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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1978, Az.: 3 StR 256/78

Strafschärfende Berücksichtigung fehlender Einsicht und Reue bei einem leugnenden Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1978
Aktenzeichen
3 StR 256/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 03.02.1978

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Elektroinstallateur Heinz Herbert Br. aus K., geboren am ... 1934 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- zu Ziff. 1 nach Anhörung, zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers -
am 2. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Februar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, Bedrohung in neun Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten -, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Soweit die Revision des Angeklagten den Schuldspruch angreift, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat sie hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er während der Hauptverhandlung "nicht das geringste Anzeichen von Einsicht und Reue gezeigt hat" (UA S. 63). Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum, da sie sich offensichtlich auch auf die vom Angeklagten geleugneten Taten - die schwere Brandstiftung und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung - bezieht (BGH NJW 1955, 1158 mit Nachweisen). Von einem leugnenden Angeklagten kann Einsicht und Reue nicht erwartet werden, er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 -; ständige Rechtsprechung). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der von ihm betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Aber auch die sonstigen Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Angesichts ihrer Höhe kann nicht ausgeschlossen werden, daß die aufzuhebenden Einzelstrafen - insbesondere die wegen Brandstiftung verhängte vierjährige Einsatzstrafe - für ihre Bemessung von Bedeutung waren.

2

Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Strafzumessung zu erwägen haben, ob die Straftaten des Angeklagten, insbesondere diejenigen, die sich gegen Organe der Justiz richten, nicht eher belästigend als gefährlich waren. In diesem Sinne dürften auch die Ausführungen zu verstehen sein, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen (UA S. 69). Bei solcher Sachlage liegt die Annahme nicht fern, daß die ausgesprochene Gesamtstrafe von neun Jahren sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte