Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1979, Az.: 2 StR 683/78
Anforderungen an die als wahr unterstellten Tatsachen; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 16.12.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
1. Kaufmännischer Angestellter Fritz Klaus Karl T. aus S.-R., geboren am ... 1926 in L.
2. Kraftfahrer Ludwig R. aus P., geboren am ... 1924 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten R. gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten T. wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Mineralölhandels und des Mineralöltransports auszuüben; den Angeklagten R. hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte T. beanstandet außerdem das Verfahren.
I.
Die Revision des Angeklagten T. hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich das Landgericht nicht an eine Wahrunterstellung gehalten hat.
a)
Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis durch Vernehmung der Zeugin Monika W. darüber zu erheben, "daß über die in dem Zeitraum Januar 1975 bis 23. November 1975 bei der Firma UK-W. auf Grund des Heizölscheines R. bezogenen Heizölmengen direkt Versandanzeigen an die Firma R. Kraftstoff abgingen und ohne Mitwirkung des Herrn T. von der zuständigen Stelle der Firma R. u.a. der Zeugin W., bearbeitet wurden".
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Frage ausgeführt (UA S. 14/15):
"Um die als Heizöl bezogene und als Dieselkraftstoff in den Lagern der Fa. "R.-Kraftstoff" eingelagerte bzw. unmittelbar als Dieselkraftstoff an Endabnehmer ausgelieferte Heizölmenge von insgesamt 4.399.534 l als Heizöllieferung der Fa. "R.-Kraftstoff" an die Fa. Heizöl-E. ... erscheinen zu lassen, die in dem für ungültig erklärten Verteilererlaubnisschein ... als Berechtigte ausgewiesen war, ließ der Angeklagte T. in der Buchhaltung der Fa. "R.-Kraftstoff" ... Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 4.399.594 l Heizöl an die Fa. Heizöl-E. ... ausstellen. Diese sogenannten Bondrucker-Rechnungen wurden von der bei der Fa. "R.-Kraftstoff" angestellten Sachbearbeiterin W. gefertigt, nachdem der Angeklagte T. ihr die von der Fa. "U.-K." in W. eingegangenen Versandanzeigen und die von den Firmen ... eingegangenen Lieferscheine übergeben hatte, die jeweils das Kennzeichen des abholenden Tankzuges, den Namen des Spediteurs und die Angabe der abgeholten Heizölmenge in Litern enthielten. Auf Grund dieser Unterlagen und des ihr von dem Angeklagten T. jeweils genannten Verkaufspreises konnte die Angestellte W. die Rechnungen an die Fa. Heizöl-E. ... ausstellen. Diese Rechnungen wurden auf Anweisung des Angeklagten T. nicht auf dem Postwege an die Rechnungsadressatin geschickt."
b)
Damit hat der Tatrichter die Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 588/75 -); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64 -).
Dem Angeklagten liegt zur Last, daß er im Zusammenwirken mit einem gewissen - inzwischen verstorbenen - Eisenhuth mittels eines ungültigen Erlaubnisscheines in großem Umfang steuerbegünstigtes Heizöl eingekauft und als Dieselkraftstoff weiterverkauft habe, wobei er die anfallende Mineralölsteuer hinterzogen habe. Dabei habe er die ihm als Prokuristen der Firma "R.-Kraftstoff-GmbH" gegebenen Möglichkeiten ausgenutzt, habe aber die Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt, die Gewinne persönlich vereinnahmt und mit Ei. geteilt und die Verfahrensweise so gewählt, daß die Buchführungsunterlagen der Firma R. keine Manipulationen erkennen ließen.
Bei dieser Sachlage zielte der Beweisantrag darauf ab darzutun, daß die Versandanzeigen der Firma U.-K. in W. - eine der Firmen, von denen der Angeklagte das Heizöl erwarb - im Bereich der Firma R. ohne Zutun des Angeklagten bearbeitet wurden, daß er also mit diesen Anzeigen keine Manipulationen vornahm. Diesem erkennbaren Sinn der als wahr unterstellten Beweisbehauptung läuft es aber zuwider, wenn das Landgericht zwar annimmt, daß die Angestellte W. die Bearbeitung vorgenommen habe, aber nur auf Anweisung des Angeklagten, also gerade nicht ohne seine Mitwirkung. Das bezieht sich insbesondere darauf, daß die Rechnungen über den Weiterverkauf der gelieferten Mengen an die Firma E. auf Anweisung des Angeklagten nicht auf dem Postwege verschickt werden durften, da es sich dabei nach den Feststellungen um Scheinrechnungen handelte, die vertuschen sollten, daß das Heizöl nicht als solches an die Firma E., sondern als Dieselkraftstoff an andere Abnehmer weiterverkauft wurde.
c)
Nach allem läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil mindestens zum Schuldumfang auf dem Verfahrensmangel beruht.
2.
Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht rechtlich nicht zutreffend begründet ist.
a)
Die Verteidigung hatte am 12. Dezember 1977 beantragt, Anton H. aus K. über den Inhalt eines bestimmten Gespräches zu vernehmen, aus dem sich ergeben sollte, daß der Angeklagte seinerseits über die Manipulationen zur Verdieselung von Heizöl getäuscht werden sollte.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei;
"mit ihm erstrebt der Verteidiger eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit; denn er ist sich nach Überzeugung der Kammer der Unmöglichkeit bewußt, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können".
b)
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. An den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (BGHSt 1, 29; 21, 218 [BGH 14.03.1967 - 5 StR 540/66]; BGH, Urteil vom 18. September 1975 - 4 StR 260/75 -).
Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht ist zunächst, daß durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 185). Schon diese Voraussetzung hat der Tatrichter hier nicht dargetan. Die Anschrift des Zeugen in K. ist in dem Beweisantrag wiedergegeben; da nach dem 12. Dezember 1977 noch weitere Sitzungstage für den 14. und den 16. Dezember 1977 vorgesehen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Vernehmung des Zeugen das Verfahren auf unbestimmte Dauer verzögert worden wäre. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verschleppungsabsicht angenommen hat, ohne einen Versuch zu machen, den Zeugen zu erreichen, entspricht daher nicht dem Gesetz.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses die Gesichtspunkte der Prozeßverschleppung und der Ungeeignetheit des Beweismittels vermengt und in diesem Zusammenhang eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf Niederschriften polizeilicher Vernehmungen stützt, die erkennbar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
3.
Nach allem ist das Urteil gegen den Angeklagten T. auf zuheben.
II.
Die Revision des Angeklagten R. zeigt mit der allgemeinen Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, keinen Rechtsfehler auf.
Kirchhof
Mösl
Meyer
Maier