,20 DM aus dem zwischen den Parteien am 18. September 1972 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert, die Klägerin zur Zahlung von 775,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1975 verurteilt und im übrigen die Widerklage abgewiesen. Es hat angenommen, daß dem Kläger nur ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 8.563,- DM entstanden sei, wovon ein Teilbetrag von 7.787,20 DM durch die von der Klägerin wirksam erklärte Aufrechnung erloschen sei.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen 8.563,- DM übersteigenden Zugewinnausgleich verneint hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es geht davon aus, daß die Klägerin das Hausgrundstück in Schäftlarn mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erhalten habe. Ob dies zutreffend ist, kann offen bleiben. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, steht dem Beklagten der vom Landgericht zugebilligte Zugewinnausgleichsanspruch auch dann zu, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr das Haus von ihren Eltern mit Rücksicht auf ihr zukünftiges Erbrecht übertragen worden sei.
2.
Beide Vorinstanzen gehen mit Recht davon aus, daß bei der Bewertung der Zuwendung, die die Klägerin von ihren Eltern mit Rücksicht auf ihr zukünftiges Erbrecht erhalten hat, der Wert der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten abzuziehen ist. Über die Art, in der der Wert der von der Klägerin übernommenen laufenden Verpflichtungen gegenüber ihren Eltern zu berechnen ist, bestehen jedoch zwischen Landgericht und Oberlandesgericht Meinungsverschiedenheiten. Das Oberlandesgericht billigt zwar die Auffassung des Landgerichts, daß übernommene Gegenleistungen grundsätzlich mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen seien. Maßgeblich für die Bewertung der vom Erwerber auf die Lebenszeit des Veräußerers übernommenen wiederkehrenden Leistungen sei daher zunächst die Lebenserwartung der Veräußerer im Zeitpunkt des Erwerbs (§ 1376 BGB). Sterbe aber der Veräußerer früher als erwartet, so sei eine Neuberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Lebensdauer vorzunehmen. Da die Verpflichtungen gegenüber den Eltern der Klägerin mit dem Tode des letztversterbenden Elternteils wegfielen, habe es sich bei ihnen - so meint das Berufungsgericht - um Verbindlichkeiten gehandelt, die von einer auflösenden Bedingung abhängig gewesen seien. Bei der Zugewinnberechnung müsse aber in entsprechender Anwendung von § 2313 BGB bei Eintritt der auflösenden Bedingung ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden. - Die Revision bekämpft diese Auffassung; sie meint, daß eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB auf Zugewinnausgleichsansprüche unzulässig sei. Denn der Gesetzgeber habe den Zusammenhang zwischen Zugewinnausgleich und Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt (§ 1371 BGB). Es hätte also nahegelegen, auf die Bewertungsvorschrift des § 2313 BGB zu verweisen, wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre.
Ob dies richtig ist, kann jedoch offen bleiben. Die Frage, ob § 2313 BGB auf Zugewinnausgleichsansprüche entsprechend anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Klägerin gegenüber ihren Eltern übernommenen Verbindlichkeiten nicht auflösend bedingt waren. Von einer Bedingung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Rechtsfolge an ein Ereignis geknüpft werden, dessen Eintritt ungewiß ist. Steht dagegen fest, daß das Ereignis eintreten wird, so liegt nur eine Befristung vor, und zwar auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiß ist (dies certus an, incertus quando). Diese Unterscheidung war bereits im gemeinen Recht herausgearbeitet worden (vgl. etwa v. Wächter, Pandekten Bd. II § 79 S. 397 ff; Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 5. Aufl. Bd. 1 § 96 a; Sohm, Institutionen, 15. Aufl. § 43 II S. 260 ff) und liegt der Regelung in den §§ 158 ff BGB zugrunde (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. § 193, S. 1184; Larenz, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1977 § 25 S. 433; Lange/Köhler, BGB, Allgemeiner Teil, 16. Aufl. § 47 I 2 S. 292; Lehmann/Hübner, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. § 35 A I, Bd. I 1; Erman/Hefermehl, BGB, 6. Aufl. § 163 Anm. 1). Befristete Verbindlichkeiten fallen jedoch nicht unter § 2313 BGB. Deren Wert ist vielmehr nach § 2311 BGB zu schätzen (Staudinger/Ferid, BGB, 10./11. Aufl. § 2313 Rdn. 4; Staudinger/Felgenträger a.a.O. § 1376 Rdn. 34; Soergel/Dieckmann, BGB, § 2313 Anm. 1 a. E.; Palandt/Keidel, BGB, 38. Aufl. § 2313 Anm. 1; so wohl auch Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. Rdn. 8, der zwar nur ausspricht, daß befristete Rechte nicht unter § 2313 Abs. 2 Satz 1 fallen, damit aber auch die Anwendbarkeit von § 2313 Abs. 1 stillschweigend verneint).
