Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 1 StR 575/78
Verurteilung wegen Zuhälterei ; Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes; Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 15.06.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 262 - 266
- NJW 1979, 2160 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
Prozessführer
Sattler Adolf K. aus O., geboren am ... Juni 1938 in M.
Amtlicher Leitsatz
Ein Richter ist in der Regel nicht ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Verfahren gegen denselben Angeklagten als Staatsanwalt tätig war und die in jenem Verfahren verhängte Strafe nunmehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden muß.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juni 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1977 (1 KLs 60/75) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1974 (IX KLs 76/73) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte war am 31. Mai 1974 u.a. wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil, das im übrigen Rechtskraft erlangte, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Danach wurde die Gesamtfreiheitsstrafe durch Urteil vom 31. Mai 1977 auf 2 Jahre 2 Monate herabgesetzt.
Die unbeschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Prozeßvoraussetzungen
Von Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Ob die hier allein in Betracht kommende Mitwirkung eines bereits in diesem Verfahrensstadium von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Richters auch ohne dahingehende Verfahrensrüge zu überprüfen wäre (vgl. RGSt 55, 113; BGH, Urteile vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54 - und vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77; unentschieden BGHSt 10, 278, 280; ablehnend Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 22 Rdn. 95), kann dahingestellt bleiben. Denn ein ausgeschlossener Richter hat, wie im folgenden dargelegt wird, am Verfahren nicht mitgewirkt.
II.
Formelle Rügen
1.
Der Beschwerdeführer hält die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. ... für gesetzwidrig. Er führt hierzu aus: Dr. ... habe in der Sache, die den Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1974 und vom 31. Mai 1977 zugrundeliege, als damaliger Beamter der Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben, wenn auch nicht mehr vor Gericht vertreten. Deshalb sei es Dr. ... verwehrt gewesen, im vorliegenden Verfahren "bei Einbeziehung der Gesamtstrafen und der Bildung einer neuen Gesamtstrafe" als Richter tätig zu sein. Dr. ... sei gemäß § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen (§ 338 Nr. 2 StPO).
Der behauptete Verfahrensfehler liegt indessen nicht vor. Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u.a. dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Dabei ist unter der Sache grundsätzlich das Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat (RGSt 17, 173, 174; 57, 275, 276). Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter eine nichtrichterliche Funktion ausübte (Eb. Schmidt, Lehrk. z. StPO Teil II § 22 Rdn. 13). Der Annahme einer solchen Identität steht weder das Vorhandensein von materiell-rechtlicher Tatmehrheit noch das Vorliegen mehrer selbständiger Taten im Sinne von § 264 StPO (vgl. hierzu BGHSt 23, 141, 148) entgegen (BGH GA 68, 280; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 22 Rdn. 12). Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen und bedingt damit, daß sogar bei durch gemeinsamen Eröffnungsbeschluß verbundenen Strafsachen das gesamte Verfahren von vornherein als eine Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO anzusehen ist (BGHSt 14, 219, 222 zu § 22 Nr. 1 StPO; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 22 Rdn. 73). Weiterhin gehören zur Sache alle Verfahrensabschnitte von den Vorermittlungen über die Hauptverhandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren (RGSt 30, 70, 71/72; BGHSt 14, 223 zu § 22 Nr. 5 StPO; vgl. ferner RGSt 68, 175 - Ergänzungsurteil).
Eine Einheit der "Sache" im vorbezeichneten Sinn ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einbeziehung der Einzelstrafen aus früherer Verurteilung erfolgte nicht auf der Grundlage desselben historischen Ereignisses oder desselben Verfahrensgegenstandes, sondern gemäß der besonderen Regelung des § 55 StGB, wonach die Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung in Fällen der Tatmehrheit (§§ 53, 54 StGB) auch anzuwenden sind, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Die Anwendung von § 55 StGB setzt also gerade die Begehung von Straftaten voraus, die nicht Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens waren und sind. Daran ändert sich auch durch den Vorgang der Einbeziehung nichts. Zwar dient § 55 StGB dem Zweck, solche Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich bei der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe zu berücksichtigen, um den Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BGHSt 15, 66, 69; 17, 173). Die Selbständigkeit des vorausgegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird aber dadurch nicht berührt. Ebensowenig ist hierfür von Bedeutung, daß der neue Tatrichter die nach § 55 StGB einzubeziehenden - rechtskräftigen - Einzelstrafen der Vorverurteilung bei Bemessung der Gesamtstrafe zu würdigen und in ihrer Schwere gegenüber dem Unwertsgehalt der neu abgeurteilten Taten abzuwägen hat. Auch diese ihrem Wesen nach begrenzte richterliche Aufgabe dient nur einer vom Gesetzgeber besonders angeordneten Korrektur von Strafaussprüchen (vgl. die ergänzende Regelung des § 460 StPO), nicht jedoch einer sachlichen oder verfahrensrechtlichen Verbindung des rechtskräftig erledigten mit dem neuen Strafverfahren.
Die Annahme ein und derselben Sache läßt sich hier auch nicht aus Sinn und Zweck des § 22 Nr. 4 StPO rechtfertigen. Allerdings ist diese Vorschrift, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, keineswegs nur dazu da, das Strafverfahren gegen eine aus früherer anderweitiger Tätigkeit abzuleitende Voreingenommenheit des Richters zu schützen, sondern auch dazu bestimmt, bereits den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden (RGSt 28, 51, 54; 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 194; 14, 219, 222). Daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, § 22 Nr. 4 StPO u.U. auch anzuwenden, wenn es an der für den Normalfall vorausgesetzten Verfahrenseinheit fehlt (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77). Der Verdacht der Parteilichkeit kann jedoch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren vernünftigerweise nur aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich allein darum handelt, in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgesetzte Einzelstrafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Gedanke an eine innere Abhängigkeit dieser Entscheidung von einer staatsanwaltlichen Beteiligung an den verfahrensrechtlichen Vorgängen, die zu der - rechtskräftig feststehenden - Wertung der Vortaten geführt haben, liegt auch für den unbefangenen Betrachter so fern, daß ihm für die Ausschließung des Richters kraft Gesetzes, die sich auf die gesamte Verhandlung erstrecken müßte, in aller Regel eine entscheidende Bedeutung nicht zukommen kann. Die Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe stellt vielmehr einen seinem Wesen nach unabhängigen Entscheidungsvorgang dar, der sich nicht erheblich von sonstigen Fällen der Berücksichtigung rechtskräftiger Vorstrafen unterscheidet, so etwa von der Entscheidung über Rückfallvoraussetzungen (§ 48 StGB) oder über die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Bei alledem geht es letztlich nur darum, durch Bezugnahme auf in anderen Verfahren ergangene, rechtskräftige Vorentscheidungen und durch Würdigung ihres Inhalts eine erweiterte Grundlage für den neuen Rechtsfolgenausspruch zu finden. Wertungen solcher Art gehören zu den normalen Aufgaben des Tatrichters, deren ungehinderte und vorurteilsfreie Wahrnehmung nach allgemeiner Rechtsauffassung auch dann generell gesichert erscheint, wenn der Richter durch eine nichtrichterliche Tätigkeit am Zustandekommen einer in Bezug genommenen Entscheidung mitgewirkt hat. Besondere Umstände, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Die Ausschlußvoraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO liegen somit nicht vor.
2.
Soweit die Revision die Zurückweisung eines gegen den Vorsitzenden Dr. ... gerichteten Ablehnungsgesuches rügt, ist das auf eine behauptete Verletzung von § 24 StPO gestützte Revisionsvorbringen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Gründe des zurückweisenden Beschlusses nicht mitgeteilt werden.
III.
Sachbeschwerde
Die Anwendung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für die subjektive Tatseite. Daß der Angeklagte die festgestellten Tatbestandsmerkmale der Zuhälterei kannte und sie bewußt verwirklichte, ist den Entscheidungsgründen mit Sicherheit zu entnehmen (vgl. UA S. 10 ff, 17 ff, 22 ff).
Auch der Rechtsfolgenausspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen