Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1978, Az.: II ZR 100/78
Zuständigkeit des Schifffahrtsobergerichts bei Berufung oder Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 100/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
- § 11 Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
- § 13 Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
- § 518 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- MDR 1979, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung gegen das Urteil eines Schiffahrtsgerichtes ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die Berufungsschrift zwar vor Fristablauf bei dem Oberlandesgericht eingereicht wird, in dessen Bezirk das Schiffahrtsgericht liegt, von dort jedoch erst nach Fristablauf an das zuständige Schiffahrtsobergericht gelangt ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamburg vom 6. April 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen des Schadens in Anspruch, den sie beim Löschen einer Partie Heizöl aus TMS "Wittenberge" erlitten haben. Gegen das ihnen am 27. Oktober 1977 zugestellte Urteil des Schiffahrtsgerichts (Amtsgerichts) Bremen haben die Beklagten am 24. November 1977 beim Oberlandesgericht Bremen Berufung eingelegt. Von dort sind die Akten nach Ablauf der Berufungsfrist an das - zuständige - Schiffahrtsobergericht Hamburg weitergeleitet worden. Dieses hat die Berufung, die am 21. Dezember 1977 begründet worden ist, als unzulässig verworfen und zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil bei ihm die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg:
Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei "dem Berufungsgericht", somit dem für die Entscheidung zuständigen Gericht, eingelegt. Dieses Gericht war hier das Schiffahrtsobergericht Hamburg (§§ 4, 11 BinnSchVerfG in Verbindung mit § 2 des - 1957 geschlossenen - Abkommens zwischen den Ländern Niedersachen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg "über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schiffahrtsobergerichts Hamburg"). Die Revision hält trotzdem die Berufungsfrist für gewahrt, weil die Berufungsschrift vor Fristablauf bei dem Oberlandesgericht Bremen eingegangen ist und dieses Gericht ohne die Regelung in § 2 des genannten Länderabkommens das zuständige Rechtsmittelgericht gewesen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine sinngemäße Anwendung des § 13 BinnSchVerfG nicht in Betracht. Die Vorschrift befaßt sich mit dem Fall, daß das Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen die Entscheidung eines Schiffahrtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht bei dem nach den besonderen Vorschriften des Binnenschiffahrtsverfahrensgesetzes zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wird, sondern - entsprechend der allgemeinen Regelung des § 72 GVG - bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht. Hierzu bestimmt sie, daß dadurch die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht berührt wird (ebenso schon Art. 4 § 3 der Ersten Verordnung vom 30. Januar 1937 zur Durchführung des - bis zum 30. September 1952 geltenden - Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 - RGBl. I 97 und 101). Damit soll verhütet werden, daß jemand in Binnenschiffahrtssachen allein deshalb einen Nachteil erleidet, weil die Berufungsschrift - entsprechend der allgemeinen Regelung des Instanzenzuges in zivilrechtlichen Streitigkeiten - bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingereicht wird (Senatsbeschl. v. 21. März 1977 - II ZB 3/76, ZfBuW 1977, 328; vgl. auch Koffka, Das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 in Deutsche Justiz 1937, 225, 227). Demgegenüber betrifft der Streitfall einen ganz anderen Punkt. Hier geht es nicht um die Abweichung einer speziellen Verfahrensvorschrift von einer generellen verfahrensrechtlichen Regelung. Denn die Bestimmung eines Oberlandesgerichts zum Rechtsmittelgericht für außerhalb seines Bezirks liegende Schiffahrtsgerichte verwirklicht nur die von vornherein in § 4 BinnSchVerfG allgemein vorgesehene: Möglichkeit, die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte auf einzelne, in Schiffahrtssachen erfahrene und sachkundige Oberlandesgerichte zu konzentrieren, was übrigens erstmals schon alsbald nach der im Jahre 1937 erfolgten Einführung von Binnenschiffahrtsgerichten geschehen ist (vgl. Art. 4 § 2 der bereits erwähnten Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 sowie Art. 2 der Dritten Durchführungsverordnung vom 30. März 1939 - RGBl. I 711 und Art. 3 der Vierten Durchführungsverordnung vom 26. Juni 1941 - RGBl. I 351 zu diesem Gesetz). Eine solche ganz anders liegende Zuständigkeitsregelung erlaubt es aber nicht, auf sie die auf einen bestimmten anderen verfahrensrechtlichen Sachverhalt zugeschnittene Regelung des § 13 BinnSchVerfG sinngemäß anzuwenden, zumal der Fall einer - fehlerhaften - Rechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung eines Schiffahrtsgerichts bei einem unzuständigen Oberlandesgericht dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein kann und er insoweit von einer der Vorschrift des § 13 BinnSchVerfG entsprechenden Regelung abgesehen hat.
