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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1978, Az.: II ZR 94/77

Anforderungen an irreführende Angaben in Werbeprospekten; Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ; Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über alle wesentlichen Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
II ZR 94/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.05.1977
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 72, 382 - 389
  • DB 1979, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1979, 55-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 718-719 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

2. Kaufmann Karl-Heinz K... , F... ...

3. Steuerbevollmächtigter Manfred Harnau, Lange-Hop-Straße 67, Hannover 25

Rechtsanwalt Dr....

Prozessgegner

Diplom-Landwirt Dr. Reyner von B... Rittergut Steinlacke, Kirchlengern

Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft können nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den beitretenden Kommanditisten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte haften, sondern auch die Personen, die daneben besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Es ist unerheblich, ob den Beitretenden diese Personen und ihr Einfluß vor oder bei den Beitrittsverhandlungen bekannt geworden sind (Ergänzung zu BGHZ 71, 284).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszugs als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten zu 2 und 3 (nachstehend: die Beklagten) waren Gründergesellschafter und Mitglieder des Beirates der am 22. März 1969 gegründeten und im Mai 1969 ins Handelsregister eingetragenen K... Schiffahrt KG Gesellschaft für Transport und Handel mbH & Co. (nachstehend: K... Schiffahrt KG), die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten gerichtet war und der schon nach kurzer Zeit 190 Kommanditisten mit Einlagen von 12 Mio. DM beigetreten waren. Sie geriet in Vermögensverfall. Ihr Konkursantrag vom 9. Februar 1972 wurde am 6. April 1972 mangels Masse abgelehnt.

2

Der Kläger trat am 26. November 1969 aufgrund eines Werbeprospektes in die Kommanditgesellschaft mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM ein. Er hält den gezeichneten Betrag, den er alsbald eingezahlt hatte, für verloren und nimmt deshalb die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zum Beitritt sei er durch im Prospekt enthaltene falsche und irreführende Angaben veranlaßt worden, für die unter anderem die Beklagten verantwortlich seien.

3

Die hier interessierenden Angaben im Prospekt haben folgenden Wortlaut:

"Zu unserem Firmenverband gehören die nachstehenden Gesellschaften:

a)
K... KG Gesellschaft für Transport und Handel mbH & Co.

b)
K... TANKLAGER KG Gesellschaft für Transport und Handel mbH & Co. 1 B..., K... straße ...

Diese Unternehmen verfügen über ein kontinuierlich steigendes Transportaufkommen, das mit den eigenen 17 Motorgüterschiffen und 3 Motortankschiffen von insgesamt 20 839 Tomen Ladefähigkeit nicht bewältigt werden kann. Von anderen Gesellschaften werden deshalb 8 Motorgüterschiffe ganzjährig bereedert.

Zur Durchführung der vorhandenen Transporte ist die Anschaffung weiterer eigener Motor- und Tankmotorschiffe erforderlich.

Es ist beabsichtigt, Neubauten und geeignete Motorschiffe aus der Fahrt zu erwerben.

Vertragliche Vereinbarungen mit den Reedereien

Karl T..., Rhein-Kanal-See-Schiffahrt,

... E..., Am hohen R... ...

und

E..., Gesellschaft für Transport und Handel mbH, ... H..., S... ...

die beide über ein großes Transportvolumen auf den westeuropäischen Wasserstraßen verfügen, bieten die Gewähr für eine regelmäßige Befrachtung im Dreiecksverkehr auf den westeuropäischen Wasserstraßen."

4

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 51.250 DM nebst Zinsen zu zahlen (50.000 DM für den Verlust der Kommanditeinlage, 1.250 DM aufgewandte Kapitalverkehrssteuer). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen; über das Vermögen des Beklagten zu 1 wurde der Konkurs eröffnet.

5

Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revisionen sind nicht begründet.

7

Das Berufungsgericht hält die Beklagten wegen irreführender Angaben in dem Werbeprospekt aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für schadensersatzpflichtig. Sie hätten als Gründer-Kommanditisten bei Anbahnung der Vertragsverhandlungen die Stellung künftiger Vertragspartner des Klägers gehabt. Nach § 278 BGB hafteten sie für das Verschulden der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der K... Schiffahrt KG, die sie bei Abschluß des Beitrittsvertrages mit dem Kläger vertreten hätten.

8

Durch irreführende Angaben in dem Werbeprospekt hätten diese ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung der Beitrittsinteressenten über alle für den Beitrittsentschluß wesentlichen Tatsachen schuldhaft verletzt.

9

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten dafür einzustehen, daß die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei der Aufnahme des Klägers pflichtwidrig gehandelt hätten. Darüber hinaus könne ihnen dieses Verhalten deshalb nicht zugerechnet werden, so meint die Revision weiter, weil sie nicht mehr Kommanditisten gewesen seien, als der umstrittene Prospekt den Kläger erreicht habe.

10

Es kann hier offenbleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts in vollem Umfange der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn aus seinen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich eine unmittelbare Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; sie haben in ihrer Person die ihnen obliegenden Pflichten verletzt.

11

I.

Die Besonderheiten der Publikums-Kommanditgesellschaft haben den Senat bei der Entscheidung der Frage, wen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen, zur Herausbildung besonderer Rechtsgrundsätze veranlaßt: In Abweichung von der Regel, daß für diese Verpflichtungen grundsätzlich der Vertretene einstehen muß, hat der Senat in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 14. Dezember 1972 (II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3) ausgesprochen, beim Abschluß eines Aufnahmevertrages - der zwischen dem neu eintretenden Kommanditisten und allen übrigen Gesellschaftern zu schließen ist - hafteten nicht die von jeder Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten, sondern nur die von diesen zum Abschluß des Aufnahmevertrages ermächtigten Personen, d. h. im Regelfalle die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer.

12

In seinem Urteil vom 24. April 1978 (BGHZ 71, 284) hat der Senat den Rechtsgrundsatz, daß der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters angewandt. Für den hier in Betracht kommenden Fall, daß Beitrittsinteressenten durch unrichtige oder unvollständige Werbeprospekte der Komplementär-GmbH oder der Kommanditgesellschaft selbst zum Beitritt veranlaßt werden, hat der Senat nicht nur den unmittelbar handelnden Vertreter, sondern ganz allgemein die das Management bildenden Initiatoren und Gründer der Publikums-Kommanditgesellschaft haftbar gemacht, soweit die Werbeprospekte mit ihrem Wissen und Wollen in Verkehr gebracht worden sind.

13

Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, daß bei einer Publikums-GmbH & Co. KG der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sein besonderes Vertrauen im allgemeinen nicht den späteren Mitgesellschaftern und auch nicht allein der Komplementär-GmbH entgegenbringt, die den Aufnahmevertrag für sich und die übrigen Gesellschafter schließt. Die besondere Ausgestaltung solcher Gesellschaften läßt dies ausgeschlossen erscheinen; denn diese stellen für Beitrittsinteressenten, die, wie der Kläger, durch Werbeprospekte öffentlich geworben werden, ein abstraktes Gebilde dar, dessen interne Verhältnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit sie nicht kennen. Aus diesem Grunde schenken sie typischerweise denjenigen ihr Vertrauen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-Kommanditgesellschaft stehen, d. h. vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management bilden oder beherrschen. Sie erscheinen dem künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen; aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet (BGHZ 71, 284).

14

In jenem Falle ging es allerdings nur um die Frage, ob gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wegen der pflichtwidrigen Herausgabe eines Werbeprospekts Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Hierzu gehören die Beklagten nicht. Angesichts der im vorliegenden Falle gegebenen besonderen Verhältnisse müssen diese Grundsätze aber auch auf sie angewandt werden.

15

1.

Nach dem Gesellschaftsvertrag hatten sie zwar nur die Stellung von (Gründer-)Kommanditisten, und selbst diese Stellung haben sie - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - am 21. November 1969 rechtswirksam aufgegeben. Sie haben jedoch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie es zuließen, daß sie unter Angabe ihres Berufes als "Kaufmann" und "Steuerbevollmächtigter" als Gründer-Kommanditisten in dem Werbeprospekt genannt wurden. Diese Angabe wurde auch nicht geändert, als sie im November als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausschieden. Im allgemeinen mag das noch nicht ausreichen, um die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß sie Gesellschafter der Gesellschaft für Transport und Handel mbH waren, die bei Gründung der K... Schiffahrt KG - bis Anfang November 1969 - deren Komplementär-GmbH war (vgl. Prot. der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Transport und Handel mbH vom 27. 9. 1969 und Schreiben Karl T... vom 13. 10. 1969 - Hefter I). Darüber hinaus waren sie Mitglied des Beirats der K... Schiffahrt KG und behielten diese Stellung auch noch nach ihrem Ausscheiden als Kommanditisten. Dieser Beirat bestand aus den Gründer-Kommanditisten und einem weiteren Mitglied, er wurde am 7. September 1969 von den Gründer-Gesellschaftern gewählt und eingesetzt. Obwohl er als Gesellschaftsorgan in dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war, übte er in der Folgezeit einen maßgeblichen Einfluß auf die Führung der Geschäfte in der Gesellschaft aus. Wie hierzu das Berufungsgericht feststellt, hatte die Geschäftsführung die Zustimmung des Beirats für alle Geschäfte von auch nur einiger Wichtigkeit einzuholen, darunter schon für die Anschaffung von Anlagegütern mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als 100 DM und für die kopfzahlmäßige Veränderung des Personals. Das ergab sich aus der vom Beirat übernommenen schriftlich festgelegten Beiratsordnung der K... KG, die wiederum im wesentlichen übereinstimmte mit den Satzungen der Gesellschaft für Transport und Handel mbH und der Karl T... GmbH, die im November 1969 die Stelle der Komplementär-GmbH in der K... Schiffahrt KG einnahm. Der Beirat hat in seinen Sitzungen auch faktisch alle wichtigen Fragen erörtert und alle wesentlichen Entscheidungen getroffen (vgl. hierzu insbes. die Prot. über die Sitzungen des Beirates der K... Schiffahrt KG v. 27. September 1969 und 13. Dezember 1969 - Beilage Nr. 11 und 23 im Anlagenhefter "K.... KG"), und die Geschäftsführer haben sich - jedenfalls in der hier infrage stehenden Zeit - tatsächlich an die Beschlüsse des Beirates und die von ihm festgelegten Kompetenzen gehalten.

16

2.

Aus alledem folgt, daß die Beklagten, obwohl sie nicht Geschäftsführer der K... Schiffahrt KG und auch sonst nicht vertretungsberechtigt waren, in ähnlicher Weise, wie in dem Urteil vom 24. April 1978 dargelegt, zu den Personen gehörten, die die Gesellschaft mitgestaltet und die Geschäfte in der hier infrage stehenden Anfangszeit - auch soweit sie die Werbung der Kommanditisten betrafen - entscheidend mitbestimmt haben. Sie waren ein Teil des Personenkreises, der zwar nicht als Geschäftsleitung in Erscheinung trat, der jedoch die Geschicke der Gesellschaft und des Gesellschaftsunternehmens weitgehend leitete. Auf deren Zuverlässigkeit vertrauen die Beitrittsinteressenten, die - wie hier der Kläger - öffentlich geworben werden, grundsätzlich genauso wie auf die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer.

17

Es braucht deshalb nur ergänzend darauf hingewiesen zu werden, daß die Beklagten für die Beitrittsinteressenten der K... Schiffahrt KG auch deshalb eine besonders einflußreiche Stellung einnahmen, weil sie Mitgründer und Mitglieder des Beirates der K... KG waren, der in gleicher Weise wie der Beirat der K... Schiffahrt KG gestaltet war und die gleichen weitgehenden Befugnisse und Einflußmöglichkeiten hatte. Dieser Tatsache kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil diese Gesellschaft im Prospekt der K... Schiffahrt KG als zu deren Firmenverband gehörend angeführt worden ist.

