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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1979, Az.: 2 StR 724/78

Begriff des Handeltreibens i. S. d. §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG (Betäubungsmittelgesetz)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1979
Aktenzeichen
2 StR 724/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 30.08.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Heizungsmonteur Hans Gerd Norbert P ... aus S..., dort geboren am 7. Juni 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Januar 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.

2

1.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte im Rahmen der fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch gemäß §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG auch insoweit schuldig, als er eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat (UA S. 6). Eine Vermittlungstätigkeit in diesem Sinne sieht das Landgericht u.a. offenbar darin, daß er einem "Deutschen aus Trier" zu dem Zwecke des - allerdings gescheiterten - Ankaufs von 5 Kilogramm Haschisch die Kontaktaufnahme mit dem Dealer P... ermöglicht hat (UA S. 4/5). Das ist rechtsfehlerhaft.

3

Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dazu kann auch die bloße Förderung fremder Umsatzgeschäfte gehören, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vermittlungstätigkeit tatsächlich zu dem angestrebten Umsatz führt (BGH, MDR 1979, 71; BGH, Beschl. vom 27. Juni 1978 - 2 StR 702/77 -; BGHSt 25, 290). Voraussetzung ist aber in jedem Falle eine eigennützige, also auf persönliche Vorteile abzielende Handlung des Täters. Dahingehende Feststellungen läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte die Vermittlung der 5 Kilogramm Haschisch gegen Entgelt, sei es nur in Form eines ihm zukommenden Haschischanteils, übernommen hat. Ohne die Feststellung, daß er sich einen Gewinn zumindest erhoffte, könnte seine Tätigkeit auch nicht lediglich als ein - in der vollendeten Fortsetzungstat aufgehendes - versuchtes Handeltreiben (§ 11 Abs. 2 BetMG) gewertet werden.

4

Da mithin der Schuldumfang nicht hinreichend geklärt ist, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

5

2.

Nicht zu beanstanden ist entgegen der ausgeführten Revisionsrüge, daß die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der im Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 1977 verhängten Freiheitsstrafe gebildet hat. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, weil der letzte Teilakt der fortgesetzten Tat erst nach jenem Urteil begangen worden ist (§ 55 Abs. 1 StGB).

6

3.

Zur Fassung der Urteilsformel wird darauf hingewiesen, daß die Angabe des Besitzmerkmals im Schuldspruch entfällt, soweit die betreffende Handlung schon die Begehungsform des unerlaubten Erwerbs erfüllt (BGHSt 25, 290, 385).