b)
Die Ansicht der Revision, zu Gunsten der Beklagten sei von einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung auszugehen, läßt sich auch nicht auf die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 27. April 1978 - X ZB 3/78 (BGHZ 72, 1 = NJW 1978, 2275) und vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77 (BGHZ 71, 367 = NJW 1978, 2096) stützen. Die erste Entscheidung befaßt sich mit der Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts in einer - vermeintlichen - Patentstreitsache, der gegen das Urteil einer Patentstreitkammer Berufung an das zuständige Oberlandesgericht eingelegt hat, wozu er aber nur befugt war, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 PatG vorlagen. Die Entscheidung gibt für den Streitfall nichts her. Hingegen betrifft die zweite Entscheidung die Frage, ob eine Berufung, über die der Kartellsenat eines bestimmten Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen (anderen) Oberlandesgericht eingelegt werden kann. Das wird bejaht, weil die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 GWB vielfach nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lasse, ob über die Berufung das allgemein zuständige oder das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Entsprechende Zweifel bestehen aber bei der Anfechtung der Entscheidung eines Schiffahrtsgerichts nicht. Hier hat über die Berufung oder die Beschwerde nach der eindeutigen Regelung des § 11 BinnSchG stets das Schiffahrtsobergericht zu entscheiden. Soweit aber dessen Zuständigkeit auch einzelne außerhalb des eigentlichen oberlandesgerichtlichen Bezirks liegende Schiffahrtsgerichte umfaßt, ist das jeweils klar in den einzelnen Länderabkommen oder Verordnungen festgelegt, die auf Grund der Vorschrift des § 4 BinnSchVerfG getroffen bzw. erlassen worden sind (vgl. hierzu im einzelnen die Darstellung im Westdeutschen Schiffahrts- und Hafenkalender - Weska 78 - S. 902 f.). Deshalb kann in Fällen der vorliegenden Art im Gegensatz zu § 92 Satz 2 GWB nicht von einer Regelung gesprochen werden, "die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtssuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen läßt".
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Schiffahrtsobergericht den Beklagten gegen die Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Bei allem, was die Revision zu diesem Punkte vorbringt, beachtet sie nicht das Folgende:
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem - den Beklagten zuzurechnenden (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Dieses besteht darin, daß sie trotz klarer gesetzlicher Regelung die Berufung nicht bei dem Schiffahrtsobergericht Hamburg, sondern bei dem - unzuständigen - Oberlandesgericht Bremen eingelegt haben, was um so weniger als unverschuldet angesehen werden kann, als ihnen das die Zuständigkeit des Schiffahrtsobergerichts Hamburg begründende Abkommen als solches bekannt gewesen ist (vgl. hierzu ihren Schrifts. v. 21. Oktober 1976 Bl. 2 sowie den Schrifts. der Klägerinnen v. 25. Oktober 1976 Bl. 3; vgl. ferner S. 6 des Zwischenurteils des Schiffahrtsgerichts Bremen v. 16. November 1976, wo sich das Gericht mit seiner Zuständigkeit auf Grund dieses Abkommens befaßt).
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe