Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1979, Az.: IV ZB 118/78

Zuständiges Berufungsgericht für übergeleitete gesetzliche Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes; Finanzierung eines Studiums nach dem Abschluss einer kaufmännischen Lehre; Klärung der Rechtsfrage, ob Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte direkt bei den Oberlandesgerichten einzulegen sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
IV ZB 118/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.07.1978
AG Feine - 19.04.1978

Fundstelle

  • MDR 1979, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der eine allgemeine Beratungs- und Prozeßpraxis unterhält, ist nicht verpflichtet, sich über neuere höchstrichterliche Entscheidungen über Fragen des Zivilprozeßrechts (hier: Zuständigkeit für Berufungen gegen Entscheidungen über gemäß § 37 BAFöGübergeleitete Unterhaltsansprüche) in Spezialzeitschriften zu unterrichten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Februar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 1978 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Feine vom 19. April 1978 gewährt.

Gründe

1

Das klagende Land verlangt mit der vor dem 1. Juli 1977 zugestellten Klage von der Beklagten (Lehrerin) Zahlung von 10.880,88 DM, nachdem es in dieser Höhe in der Zeit von Oktober 1972 bis September 1975 Leistungen an den am ... 1948 geborenen, ehelichen Sohn Ulrich der Beklagten für dessen Ausbildung an der Universität B. in der Fachrichtung Psychologie erbracht hatte. Für diese Ausbildung gewährte die Beklagte ihrem Sohn, der nach dem Abschluß einer kaufmännischen Lehre das Abendgymnasium besucht und dort das Abitur gemacht hatte, keinen Unterhalt.

2

Durch Urteil vom 19. April 1978 hat die allgemeine Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts die Klage abgewiesen. Gegen die am 24. April 1978 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 23. Mai 1978 durch Rechtsanwalt Hans-Hinrich M. bei dem Landgericht Berufung ein, die er am 19. Juni 1978 begründete. Er vertrat dabei die Ansicht, daß nicht das Oberlandesgericht das zuständige Berufungsgericht sei, weil es sich hier um übergeleitete gesetzliche Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes handele, der Rechtsstreit vor dem 1. Juli 1977 rechtshängig geworden sei und in erster Instanz nicht das Familiengericht entschieden habe. Am 20. Juni 1978 legte der Kläger bei dem Oberlandesgericht Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Er berief sich darauf, daß die Rechtsfrage, ob Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte seit dem 1. Juli 1977 generell bei den Oberlandesgerichten einzulegen sind, auch wenn die Urteile noch von den allgemeinen Zivilprozeß-Abteilungen erlassen worden sind, erst durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Januar 1978 (IV ZB 70/77) geklärt worden sei, den Rechtsanwalt M. erst am 12. Juni 1978 im Juni-Heft der Monatszeitschrift für Deutsches Recht (1978, 477) gelesen habe. Die Berufungseinlegung beim Oberlandesgericht sei vorsorglich erfolgt, obwohl die weitere Rechtsfrage, ob es sich bei übergeleiteten Unterhaltsansprüchen um Familiensachen handelt, damals noch nicht geklärt gewesen sei.

3

Durch Beschluß vom 25. Juli 1978 hat das Oberlandesgericht - Familiensenat - das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, Rechtsanwalt M. hätte den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Januar 1978 (IV ZB 70/77) bereits dem April-Heft der Familienrechtszeitschrift (1978, 227) entnehmen können. Gegen die am 2. August 1978 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11. August 1978 eingelegte sofortige Beschwerde, des Klägers.

4

Das Rechtsmittel ist begründet.

5

Für das Berufungsverfahren ist nicht das Landgericht (§ 72 GVG), sondern das Oberlandesgericht zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Streitigkeiten, welche die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen, sind Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG). Das gilt auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist. Davon ist der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190) ausgegangen (vgl. hierzu Diederichsen in NJW 1977, 1776 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]). Daß hier nicht der Sohn der Beklagten, sondern das klagende Land die Beklagte auf Zahlung in Anspruch nimmt, ändert an der Rechtsnatur des Rechtsstreits als Familiensache nichts. Aufgrund der Leistungen des Klägers an den Sohn der Beklagten ist dessen gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte für die fragliche Zeit, sofern der Anspruch bestand, gemäß § 37 BAföG auf den Kläger übergeleitet worden. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten gegen diese ist nach wie vor unmittelbar im Streit (vgl. zur Abgrenzung den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 106/78 -: Anspruch eines Dritten gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Erstattung aus Geschäftsführung ohne Auftrag). Daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht über die Berufung auch in Übergangsfällen und selbst dann zu entscheiden hat, wenn das angefochtene Urteil von der allgemeinen Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts erlassen worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die durch den Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77 - (VersR 1978, 376 = FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = MDR 1978, 477) eingeleitet worden ist.

6

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem - hier allein in Betracht kommenden - Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruhte (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).

7

Die Frage, ob das Oberlandesgericht auch in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Berufungsgericht ist, wurde frühestens durch den genannten Beschluß vom 25. Januar 1978 (IV ZB 70/77) und einen weiteren Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 81/77 - (FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 = VersR 1978, 446 = MDR 1978, 477) höchstrichterlich geklärt. Die erste Entscheidung ist in den genannten juristischen Zeitschriften wie folgt abgedruckt worden: Versicherungsrecht vom 20. April 1978, April-Heft der Familienrechtszeitschrift, Neue Juristische Wochenschrift vom 3. Mai 1978, Juni-Heft der Monatsschrift für Deutsches Recht. Für die zweite Entscheidung gilt das gleiche, wenn man von dem Versicherungsrecht absieht (10. Mai 1978).

8

In dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 115/78 - hat der erkennende Senat ausgeführt, von einem Rechtsanwalt mit einer allgemeinen Beratungs- und Prozeßpraxis könne grundsätzlich nicht verlangt werden, daß er juristische Spezialzeitschriften wie die Familienrechtszeitschrift jeweils alsbald nach deren Erscheinen daraufhin durcharbeite, welche neuen höchstrichterlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Ehe- und Familienrechts ergangen sind; auch wenn man - wie der Prozeßbevollmächtigte in jenem Falle selbst - davon ausgehe, daß der Anwalt die Neue Juristische Wochenschrift, eine allgemeine juristische Zeitschrift, alsbald nach deren Erscheinen durchsehen müsse, sei die verspätete Durchsicht nach den konkreten Umständen des Falles entschuldbar gewesen. In der Entscheidung wurde auf die letztgenannte Zeitschrift abgestellt, weil der Anwalt gerade sie bezog.

9

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im vorliegenden Falle ergibt: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des klagenden Landes, der offenbar ebenfalls eine allgemeine Beratungs- und Prozeßpraxis unterhält, war nicht verpflichtet, sich anhand der Familienrechtszeitschrift (oder einer anderen Spezialzeitschrift wie des "Versicherungsrechts") zu unterrichten. Es blieb ihm vielmehr unbenommen, sich hierbei einer allgemeinen juristischen Zeitschrift zu bedienen, welche die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in einem noch angemessenen zeitlichen Abstand zum Abdruck bringt; dazu gehört die Monatsschrift für Deutsches Recht.

10

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß der Anwalt das Juni-Heft dieser Zeitschrift alsbald nach deren Erscheinen, nämlich am 12. Juni 1978, gelesen habe. Da die Berufung beim Oberlandesgericht bereits am 20. Juni 1978 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist, ist auch die Frist des § 234 ZPO gewahrt.

Dr. Hoegen
Knüfer