Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1979, Az.: 1 StR 670/78

Unerlaubter Waffenhandel; Selbständiges Vermitteln von Waffen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1979
Aktenzeichen
1 StR 670/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 02.06.1978

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Waffenhandel

Prozessführer

1. Kaufmann Egon H. aus St., geboren am ... 1911 in M.

2. Wirtschafts- und Sozialforscher Dr. Horst Sch. aus K., geboren am ... 1934 in Do.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Sch. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten H. und Dr. Sch., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten H. und Dr. Sch. wegen unerlaubten Waffenhandels je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Angeklagte rügen Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte Dr. Sch. beanstandet auch das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten H.:

3

1.

Die Verurteilung des Angeklagten H. kann keinen Bestand haben, weil es nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft ist, ob das von der Strafkammer angenommene Tatbestandsmerkmal (des selbständigen Vermitteins) "im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) bejaht werden durfte.

4

Die Strafkammer führt zu diesem Merkmal lediglich aus, daß der Angeklagte Betriebsinhaber (UA S. 6) und Kaufmann (UA S. 30) gewesen sei, der "alle möglichen Waren vertrieb" (UA S. 16). Diese Begründung ist schon deshalb unzureichend, weil das Tatgericht andererseits festgestellt hat, daß der Angeklagte "1976" zur Aufgabe seiner Fabrik gezwungen wurde und "seither" Vermögens- und arbeitslos war, und weil trotz dieser Feststellung die Frage offen geblieben ist, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten tatbestandsmäßigen Handlungen vor oder nach "Aufgabe der Fabrik" begangen worden sind. Lagen die tatbestandsmäßigen Handlungen nach diesem Zeitpunkt, deutet nach den bisherigen Feststellungen nichts darauf hin, daß der Angeklagte sich dennoch als selbständiger Vermittler "im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" betätigt hat. Mit diesem Tatbestandsmerkmal kann nicht lediglich eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art gemeint sein. Der mit § 7 beginnende Abschnitt II des Waffengesetzes enthält die wesentlichen Vorschriften über den Zugang zum Waffenherstellungs- und Waffenhandelsgewerbe (vgl. insbesondere §§ 8, 9 WaffG). Deshalb ist der Auffassung zuzustimmen, daß der Begriff der "wirtschaftlichen Unternehmung" gewerberechtlich zu verstehen sei als Umschreibung einer abgrenzbaren, persönliche und gegenständliche Mittel zusammenfassenden Leistungseinheit, mit der Wirtschaftsgüter erzeugt oder wirtschaftliche Leistungen erbracht werden, wenn hierdurch eine Teilnehme am Wirtschaftsverkehr stattfindet (Apel, Waffenrecht 2. Aufl. 1977 WaffG § 7 Anm. 5).

5

Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte die "Leistungseinheit" seines Betriebs nach Aufgabe des eigentlichen Geschäftszwecks ganz oder zum Teil umformte und in den Dienst anderer wirtschaftlicher Zielsetzungen - auch des Waffenhandels - stellte. Die Feststellung, daß er "alle möglichen Waren vertrieb" (UA S, 16), könnte dafür sprechen.

6

2.

Die Strafkammer hat ihre Ansicht, daß "bei allen Angeklagten ein gewerbsmäßiger Waffenhandel ausschied" (UA S. 29), nicht begründet. Sie versteht sich nicht von selbst. Das neue Tatgericht wird auch die Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten tatsächlich die Einsicht fehlte, daß derjenige, der in der Bundesrepublik Waffenhandel betreiben will, einer Erlaubnis hierfür bedarf.

7

II.

Die Revision des Angeklagten Dr. Sch.:

8

1.

Die Sachbeschwerde greift durch. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

9

a)

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist es zweifelhaft, ob die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" mit Recht bejaht hat. Festgestellt ist, daß der Angeklagte als Leiter eines von ihm gegründeten Forschungsinstituts, das sich mit der "Anwendung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" befaßt und z.B. Standortanalysen erstellt hat (UA S. 10), "im Rahmen der Projektierung verschiedener Objekte auch die Empfehlung unterschiedlicher Produkte an Interessenten weitergab" (UA S. 30). Es ist offen geblieben, ob durch diese Empfehlungen oder auch Vermittlungen "geeigneter" Erzeugnisse "im Zusammenhang mit Standortanalysen" (UA S. 10) das Forschungsinstitut auch den Charakter einer "Leistungseinheit" gewann, die durch Erbringung wirtschaftlicher Leistungen am Wirtschaftsverkehr teilnahm (vgl. I. 1.) und ob der Angeklagte den Waffenhandel im Rahmen dieser "Leistungseinheit" betreiben wollte.

10

b)

Nach den bisherigen Feststellungen ist es auch zweifelhaft, ob der Angeklagte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen von Schußwaffen vermittelte oder zu vermitteln versuchte (§ 53 Abs. 2 WaffG).

11

Er erklärte auf Antrage des Mitangeklagten Dr. W. nach den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit, die Waffenlieferungen betraf, er könne "praktisch alles liefern". Er machte jedoch zur Bedingung, daß nur er mit dem Endabnehmer "direkt" verhandeln darf. Da Dr. W. nicht in der Lage war, einen Endabnehmer zu nennen, "konnte das Geschäft mit dem Angeklagten nicht zum Abschluß gebracht werden" (UA S. 22).

12

Dieser Sachverhalt läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Angeklagte bereits durch rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Zustandekommen eines Erwerbs, Vertriebs oder Überlassens von Schußwaffen, sei es auch nur in Form der Mitteilung eines Angebots oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß (vgl. Schneidewin in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen 5. Aufl. 2. Bd. S. 487; Apel, Waffenrecht 2. Aufl. WaffG § 7 Anm. 6 f) mitwirkte. Das bloße Sicherbieten zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit ist noch kein Vermitteln (Schneidewin a.a.O.).

13

2.

Die Hinweise unter I. 2. gelten auch hier.

Pikart
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen