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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1976, Az.: VIII ZB 20/76

Berufungsbegründungssschrift; Unterschrift; Personal; Rechtsmittelbegründung; Fristablauf; Verbesserung; Begründungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1976
Aktenzeichen
VIII ZB 20/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

In der Regel braucht ein Anwalt sich nicht selbst darum zu kümmern, daß die von ihm diktierte Berufungsbegründungsschrift unterschrieben wird; er darf sich vielmehr darauf verlassen, daß sein genügend ausgebildetes, eingearbeitetes und beaufsichtigtes Personal eine von ihm gefertigte, aus besonderen Gründen aber noch nicht unterzeichnete Rechtsmittelbegründung ihm vor Fristablauf zur Unterschrift vorlegt. Das gilt auch, wenn der Anwalt die Begründungsschrift am letzten Tag vor Fristablauf der Kanzlei zur Verbesserung zurückgegeben hatte.