Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1979, Az.: 4 StR 657/78
Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts; Zulässigkeit und Begründetheit einer Besetzungsrüge; Verletzung des Gebots der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters; Fehlen des Vorsitzenden für eine Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 657/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 26.05.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 290 - 293
- NJW 1979, 1052 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Gunnar W. aus M., geboren am ... 1956 in He.
Amtlicher Leitsatz
Eine Geschäftsverteilung, die für eine Strafkammer keinen Vorsitzenden bestimmt ("NN"), ist jedenfalls dann gesetzwidrig, wenn für diesen keine Planstelle ausgewiesen ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 18. Januar 1979
in der Sitzung vom 1. Februar 1979,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich ,Dr. Engelhardt ,Goydke als beisitzende Richter, ,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 19. April 1978 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen und mehrere Gegenstände eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.
1.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1978 vom 20. Dezember 1977 war die Stelle des Vorsitzenden der erkennenden I. (großen) Strafkammer des Landgerichts Heidelberg nicht besetzt ("NN"). In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 24. und 26. Mai 1978 hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmäßigen Vertreter bestellte Richter am Landgericht ... als Vorsitzender mitgewirkt.
Die Revision sieht darin eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO): Der zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellte Richter sei zur Vertretung nicht berechtigt gewesen, da kein Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f GVG vorgelegen habe. Der Geschäftsverteilungsplan sei fehlerhaft, da das Präsidium des Landgerichts jedenfalls für einen Zeitraum bis mindestens Ende Juli 1978 überhaupt keinen ständigen Vorsitzenden bestellt habe; von einer nur "vorübergehenden" Verhinderung könne in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.
2.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts zulässig. Daß der Vortrag des Beschwerdeführers keine Ausführungen darüber enthält, weshalb für die I. Strafkammer ein Vorsitzender nicht bestellt worden ist, macht die Rüge nicht unzulässig. Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - eine Besetzungsrüge als unzulässig angesehen, die sich allein auf den Umstand stützte, daß der Geschäftsverteilungsplan keine bestimmte Person als Vorsitzenden einer Strafkammer vorsah: Da nicht vorgetragen worden sei, daß auch in absehbarer Zeit ein zu benennender Vorsitzender nicht zu erwarten sei, habe die Revision die Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplanes nicht hinreichend vollständig dargelegt.
Hier liegt es jedoch anders. Die Revision hat nämlich außerdem vorgetragen, daß für die Strafkammer mindestens sieben Monate kein Vorsitzender bestellt worden sei und schon deshalb ein Fall nur vorübergehender Verhinderung nicht vorliegen könne. Ein solcher Vortrag schließt sowohl den Fall, daß eine weitere Planstelle für einen Vorsitzenden nicht vorhanden ist, als auch den Fall ein, daß mit der Besetzung einer solchen Stelle nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Das reicht aus, um die Zulässigkeit der Besetzungsrüge zu bejahen. Denn der Beschwerdeführer hat damit die Tatsachen vorgetragen, die ihm, insbesondere aus dem Geschäftsverteilungsplan, zugänglich waren. Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muß, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213; 27, 216), so bedeutet das jedoch nicht, daß von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben.
Ob im Ergebnis eine für das Präsidium voraussehbare, mindestens sieben Monate dauernde Nichtbesetzung eines Kammervorsitzes aus besonderen Gründen noch als vorübergehende Verhinderung angesehen werden kann, ist nicht mehr eine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Rüge.
3.
Die Verfahrensbeschwerde ist auch begründet. Die I. Strafkammer war in der Hauptverhandlung vom 24. und 26. Mai 1978 nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
a)
Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters im Sinne der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG gilt nicht nur für das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch für die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 17, 294). Zu diesen Regelungen gehört auch der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Geschäftsverteilungsplan, der durch das Präsidium jährlich für jedes folgende Jahr aufzustellen ist und nicht ohne besonderen Anlaß geändert werden darf (§ 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG). Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen muß (BVerfGE 18, 345, 349) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]. Er darf keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BVerfGE 17, 294, 300).
