Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1979, Az.: 3 StR 200/79
Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Reue eines leugnenden Angeklagten; Einfluss des Rechtsfehlers auf die Bemessung der Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 200/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.01.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besitz von Betäubungsmitteln
Prozessführer
Schüler Hans Günter R. aus O., dort geboren am ... 1955,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 20. Juni 1979
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Januar 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte hat die Tat bestritten (UA Bl 7). Gleichwohl lehnt die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB - neben einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes - ausschließlich mit der Erwägung ab, der Angeklagte habe "in der Hauptverhandlung noch nicht einmal Reue gezeigt" (UA Bl 13). Dies ist rechtsfehlerhaft. Von einem leugnenden Angeklagten kann Einsicht und Reue füglich nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - mit Nachweisen)."
Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil er nicht nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sondern auch die Bemessung der Freiheitsstrafe selbst mitbeeinflußt haben kann.
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm