Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1979, Az.: 3 StR 153/79
Herabsetzung der Mindeststrafe im Fall des Rückfalls bei Strafmilderungs wegen Versuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 24.01.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Arbeiter Dieter Max B. aus W., geboren am ... 1949 in H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 23. Mai 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Januar 1979 im Ausspruch über die Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch sowie im Strafausspruch wegen vollendeten Diebstahls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch wegen versuchten Diebstahls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hier die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert, hat sich aber bei Findung des Strafrahmens an § 48 StGB gehalten, weil der Angeklagte unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt hat (UA S. 18) und ist von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Das ist rechtsirrig. Die Strafmilderung wegen Versuchs führt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe des § 48 StGB (BGH bei Holtz MDR 1978, 986 sowie die Beschlüsse vom 2. Februar 1972 - 2 StR 6/72, vom 6. Oktober 1976 - 2 StR 410/76 - und vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 373/77; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. § 48 Rdn 13), in diesem Falle auf einen Monat Freiheitsstrafe. Da sich die Strafkammer ersichtlich an der Mindeststrafe orientiert hat, läßt sich nicht ausschließen, daß sie eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie zutreffend berücksichtigt hätte, daß die Mindeststrafe nur einen Monat beträgt. Daher müssen die Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl und damit auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da ausgeschlossen werden kann, daß dieser Rechtsfehler auch die Höhe der für den vollendeten Diebstahl verhängten Einsatzstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, kann diese dagegen bestehen bleiben.
Neifer
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm