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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: 2 StR 622/78

Voraussetzung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; "Besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters; Wirtschaftliche Notlage als Milderungsgrund; Freiwilliges Geständnis als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
2 StR 622/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 04.07.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

1. Zivilamerikaner Douglas Earl C. aus B., geboren am ... 1945 in F./Florida (USA)

2. Hausfrau Berta Therese Paula A. aus B., geboren am ... 1933 in F.

3. Hausfrau Hannelore Wilhelmine Gertraudel C., geschiedene B., geborene N. aus B., geboren am ... 1949 in G.

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Douglas C.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. Valentin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Douglas C.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 4. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Sie hat Douglas C. zu zwei Jahren und Berta A. sowie Hannelore C. zu Je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat die Strafkammer 700 US-Dollar, die bei der Angeklagten A. beschlagnahmt worden waren, eingezogen.

2

Mit ihrer hinsichtlich aller drei Angeklagten auf die Bewilligung von Strafaussetzung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

1.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144).

4

Als einzigen Milderungsgrund, dem auch im Hinblick auf die Tat Bedeutung zukommt, hat die Strafkammer die "äußerst beengten finanziellen Verhältnisse" angeführt, aufgrund deren die Angeklagten "erhebliche Schwierigkeiten" hatten, "ihren eigenen und den Lebensunterhalt der von ihren Einkünften abhängigen Personen aufzubringen" (UA S. 11, vgl. auch S. 9, 10). Dagegen kann das Aussageverhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht zur Bewertung der bereits zuvor beendeten Tat herangezogen werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - 2 StR 86/77 -).

5

Mit der Feststellung der finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten ist jedoch die in § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Ausnahmesituation nicht dargetan. Wirtschaftliche Bedrängnis ist bei einer Vielzahl von Straftaten Ursache für deren Begehung. Sie gehört zu den Milderungsgründen, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, wie es hier bei der Festsetzung der milden Freiheitsstrafen geschehen ist. Die Urteilsgründe ergeben nichts dafür, daß diese drei Angeklagten in außergewöhnlicher Not gewesen seien. Das wird besonders deutlich im Fall der Angeklagten A., die für sich und zwei Kinder gegenwärtig den Lebensunterhalt mit 600,- bis 700,00 DM Nettoeinkommen (und vermutlich Kindergeld) sicherzustellen vermag und zur Tatzeit immerhin monatlich 841,00 DM zur Verfügung hatte (UA S. 4, 11). Im Hinblick auf die Angeklagten Douglas und Hannelore C. lassen die Urteilsgründe zwar in entscheidenden Punkten diejenigen Einzelangaben vermissen, denen das Maß der Schwierigkeiten entnommen werden könnte. Da die Strafkammer aber die wirtschaftlichen Verhältnisse aller drei Angeklagten im Ergebnis gleich bewertet (UA S. 9, 10, 11), ist davon auszugehen, daß die finanzielle Lage der beiden Angeklagten Douglas und Hannelore C. derjenigen der Angeklagten A. entsprach.

6

Daraus folgt zugleich, daß die in den Urteilsgründen dargestellten finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten auch im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung nicht als ein "besonderer" Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden können. Im Hinblick auf die Angeklagte A. hat die Strafkammer auch sonst keine Milderungsgründe angeführt, für die diese Bewertung gerechtfertigt wäre. Dagegen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem Angeklagten Douglas C. als besonderen Umstand in seiner Person zugute hält, er habe den größten Teil seiner Straftat, ohne daß er insoweit Entdeckung durch die Strafverfolgungsorgane hätte befürchten müssen, freiwillig offenbart und dadurch die Ermittlung weiterer Rauschgifthändler ermöglicht. Ein derartiges Verhalten hat Ausnahmecharakter; wenn die Strafkammer darin einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht sieht, hält sie sich damit im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78 - m.w.N.). Gleiches gilt im Hinblick auf die Angeklagte Hannelore C.. Den Urteilsausführungen Seite 10, 11, 12 kann hinreichend sicher entnommen werden, daß sie nicht nur ihre eigene Straftat eingestanden, sondern damit zugleich bewußt die Mittäter in diesem Sinne beeinflußt und zur Ermittlung anderer Straftäter beigetragen hat.

7

2.

Da die Aussetzung der Vollstreckung der drei Freiheitsstrafen schon aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es nicht der Entscheidung, ob das angefochtene Urteil ausreichend erkennen läßt, daß die Strafkammer die nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung vorgenommen hat. Wenn die Strafkammer die von den Angeklagten Douglas und Hannelore C. der Rechtsordnung durch Aufdeckung von Hintermännern geleisteten Dienste in dem Sinn gewertet haben sollte, daß danach der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ein Bedürfnis für die Strafvollstreckung nicht begründe, wäre dagegen nichts einzuwenden.

8

3.

Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Zwar beanstandet die Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Da jedoch die Strafkammer sowohl das Strafmaß, als auch die Aussetzung der Strafvollstreckung mit denselben Erwägungen begründet hat, ergreift die Revision den Strafausspruch im ganzen.

Schumacher
Willms
Müller
Meyer
Maier