Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1979, Az.: 5 StR 755/78
Annahme eines fortgesetzten Besitzes von Betäubungsmitteln; Erwerb von Heroin zum Handeltreiben als Fortsetzung des Erwerbs zum Eigenverbrauch; Verminderung der Schuldfähigkeit durch Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 755/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 26.06.1978
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1981, 16
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
1. Kaufmann Günther-Jürgen M. aus B., dort geboren am ... 1941.
2. Einzelhandelskaufmann Günter H. aus B., dort geboren am ... 1934.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten M.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die im übrigen auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Diese muß schon deshalb durchgreifen, weil das Landgericht das Geschäft vom 10./12. Januar 1978 mit den auf 125 g gestreckten ursprünglichen etwa 50 g Heroin lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Besitzes und der Abgabe von Betäubungsmitteln beurteilt hat (UA S. 5/6; 12/13). Es liegt nach den Feststellungen nahe, daß insoweit Handeltreiben in Betracht kommt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 mit Nachweisen).
Das muß zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen.
Soweit es den Angeklagten M. betrifft, ist nach Ausführungen des Landgerichts zum vermeintlichen fortgesetzten Besitz von Betäubungsmitteln anzunehmen, es habe den Erwerb des Heroins zum Handeltreiben lediglich als Fortsetzung des Erwerbs zum Eigenverbrauch gewertet; damit wird es dem im Handeltreiben liegenden Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht. Das Landgericht übergeht in den Strafzumessungsgründen, daß aus der "Abgabe" des Heroins ein Gewinn von 12.500 DM erzielt werden sollte (UA S. 6).
Der Angeklagte H. wollte und sollte die Hälfte des Gewinns aus der Heroinlieferung behalten. Bei solchem Anteil in Verbindung mit dem festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob gemeinschaftlicher Handel mit Heroin in Betracht kam.
2.
Um erneuten Rügen vorzubeugen, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a)
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zugunsten des Angeklagten M. die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat, genügen schon deshalb nicht, weil es sich ohne nähere Erörterungen dem Gutachten des Sachverständigen einfach anschließt (UA S. 7). Im übrigen führt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein nicht ohne weiteres zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit.
b)
Sollte das Landgericht das Tatverhalten des Angeklagten H., trotz seiner gleichen Gewinnerwartung, wiederum nur als eine Förderung fremden Verkaufsgeschäfts ansehen, stünde das der Annahme von Handeltreiben nicht entgegen; auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH Urteil vom 4.10.1978 - 3 StR 232/78 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Entscheidung sind auch die Abgrenzungskriterien zu entnehmen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Zum Besitztatbestand wird auf BGHSt 26,117 verwiesen; selbst der bloße Besitzdiener kann das erforderliche tatsächliche Herrschaftsverhältnis haben. Besitz in bürgerlich-rechtlichem Sinne, insbesondere ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 18.6.1974 - 1 StR 119/74 -).
3.
Die Revision des Angeklagten H. ist offensichtlich unbegründet.
Schmidt
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte