Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: IV ZR 74/78

Begründung eines selbständigen, vom Gestez losgelösten Unterhaltsanspruchs aufgrund einer Scheidungsvereinbarung; Vertraglicher Verzicht auf Unterhalt ; Ausschluss der Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als DM 40.000 in Familiensachen; Nachholung einer Entscheidung im Wege der Urteilsergänzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
IV ZR 74/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.03.1978
LG München II

Fundstellen

  • JZ 1979, 313-314
  • MDR 1979, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hauptfeuerwehrmann Wolfgang Peter M., G.weg ..., N.

Prozessgegner

Frau Christa M., M. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als 40.000,- DM nach §§ 545, 546 Abs. 1 ZPO ist in Familiensachen, auch wenn diese vermögensrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ausgeschlossen. Maßgebend für die Einschränkung der Revision ist dabei die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit als Familiensache.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.

  2. II.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1978 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die Ehe der Parteien wurde durch ein am 29. September 1976 rechtskräftig gewordenes Urteil aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Im Scheidungsrechtsstreit schlossen die Parteien eine Vereinbarung in der Form eines gerichtlichen Vergleiches, in der sich der Ehemann für den Fall der rechtskräftigen Scheidung aus seinem Verschulden u.a. verpflichtete, an seine Ehefrau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 500,- zu bezahlen.

2

Mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage hat der geschiedene Ehemann beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Scheidungsvereinbarung hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für unzulässig zu erklären. Er hat geltend gemacht: Die Unterhaltsverpflichtung sei im Anschluß an einen bereits vorher von seiner Ehefrau erklärten Unterhaltsverzicht, der vereinbarungsgemäß weitergelten sollte, nur zum Schein begründet worden. Die Berufung der Beklagten auf die Vereinbarung sei sittenwidrig. Im übrigen habe er die Verpflichtungserklärung auch wegen arglistiger Täuschung und Irrtums wirksam angefochten.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

4

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf DM 75.000,- festgesetzt. Einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Berufungsurteil nicht.

5

II.

Die Revision ist nicht statthaft, weil es an der nach § 621 d Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht fehlt.

6

1.

Der Rechtsstreit betrifft die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und ist damit eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

7

Die Scheidungsvereinbarung, gegen die sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet, begründete keinen selbständigen, vom Gesetz losgelösten vertraglichen Unterhaltsanspruch (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 = FamRZ 1978, 674). Der aus seinem alleinigen Verschulden geschiedene Kläger war vielmehr gegenüber der Beklagten kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 58 f EheG unterhaltspflichtig und ist dies auch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts geblieben (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Die Unterhaltsregelung stellt sich danach nur als vertragliche Festlegung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dar, durch die der Anspruch als solcher in seinem Wesen nicht verändert wurde (BGHZ 24, 269, 276; 31, 210, 218).

8

Wenn aber die Scheidungsvereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten zum Gegenstand hatte, dann betrifft auch die dagegen gerichtete Vollstreckungsabwehrklage diesen Anspruch (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 = NJW 1978, 1811, 1812). Daran ändert es nichts, daß der Kläger das Bestehen des Anspruchs leugnet und sich dabei auf einen vertraglichen Verzicht der Beklagten auf Unterhalt beruft.

9

2.

Die Revision wäre danach gemäß § 621 d Abs. 1 ZPO nur statthaft gewesen, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden wäre. Die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als DM 40.000,- nach §§ 545, 546 Abs. 1 ZPO ist in Familiensachen, auch wenn diese vermögensrechtliche Ansprüche (Unterhaltsforderungen; Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) zum Gegenstand haben, ausgeschlossen. Maßgebend für die Einschränkung der Revision ist dabei die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit. Liegt materiell eine Familiensache vor, dann richtet sich die Statthaftigkeit der Revision auch dann nach § 621 d ZPO, wenn der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug nicht von einem Senat für Familiensachen (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG), sondern - wie hier - von einem Senat für allgemeine Zivilsachen entschieden worden ist.

10

3.

Das Berufungsgericht ist, wie die Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Kläger zeigt, offenbar irrigerweise davon ausgegangen, daß die Revision gegen das Berufungsurteil aufgrund des Wertes der Beschwer von mehr als DM 40.000,- statthaft sei. Ausführungen zur Frage der Zulassung der Revision enthält das Berufungsurteil nicht.

11

Die Frage, ob in einem solchen Fall angenommen werden kann, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht getroffen hat, und ob diese Entscheidung gegebenenfalls im Wege der Urteilsergänzung analog § 321 ZPO nachgeholt werden kann, ist - insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des § 546 ZPO vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1863) - umstritten (ablehnend zum früheren Rechtszustand: BGHZ 44, 395; ebenso auch für die Neufassung § 546 ZPO: OLG Koblenz MDR 1976, 940; OLG Köln MDR 1978, 583 [OLG Köln 07.02.1978 - 4 U 36/77] m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl., § 321 Anm. 4 d; a. A.: Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 36. Aufl., § 546 Anm. 2 C b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 546 Rdn. 13).

12

Für die vorliegende Entscheidung kann die Streitfrage dahingestellt bleiben. Eine Nachholung des Ausspruchs über die Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO könnte hier schon wegen des Ablaufs der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht kommen.

13

4.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).

14

Da die Revision ohne Erfolg bleibt, ist dem Kläger auch das hierfür beantragte Armenrecht zu verweigern (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Seidl