In Ausführung dieser Grundsätze bestimmt § 21 e Abs. 1 GVG, daß das Präsidium vor dem Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte unter die vorhandenen Richter zu verteilen hat. Dabei hat es jede Kammer mit einem Vorsitzenden aus der Zahl der vorhandenen Vorsitzenden Richter einschließlich des Präsidenten zu besetzen; die Besetzung mehrerer Kammern mit demselben Vorsitzenden ist dabei nicht ausgeschlossen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 21 e GVG Rdn. 5, 29).
b)
Gegen diese zwingenden, zur Ermittlung des "gesetzlichen", im voraus bestimmten Richters geschaffenen Vorschriften verstößt der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Heidelberg für das Geschäftsjahr 1978. Er enthält keinen Hinweis darauf, welcher der gemäß § 21 f Abs. 1 GVG als Vorsitzender in Betracht kommenden Richter des Landgerichts für das Geschäftsjahr als Vorsitzender der I. Strafkammer vorgesehen war. Die dienstliche Äußerung des Präsidenten, das Präsidium sei davon ausgegangen, daß nach Abschluß der umfangreichen Schwurgerichtssache gegen Mö. und B. der Vizepräsident Dr. ... - wie bereits in den Jahren 1974 bis 1977 - den Vorsitz in der I. Strafkammer übernehmen sollte, reicht zur Bestimmung der Besetzung der I. Strafkammer nicht aus, da es sich insoweit nur um eine interne und lediglich vorläufige Meinungsbildung innerhalb des Präsidiums gehandelt haben kann; denn ein Beschluß hierüber liegt nicht vor. Danach ist eine verbindliche Entscheidung über die vollständige Besetzung der I. Strafkammer entgegen § 21 e Abs. 1, 3 Satz 1 GVG nicht getroffen worden, und damit ist - wenn auch unbeabsichtigt - die Möglichkeit offen geblieben, zu jeder Zeit einen der Vorsitzenden Richter einschließlich des Präsidenten während des laufenden Geschäftsjahres mit dem Vorsitz zu betrauen. Das aber widerspricht dem Gerichtsverfassungsgesetz.
Diese fehlerhafte, weil unvollständige Geschäftsverteilung hätte leicht vermieden werden können, wenn das Präsidium entweder die Geschäfte der I. Strafkammer auf die anderen Strafkammern verteilt oder mit Rücksicht auf die vorausgesehene lange Dauer des Schwurgerichtsverfahrens unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. ... den Vorsitzenden einer anderen Kammer des Landgerichts auch mit dem Vorsitz der I. Strafkammer betraut hätte. Dieser Vorsitzende Richter hätte sich dann sowohl in seiner wie auch in der I. Strafkammer in zulässigem Umfang unter entsprechend längerfristiger Terminierung im Vorsitz durch den jeweils bestellten Stellvertreter vertreten lassen können (vgl. BGH NJW 1974, 1572). Auch hätte das Präsidium einen Antrag gemäß § 70 Abs. 1 GVG an die Landesjustizverwaltung richten und im Falle der Abordnung eines Vorsitzenden Richters (vgl. § 37 DRiG) den Vorsitz in den Kammern dann neu verteilen können.
4.
Steht aber die Person eines Vorsitzenden nicht fest und liegt - wie hier - der Sonderfall, daß eine vorhandene oder neu bewilligte Planstelle noch nicht besetzt ist (BGHSt 14, 11 ff [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]; 19, 116), nicht vor, so kann auch nicht geprüft werden, welche Gründe vorübergehender oder dauernder Art für die Verhinderung des - nicht vorhandenen - Vorsitzenden maßgebend sind.
Das Urteil ist deshalb ohne weitere Prüfling aufzuheben.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke