Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1979, Az.: I ZB 3/79
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt; Pflicht zum Treffen zusätzlicher eigenerÜberwachungsmaßnahmen durch den Rechtsanwalt; Vorlage eines Schreibens zur Unterschrift kurz vor Büroschluss; Ausnutzung des letzten Tages einer Frist; Verschulden des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1979
- Aktenzeichen
- I ZB 3/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.03.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma D. S. S. A.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand S. St. E. de St. G./Frankreich.
Prozessgegner
Dieter K. L. straße ..., M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. Dezember 1978 zugestellte Urteil am 12. Januar 1979 Berufung eingelegt. Am 12. Februar 1979 ist beim Oberlandesgericht eine nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 19. Februar 1979, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21. Februar 1979, hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die nunmehr von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Begründungsschrift erneut eingereicht.
Die Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Handakten zusammen mit dem Diktat der Begründungsschrift am Morgen des 12. Februar 1979 seiner Sekretärin, einer ausgebildeten und bis dahin stets zuverlässigen Anwaltsgehilfin, zum Schreiben übergeben und diese darauf hingewiesen, daß der Schriftsatz noch am selben Tage geschrieben, ihm zur Unterschrift vorgelegt und bei Gericht eingereicht werden müsse. Die Anwaltsgehilfin habe den Schriftsatz am gleichen Tage geschrieben und dem Prozeßbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe jedoch noch verschiedene Verbesserungen angebracht und das Original der Anwaltsgehilfin zur Verbesserung zurückgegeben, wobei er darauf hingewiesen habe, daß er noch nicht unterschrieben habe und ihm der Schriftsatz deshalb nochmals vorgelegt werden müsse. Gegen 16.45 Uhr habe die Anwaltsgehilfin einen Schriftsatz in anderer Sache in das Besprechungszimmer gebracht und dem Prozeßbevollmächtigten so aufgeschlagen zur Unterschrift vorgelegt, daß dieser nur die für die Unterzeichnung bestimmte Seite gesehen habe. Der Prozeßbevollmächtigte habe diesen Schriftsatz in der Annahme unterzeichnet, es handele sich um die Berufungsbegründungsschrift. In Wirklichkeit habe die Anwaltsgehilfin, die auch allgemein angewiesen gewesen sei, ausgehende Post auf die erforderliche Unterschrift zu überprüfen, zwar die Verbesserungen durchgeführt, den Schriftsatz aber nicht nochmals vorgelegt. Nach Dienstschluß gegen 17.00 Uhr habe sie die nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift zusammen mit anderer Gerichtspost in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als nicht begründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 21. März 1979 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Berufungsbegründungsschrift durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein muß (vgl. BGH LM § 519 ZPO Nr. 63). Die für die Beklagte am letzten Tage der Frist eingereichte Berufungsbegründung erfüllte diese Voraussetzung nicht. Die Beklagte hat daher die Begründungsfrist versäumt.
Die Versäumung der Begründungsfrist beruht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch auf einem Verschulden des Rechtsanwalts. Dieser habe sich nicht mit einer mündlichen Anweisung an seine Sekretärin begnügen dürfen, sondern zusätzlich eigene Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, zumal nach seinem eigenen Vortrag im üblichen Geschäftsgang die Vorlage von Schreiben zur Unterschrift letztmals eine Stunde vor Büroschluß erfolge. Ihn vermöge nicht zu entschuldigen, daß er bei der Unterzeichnung eines Schriftsatzes in anderer Sache gegen 16.45 Uhr "offensichtlich das Gefühl gehabt" habe, die Berufungsbegründungsschrift zu unterzeichnen. Er habe sich darüber vergewissern müssen, daß er den zuvor korrigierten Schriftsatz unterschreibe. Die Leistung der Unterschrift auf dem aufgeschlagenen letzten Blatt eines Schriftsatzes "etwa gleichen Umfangs" habe seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht ebensowenig genügt wie das Vertrauen auf die allgemeine Anweisung an seine Gehilfin, alle ausgehende Post auf die Unterzeichnung zu überprüfen.
Dem ist beizutreten. Zwar ist anerkannt, daß sich der Rechtsanwalt in der Regel nicht selbst darum zu kümmern braucht, daß die für das Gericht bestimmten Schriftsätze nicht ohne Unterschrift herausgehen. Vielmehr darf er auch diese Kontrolle sorgfältig ausgebildeten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen, vorausgesetzt, daß diese allgemein angewiesen worden sind, ausgehende Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet sind (vgl. BGH LM Nr. 30 zu § 233 (Fd) ZPO). Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn der letzte Tag der Frist ausgenutzt wird und, wie hier, besondere Umstände hinzukommen, die die Gefahr einer Fristversäumung erheblich verstärken. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der die Berufungsbegründungsschrift noch nicht unterzeichnete, sondern Verbesserungen anbrachte, als sie ihm gegen 16.00 Uhr vorgelegt wurde, genügte seiner Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch, daß er seine Sekretärin darauf hinwies, er habe noch nicht unterschrieben, der Schriftsatz müsse ihm deshalb nochmals vorgelegt werden. Vielmehr mußte er nunmehr selbst darauf achten, daß ihm die Berufungsbegründung vor Büroschluß wieder zur Unterschrift vorgelegt wurde.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1976 - VIII ZB 20/76 (JurBüro 1977, 194) kann sich die Beklagte demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. In diesem Falle hatte der Anwalt die Berufungsbegründung am Tage vor Fristablauf, also am vorletzten Tage der Frist, zur Verbesserung in die Kanzlei zurückgegeben, so daß er darauf vertrauen konnte, der Schriftsatz werde ihm am nächsten Tage mit der sonstigen Post zur Unterschrift vorgelegt. Deshalb wurde verneint, daß sich der Anwalt um die Vorlage der Begründungsschrift zur Unterschriftsleistung besonders habe kümmern müssen. Die Frage, ob etwas anderes zu gelten habe, wenn der Anwalt die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Frist zu Verbesserungen in die Kanzlei zurückgebe und die Vorlage zur Unterschrift nicht mehr im üblichen Geschäftsgang erfolgen könne, wurde offengelassen. Sie muß im Streitfall dahin beantwortet werden, daß der Anwalt der ihm zuzumutenden Sorgfalt nur genügen konnte, wenn er sich darum kümmerte, daß ihm die Berufungsbegründung noch am 12. Februar 1979 zur Unterschrift vorgelegt wurde, zumal er so kurz vor Büroschluß nicht mehr mit einer Vorlage im üblichen Geschäftsgang rechnen konnte. Dem Anwalt fällt deshalb als Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last, daß er sich bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes, der ihm gegen 16.45 Uhr zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, annahm, es handele sich um die zu Verbesserungen zurückgegebene Berufungsbegründung, ohne sich wenigstens durch einen Blick auf die Parteibezeichnung darüber zu vergewissern, ob sie es wirklich war. Auf sein "Gefühl" durfte er dabei nicht vertrauen.
In der Nichtbeachtung der dem Anwalt zuzumutenden Sorgfalt liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne von § 233 ZPO. Der Beklagten ist dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ihrem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Auch ist ihre Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig verworfen worden (§ 519 b ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000,- DM festgesetzt.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki