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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1979, Az.: 2 StR 198/79

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1979
Aktenzeichen
2 StR 198/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 17661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 06.06.1977

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Juni 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat. Schon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]).

3

Hinzu kommt, daß das Landgericht als straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte "sich wegen seines Fehlverhaltens in der Hauptverhandlung recht uneinsichtig zeigte". Von einem jegliche Beteiligung an den Straftaten leugnenden Angeklagten kann Einsicht und Reue nicht erwartet werden, da er sonst seine Verteidigungsmöglichkeiten selbst gefährden würde (BGH, Beschluß vom 2. August 1978 - 3 StR 256/78 - st. Rspr. des BGH).

4

Schließlich lassen die Strafzumessungserwägungen auch nicht ersehen, ob die Strafkammer die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt hat. Auf eine Erörterung dieses Strafmilderungsgrundes (vgl. BGHSt 24, 239) durfte hier nicht verzichtet werden.

5

Bei der neuen Straffestsetzung wird zu beachten sein, daß nicht die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 4. Juni 1965, sondern die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen einzubeziehen sind. Die Gesamtstrafe wird aufgelöst und fällt weg.