Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1979, Az.: 4 StR 194/79
Ausnutzung der durch die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs besonders geschaffenen Gefahrenlage durch Verübung einer Raubtat an Insassen eines zufällig vorüberfahrenden, auf einem Rastplatz zum Halt gekommenen Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 04.12.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Reinhold Alfons K. aus B., geboren am ... 1932 in M.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1978 im Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB entfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zum Wegfall der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB in den beiden vollendeten Raubfällen (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in den genannten beiden Fällen auf einem abgelegenen Bundesautobahnrastplatz in räuberischer Absicht auf ein geeignetes Opfer gewartet und dann jeweils den oder die im Wagen sitzenden Insassen eines dort anhaltenden Kraftwagens alsbald mit vorgehaltener Gaspistole beraubt und/oder erspreßt.
Mit Recht rügt die Revision, daß dieser Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" in § 316 a StGB nicht erfüllt. Dazu genügt weder die bloße Tatsache, daß sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftwagens richtet, noch der Umstand, daß der Tatort abgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Kraftwagens zu erreichen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muß die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Der Täter muß also die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder dies doch jedenfalls beabsichtigen (vgl. u.a. BGHSt 6, 82; 13, 27, 30; BGHSt 19, 191; 22, 114, 116; Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 252/69 - bei Krumme, Straßenverkehrsrecht § 316 a StGB Rdn. 18 - und vom 2. März 1977 - 2 StR 785/76 - in Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977, 308 unter 8 b).
Diese besonderen Voraussetzungen des § 316 a StGB sind bei einem Täter, der, wie der Angeklagte, zu Fuß an ein zufällig, d.h. unabhängig von seinem eigenen Wollen, haltendes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu berauben, ersichtlich nicht gegeben.
Da insoweit andere Feststellungen von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind und die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler ergibt, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung aus § 316 a StGB in den beiden vollendeten Raubfällen nötigt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Spiegel
Hürxthal
Ruß
Goydke