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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1978, Az.: VI ZR 132/77

Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer für nicht mehr beitreibbare Kredite; Sorgfaltspflichten eines Wirtschaftsprüfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1978
Aktenzeichen
VI ZR 132/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 16.06.1977

Prozessführer

Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dipl.-Volkswirt Günter U. P., M.straße ..., O.

Prozessgegner

Deutsche U. Bank GmbH.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Karl-Friedrich V. und David K. S. jun., F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des haftungsbegründenden Verschuldens eines Wirtschaftsprüfers bei Ausstellung voneinander abweichender Bilanztestate.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Schaffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von dem Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz für nicht mehr beitreibbare Kredite, Sie wirft ihm vor, ein unrichtiges Bilanztestat bezüglich ihrer Darlehensschuldnerin, der H.GmbH & Co KG, erteilt zu haben.

2

Die Klägerin führte im März 1971 mit dem Generalbevollmächtigten B. der H. GmbH & Co KG Verhandlungen, in denen sie ihm einen Kredit von 500.000 DM gewährte. Dabei soll dieser ihr zugesagt haben, eine Bilanz mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Im Juni 1971 übersandte er ihr eine vom Beklagten testierte Bilanz der GmbH & Co KG per 30. Juni 1970, die auf eine Bilanzsumme von 9.157.271,95 DM kam, nebst Bericht. Anschließend räumte die Klägerin der GmbH & Co KG noch einen Überziehungskredit ein.

3

Der Beklagte hatte auf fünf Exemplaren der der Klägerin vorgelegten Bilanzfassung mit dem Datum vom 17. März 1971 den Prüfvermerk unterzeichnet. Sein Vermerk befindet sich auch auf einer ebenfalls für den 30. Juni 1970 erstellten Bilanz, die jedoch zusätzlich zu dem in den anderen Bilanzen enthaltenen Posten unter den Passiva ein Darlehen einer amerikanischen Bank von 1.500.000 DM und dafür unter den Aktiva noch eine Forderung von 4.600.000 DM enthielt und demgemäß eine Bilanzsumme von 10.757.271,95 DM aufwies.

4

Am 30. September 1971 war auf dem von der Klägerin für die H. GmbH & Co KG geführten Konto, auf dem der von ihr eingeräumte Überziehungskredit geführt wurde, ein solcher von 53.051,62 DM ausgewiesen. Dieser erhöhte sich bis zum 8. Dezember 1971 auf 108.402,45 DM.

5

Die Klägerin hat von dem Beklagten zunächst den Ersatz von insgesamt 274.852,52 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, als darin die Klageabweisung auch hinsichtlich des nicht mehr beitreibbaren Überziehungskredits in Höhe von 108.402,45 DM sowie der für das laufende Konto geltend gemachten Sollzinsen von 1.981,40 DM nebst weiteren Zinsen bestätigt worden ist. Insoweit hat es die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 245/74 = VersR 1977, 252). Das Oberlandesgericht hat nunmehr - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 108.325,73 DM nebst Zinsen (Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die H. GmbH & Co KG aus dem gewährten Überziehungskredit) zu zahlen.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte auch insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Schon die hiergegen gerichtete Rüge aus § 286 ZPO hat Erfolg.

8

Der erkennende Senat hatte in seinem früheren Urteil u.a. darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht zu einer Verurteilung des Beklagten nur werde gelangen können, wenn es sich mit dessen Verbringen in der Revisionserwiderung unter III auseinandersetze. Dort hatte der Beklagte darauf hingewiesen, daß er in den Tatsacheninstanzen vorgetragen habe, die der Klägerin vorgelegte Bilanz sei nicht "falsch" gewesen, weil die Firma H. GmbH & Co KG keine Verbindlichkeit von 1,5 Millionen DM gegenüber der amerikanischen Bank gehabt habe; dafür habe er sogar Beweis angetreten.

9

War dieser Vortrag des Beklagten richtig, dann konnte allenfalls das andere, für die amerikanische Bank bestimmte Bilanzexemplar falsch gewesen sein, in welchem dieses Darlehen als Verbindlichkeit der H. GmbH & Co KG erwähnt war. Hätte die Klägerin aber eine richtige Bilanz erhalten, so könnte sie dem Beklagten keinen Vorwurf machen.

