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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1972, Az.: 2 StR 6/72

Änderung eines Strafurteils im Schuldspruch und im Strafausspruch; Ermäßigung von Strafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1972
Aktenzeichen
2 StR 6/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Bonn - 06.10.1971

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Hilfsdreher Reinhold W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1946 in P./B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Februar 1972
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Oktober 1971

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II Nr. 10 der Urteilsgründe (M.) nicht des vollendeten, sondern des versuchten Diebstahls (§§ 242, 43 StGB) schuldig ist,

  2. b)

    im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II Nr. 3, 5, 10 und 12 der Urteilsgründe (L., "F.", M. und K.) und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Im Falle II Nr. 10 (M.) fand der Angeklagte bei seinem Einbruch als mitnehmenswert nur fünf bis sechs Dosen Getränke, also Genußmittel in geringer Menge und von unbedeutendem Wert (§ 370 Nr. 5 StGB). Die Strafkammer hätte deshalb nicht vollendeten Diebstahl annehmen dürfen. Strafantrag wegen Mundraubs ist nicht gestellt. Da der Angeklagte sich auch nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2

2.

Die Strafkammer geht unzutreffend davon aus, daß auch in den Fällen des versuchten Diebstahls nach § 17 StGB die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt. Gemäß § 44 Abs. 3 StGB kann die Strafe jedoch bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf die vollendete Straftat angedrohten Strafe ermäßigt werden. Das gilt auch für den Rückfalltäter. Die Einzelstrafen in diesen Fällen und die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.

3

3.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine weiteren Fehler ergeben.

Willms
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Meyer
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