Daß das Landgericht von seinem, vom Senat gebilligten, Rechtsstandpunkt aus den Wert der Gegenleistung richtig berechnet hat, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. insbesondere Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 1 Bl. 126 d.A.).
II.
Gegenüber den vom Landgericht dem Beklagten sonach mit Recht zuerkannten 42.773,50 DM hat die Klägerin in der Berufungsinstanz wirksam mit einer Gegenforderung von 7.787,20 DM aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat die Aufrechung gemäß § 529 Abs. 5 a.F. ZPO zugelassen. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH JZ 1953, 607). Die (titulierte) Gegenforderung ist ihrer Entstehung nach unstreitig; unstreitig sind auch die vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen der von der Klägerin eingereichten Aufstellung nicht - jedenfalls nicht substantiiert - widersprochen. Streit herrscht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob die vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf den eigenen Unterhalt der Klägerin oder auf den Unterhalt der Kinder zu verrechnen sind. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Der Vergleich vom 18. September 1972 ist, wie allgemein üblich, nur zwischen den Ehegatten, nicht aber zwischen dem Beklagten und seinen Kindern geschlossen worden. Soweit dieser sich in Absatz 2 zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von je 250,- DM für jedes Kind an die Klägerin verpflichtet, handelt es sich in Wirklichkeit nur um eine Regelung der Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen den Eltern; durch diese Bestimmung wurde kein eigener Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags begründet. Zwar kann ein Ehegatte in einem mit dem anderen Ehegatten abgeschlossenen Scheidungsvergleich gemäß § 328 BGB auch ein Unterhaltsversprechen gegenüber einem gemeinsamen Kind abgeben, durch das dieses Kind selbst berechtigt wird. Ein Vollstreckungstitel für das Kind ließ sich jedoch vor der Einfügung des § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB durch das 1. EheRG - jedenfalls nach der überwiegenden Meinung - auf diese Weise nicht begründen (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 132 II 2 b Fußn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl. § 794 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl. § 794 Anm. II 5 a; Hanisch NJW 1971, 1016 [OLG Celle 17.05.1966 - 8 W 71/66]; Segmüller NJW 1975, 1685; KG NJW 1973, 2032; OLG Celle NJW 1966, 1367; OLG München MDR 1957, 490 [OLG München 18.04.1957 - 8 W 883/57]; LG Berlin FamRZ 1973, 99; anders für den Fall einer vollstreckbaren Urkunde: KG RPfleger 1971, 190; zweifelnd OLG Frankfurt OLGZ 1973, 49; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2. Teil Rdn. 1597; anderer Ansicht u.a. Stein/Jonas/Münzenberg, ZPO, 19. Aufl. Anm. II 3 b). Da aber der Wille der Parteien in der Regel dahin geht, daß die in einem Ehescheidungsvergleich übernommenen Verpflichtungen auch vollstreckbar sind, wird man beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte annehmen müssen, daß die Parteien bei derartigen gerichtlichen Vergleichen, die vor der Einfügung des § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. abgeschlossen worden sind, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nur im Verhältnis zwischen den Eltern regeln wollten (vgl. dazu BGHZ 31, 210, 218 f [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59]; OLG Frankfurt NJW 1952, 1101). Dafür spricht auch die Erwägung, daß nur in diesem Falle die von den Parteien gewollte beiderseitige Bindung an den Vergleich erreicht wird: Der Ehegatte, der sich zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages für das Kind an den anderen Elternteil verpflichtet, kann aufgrund dieses Vergleichs verlangen, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit er über diesen Betrag hinausgeht, vom anderen Elternteil befriedigt wird. Dagegen könnte ein Kind aus einem in dem Scheidungsvergleich enthaltenen Schuldversprechen gemäß § 328 Abs. 1 BGB zwar Leistung des vollen Betrages fordern, wäre aber an Mehrforderungen nicht gehindert. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, Ziffer 2 des Scheidungsvergleichs als ein Leistungsversprechen zugunsten Dritter (der Kinder) aufzufassen. Wenn die Summe von 1.000,- DM, zu dessen Zahlung sich der Beklagte im Vergleich vom 18. September 1972 verpflichtet hat, in einen Betrag von 500,- DM für den Unterhalt der Klägerin und je 250,- DM für den Unterhalt der Kinder aufgegliedert wurde, so handelte es sich dabei nur um Rechnungsposten, nicht um selbständig nebeneinander stehende Ansprüche. Es bedarf demnach keiner Entscheidung, inwieweit die geleisteten Zahlungen auf den Unterhalt der Klägerin und den Unterhalt der Kinder zu verrechnen sind; vielmehr genügt es, daß von der Gesamtforderung noch ein Betrag offensteht, der den von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Betrag erreicht.
Die Klägerin ist demnach zur Zahlung von 42.773,50 DM abzüglich 7.787,20 DM = 34.986,30 DM zu verurteilen.
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Blumenröhr