Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1979, Az.: 2 StR 663/78
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei; Beurteilung des Vorliegens einer auf Umsatz gerichteten eigennützigen Tätigkeit; Einfuhr von Rohmorphin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 663/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 23.05.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 308 - 310
- DVBl 1980, 891 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1260 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 16
Verfahrensgegenstand
Verstoße gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Vahap K. aus V.-G., geboren am ... 1954 in H. Türkei, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Mai 1978
- 1.
- 2.
im Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte erhielt im September 1977 von seinem Bruder mindestens 117 Gramm Rohmorphin, das aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden war. Er fuhr in der folgenden Woche mit einem von ihm selbst geführten Personenkraftwagen von seiner Wohnung in V.-G. nach D. zu seinem Bekannten Ke. der wie er selbst die Bergingenieurschule besuchte und, wie er wußte, Kontakt zu Rauschgiftkonsumenten hatte. Ihm übergab er die mitgeführte Nylontasche, in der das Rohmorphin verwahrt war. Dabei erklärte er sinngemäß, es handle sich um Heroin, Ke. möge versuchen, es für 300 DM pro Gramm zu verkaufen.
Ke. überließ am folgenden Morgen dem Interessenten S. zum Ausprobieren und Weiterverkauf drei Gramm des Stoffes. Noch am selben Tag suchte er den Angeklagten auf und versuchte vergeblich, ihm den Rest mit der Begründung zurückzugeben, daß er eine so große Menge nicht an den Mann bringen könne. Zwei Tage später erfuhr er von S., daß der Stoff von schlechter Qualität und deshalb unverkäuflich sei. Nachdem der Angeklagte wiederum die Rücknahme der restlichen 114 Gramm verweigert hatte, übergab Ke. diese einem Bekannten zur Aufbewahrung. Dort wurden sie von der Polizei gefunden und sichergestellt.
Der Angeklagte handelte bei alledem im ausschließlichen Interesse seines Bruders, an den er den gesamten Erlös abführen wollte, um ihm die Mittel für eine Ausbildung in Deutschland zu verschaffen.
II.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1.
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß sich der Angeklagte eines in Tateinheit mit Steuerhehlerei begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Er ist allerdings nicht, wie die Kammer meint, wegen "Abgabe von Betäubungsmitteln", sondern wegen unerlaubten "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu verurteilen, da die Abgabe als unselbständiges Teilstück im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291).
Unter den Begriff des Handeltreibens fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH a.a.O.; vgl. auch Joachimski, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl., BetMG § 3 Anm. 12). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch im Falle des Angeklagten liegt Handeltreiben in diesem Sinne vor, obwohl der gesamte Erlös aus dem Geschäft seinem Bruder zugute kommen sollte.
"Eigennützig" handelt jeder Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere die Erzielung von Gewinn ankommt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Januar 1979 - 2 StR 724/78 -). Soweit in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gelegentlich statt von "Eigennutz" von "Eigensucht" die Rede ist (vgl. BGH a.a.O.), bedeutet dies, wie schon der unterschiedslose Gebrauch der Worte zeigt, kein inhaltliches Abweichen vom Begriff des Eigennutzes. Keinesfalls kann daraus hergeleitet werden, daß der mit Betäubungsmitteln Handeltreibende von einem ganz ungewöhnlichen, übersteigerten Gewinnstreben beherrscht sein müßte, wie es etwa der Gewinnsucht im Sinne der §§ 235 Abs. 2 Satz 2, 283 a Nr. 1, 283 d Abs. 3 Nr. 1 StGB eigen ist (vgl. BGHSt 1, 388 zu § 133 Abs. 2 StGB a.F.; BGHSt 3, 30 zu § 27 a StGB a.F.). Es genügt deshalb, daß der Angeklagte das Rohmorphin mit Gewinn veräußern wollte.
Ohne Bedeutung für das Merkmal des Handeltreibens ist es, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen will. Auch wenn er ihn später an Dritte weitergeben oder ihn sonst für diese verwenden will, soll er ihm doch zunächst selbst zufließen. Im vorliegenden Fall ändert mithin auch die geplante Weitergabe des Geschäftserlöses an seinen Bruder nichts daran, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und zwar, da er alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat, des Handeltreibens als Täter und nicht etwa, wie die Revision meint, nur als Gehilfe seines Bruders (§ 25 Abs. 1 StGB).
Wenn auch der Angeklagte durch die unrichtige Bezeichnung "Abgabe" statt "Handeltreiben" nicht beschwert ist, hat der Senat doch zur Klarstellung den Schuldspruch unter Berücksichtigung des von der Strafkammer nicht beachteten § 260 Abs. 5 StPO geändert.
2.
Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Jedoch kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben.
Aus der Tatsache allein, daß der Angeklagte das Rohmorphin mit einem Personenkraftwagen zu seinem Bekannten Ke. gebracht hat, kann nicht, wie die Strafkammer meint, ohne weiteres auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Angesichts der Besonderheiten des Falles bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung der Tatumstände und auch der Persönlichkeit des Angeklagten. Erst auf Grund dieser Gesamtwürdigung kann abschließend beurteilt werden, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen werden muß, weil von ihm auch weiterhin eine Gefahr ausgeht. Von Bedeutung kann dabei sein, daß der Angeklagte sich bisher straffrei geführt hat, daß es sich bei der jetzt abgeurteilten Tat erkennbar um ein einmaliges Versagen handelt, und daß vor allem die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat nach den Feststellungen kaum zu befürchten ist (vgl. BGHSt 6, 183, 185; 7, 165, 168, 173, 176).
Die Strafkammer hat Erwägungen in diese Richtung nicht angestellt. Das ist ein Sachmangel des Urteils, der die Aufhebung des Maßregelausspruchs gebietet.
Willms
Mösl
Müller
Meyer