10

1.

Zwar kann ein besonders leichtfertiges, gewissenloses Verhalten eines Wirtschaftsprüfers bei Ausstellung von Bilanztestaten als sittenwidrig zu bezeichnen sein, und, wenn er es selbst erkannt hatte, den Schluß auf bedingten Vorsatz zulassen (vgl. dazu BGHZ 10, 233; BGH, Urteile v. 6. Juni 1962 - V ZR 125/60 = NJW 1962, 1766 und vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 = VersR 1962, 803, 804 f; vgl. auch Senatsurteil v. 11. Juli 1958 - VI ZR 158/57 = VersR 1958, 672). Selbst wenn sich der Beklagte aber so verhalten hätte, als er die Prüfvermerke unter den verschiedenen Bilanzfassungen unterzeichnete, so könnte das dann nicht zu seiner Haftung gegenüber der Klägerin führen, wenn die ihr vorgelegte Bilanz objektiv richtig und vollständig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 = VersR 1973, 247, 248).

11

Der Tatrichter hat zu dieser Frage jedoch keine neuen Beweise erhoben.

12

a)

Die Revision beanstandet zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht unter Hinwegsetzung über die gegenteiligen Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu dem Ergebnis kommt, er habe selbst vorgetragen, ihm sei der "Posten" bekannt gewesen. Wie sich aber sogar aus dem von der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ergibt, ging der Beklagte nach wie vor davon aus, daß die vorgelegte Bilanz objektiv richtig war. Sie vervollständigte deshalb noch ihren gegenteiligen Sachvortrag unter Anführung von Zeugenbeweis (GA Bd. III Bl. 155).

13

b)

Das Berufungsgericht durfte aber auch nicht, nachdem der Beklagte Beweis dafür angetreten hatte, daß die amerikanische Bank den Kredit nicht an die H. GmbH & Co KG, sondern an deren Generalbevollmächtigten persönlich gegeben hatte, und die Klägerin ebenfalls für ihre gegenteilige Sachdarstellung, ohne vorherige Beweiserhebung aus der Unterzeichnung des anderen Bilanzexemplars der KG, das diesen Kredit als Passivposten enthielt, den Schluß ziehen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß das der Klägerin übergebene Bilanztestat objektiv falsch war. "Zwingend" ergab sich das keineswegs aus dem Vorhandensein des anderen Testats.

14

2.

Denkbar wäre zwar ferner, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten auch dann Schaden erlitten hat, wenn die in ihre Hände gelangte und von dem Beklagten testierte Bilanz hinsichtlich des reinen Zahlenmaterials richtig war, wenn sie aber, worauf das Berufungsgericht auf Seite 9 seines Urteils abhebt, durch einen unvollständigen Bilanzbericht ein unrichtiges Bild vom wirtschaftlichen Status der H. GmbH & Co KG erhielt. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagte im Bilanzbericht etwaige, den Kredit der H. GmbH & Co KG gefährdende Umstände, die aus der Bilanz nicht ersichtlich waren, hätte erläutern müssen. Darin hätte er nämlich dann nähere Angaben machen müssen, wenn die Gefahr bestand, daß eines Tages die amerikanische Bank - gestüzt auf sein "falsches" Bilanztestat - ihre Forderung von 1,5 Millionen DM gegen die Gesellschaft geltend machen würde, und zwar auch dann, wenn er davon ausgehen konnte, es werde der Gesellschaft in einem solchen Falle gelingen, ihre Verbindlichkeit mit Erfolg zu bestreiten.

15

Bei einer solchen besonderen Gestaltung könnte aber ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten daran scheitern, daß dafür die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bisher nicht dargetan sind.

16

II.

Bei dieser Sachlage muß auch das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache nochmals zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm wurde erneut zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

17

In der neuen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine weiteren Einwendungen gegen seine Verurteilung, insbesondere bezüglich der Kausalität der von ihm testierten Bilanz für die Gewährung des Überziehungskredits, vorzubringen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt