Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1979, Az.: 2 StR 65/79
Ausschluss des Hauptschöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen Krankheit; Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke sowie der niederen Beweggründe; Zwecksetzung eines Hilfsbeweisantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Frankfurt am Main - 29.09.1978
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Kraftfahrzeugschlosser Karl-Heinz J. aus F., geboren am ... 1956 in T. (Krs. T.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hatte sich am Abend des 19. Juni 1978 einer im Freien zechenden Gruppe von Jugendlichen angeschlossen. Als dabei über Kraftfahrzeugdiebstähle gesprochen wurde, brüstete er sich damit, in einem nahe gelegenen Neubauviertel einen Personenkraftwagen stehlen zu können, und entfernte sich, um diese Ankündigung wahrzumachen. Sein Vorhaben, den Personenkraftwagen zu stehlen, schlug jedoch fehl. Bei dem Versuch, das Seitenfenster mit einem Fußtritt zu öffnen, verursachte er solchen Lärm, daß Nachbarn, darunter der Polizeiangestellte C., aufmerksam wurden. C. erkannte vom Fenster aus den Angeklagten und rief "R., jetzt haben wir dich", wobei er sich eines geläufigen Rufnamens des Angeklagten bediente. Der Angeklagte gab darauf sein Vorhaben auf und lief davon, als er sich verfolgt sah. Zuerst war ihm der Eigentümer des Personenkraftwagens, P., auf den Fersen. Als er diesem durch Übersteigen eines Gartentores ausgewichen war, sah er sich in einer nach dem Durchqueren der Gärten erreichten anderen Straße auch von C. verfolgt, der mit dem Ruf "Hier ist er, hier ist er" den Mitverfolger aufmerksam machte. Der Angeklagte gab es unter diesen Umständen auf, durch schnelles Laufen zu entkommen. Er faßte den Entschluß, ein Klappmesser, das er bei sich führte, zum Abschütteln des Verfolgers einzusetzen. Er versteckte sich hinter einem Mauervorsprung und stieß dem ahnungslos um die Ecke biegenden O. die Klinge in die Brust. Der Stich traf das Herz und führte alsbald zum Tode des C..
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Heimtücke und des Handelns aus niedrigen Beweggründen und des versuchten Diebstahls für schuldig befunden und ihn mit Rücksicht auf sein erheblich gemindertes Hemmungsvermögen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 14 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß der Hauptschöffe M. wegen Krankheit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Der Vorsitzende Richter durfte sich bei der Freistellung des Schöffen mit dessen fernmündlicher von dem Hausarzt auf gleichem Wege unter Ankündigung eines schriftlichen Attestes bestätigten Mitteilung begnügen. Der Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses bedurfte es nicht. Die Revision zeigt nicht auf, aus welchem triftigen Grunde der Vorsitzende den Mitteilungen des Schöffen und seines Arztes nicht hätte trauen dürfen.
2.
Die zusätzliche gutachtliche Äußerung eines Logopäden hat das Schwurgericht zutreffend mit dem Hinweis auf das von dem psychiatrischen Sachverständigen erstattete Gutachten abgelehnt, das im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich auch auf dessen Sprachfehler eingegangen ist. Bei der beruflichen Aufgabe des Logopäden steht die Spracherziehung des Patienten im Vordergrund. Ob in diesem Zusammenhang gewonnene psychologische Einsichten einen Logopäden auf seinem Teilgebiet dem geschulten Psychologen ebenbürtig machen, mag dahin stehen. Sie gehören jedenfalls nicht notwendig zu seinem allgemein vorauszusetzenden Fachwissen. Eine überlegene Sachkunde des Logopäden für krankhaft bedingte seelische Vorgänge ist im Verhältnis zum Psychiater auf jeden Fall zu verneinen.
3.
Die Anhörung eines Pharmakologen als Sachverständigen hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung nicht als geboten angesehen. Die Ablehung der Einnahme eines Augenscheins entsprach dem Gesetz.
4.
Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, daß das Schwurgericht die Großmutter des Angeklagten nicht zum Beweise dafür vernommen hat, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat für diesen persönlichkeitsfremd war. Denn dieser Hilfsbeweisantrag zielte ersichtlich nur auf die Wiedergabe eines für die Entscheidung belanglosen persönlichen Werturteils und nicht auf eine dem Beweise zugängliche entscheidungserhebliche Tatsache ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1953 - 4 StR 534/52 -).
II.
Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Der zum tödlichen Einsatz des Messers entschlossene Angeklagte verhielt sich heimtückisch, als er dem Verfolger durch sein Verbergen hinter der Mauer eine Falle stellte. Er handelte zugleich aus niedrigen Beweggründen, wenn er mit dem Ziel tötete, einen rechtmäßig vorgehenden Verfolger abzuschütteln, obwohl er sich auch von anderen erkannt wußte und deshalb nur mit einem kurzen Aufschub der Ergreifung rechnen konnte.
Willms
Mösl
Meyer
Maier