18

Der Umstand, daß der Kläger möglicherweise nur den unmittelbar durch den Prospekt geschaffenen Vertrauenstatbestand kannte und sich nicht bewußt war, daß die Beklagten darüber hinaus in dieser Weise Einfluß in der Gesellschaft ausübten, ist unerheblich. Das Vertrauen der Beitrittsinteressenten gilt typischerweise denjenigen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-GmbH & Co. KG stehen und Mitverantwortung tragen. Sie dürfen mit Recht erwarten, daß diese in gleicher Weise wie die Geschäftsführer bei dem Aufbau der Gesellschaft und der Schaffung der finanziellen Grundlage dafür sorgen, daß bei der öffentlichen Prospektwerbung die gebotene Sorgfalt beobachtet wird, und aufgrund der ihnen gegebenen Einflußmöglichkeiten verhindern, daß Werbeprospekte wesentliche Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten aufweisen.

19

Entgegen der Auffassung der Revision können sich die Beklagten nicht darauf berufen, daß sie zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht mehr Kommanditisten waren. Ihre besondere Vertrauensstellung beruht, wie dargelegt, nicht auf der Kommanditistenstellung, sondern auf ihren Einflußmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen, die unabhängig davon bestanden und die auch mit dem Ausscheiden als Kommanditisten - unstreitig - keine Veränderung erfahren haben. Sie haben schließlich bis zum Beitritt des Klägers auch nichts dafür getan, um die Angabe in dem Prospekt, sie seien Gründungskommanditisten, richtigzustellen.

20

II.

Die Beklagten sind demgemäß dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig, soweit sie an ihre Person geknüpftes Vertrauen enttäuscht haben. Das ist hier deshalb der Fall, weil sie nichts unternommen haben, um die Verbreitung des hier infrage stehenden Werbeprospektes zu verhindern oder den falschen und irreführenden Eindruck, der von diesem Prospekt ausging, zu beseitigen.

21

1.

Zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen gehören in einem Falle der vorliegenden Art auch solche Umstände, von denen noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich erscheinen lassen, daß sie der vorgesehenen Durchführung des in Aussicht stehenden Vertrages entgegenstehen werden.

22

a)

Solche Umstände sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß bei der Herausgabe des Prospektes Ende Oktober/Anfang November 1969 der konkrete Plan, die K... KG zu liquidieren, zielstrebig verfolgt wurde. Damit hätte diese nicht mehr - wie in dem Werbeprospekt ausdrücklich angeführt - zum "Firmenverband" der K... Schiffahrt KG gehört. Die entsprechenden Angaben im Prospekt seien, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, in entscheidender Weise irreführend gewesen, weil diese Gesellschaft (und die K... Tanklager KG), wie es im Prospekt weiter heißt, über ein "kontinuierlich steigendes Transportaufkommen" verfügten, das mit dem Transportraum dieser Gesellschaften nicht bewältigt werden könne, weshalb die Beschaffung weiterer Motor- und Tankmotorschiffe erforderlich sei. Diese Darstellung habe den Eindruck erweckt, die K... Schiffahrt KG werde ihr Unternehmen neben denen der K... KG und der K... Tanklager KG betreiben.

23

Die Revision wendet sich hiergegen vor allem mit der Begründung, die im Oktober/November 1969 angestellten Überlegungen einer späteren Liquidation der K... KG hätten im Prospekt nicht angekündigt werden müssen, weil sie sich noch nicht zu einer festen Absicht verdichtet gehabt hätten. Im übrigen mache es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob zwei personell und interessenmäßig verflochtene Gesellschaften mit unterschiedlichem Schiffsbestand das vorhandene und erwartete Frachtaufkommen bedienten oder ob eine Gesellschaft die Schiffe und das Anlagevermögen der anderen übernehme und allein in diesem Bereich tätig werde.

24

Letzteres mag im allgemeinen richtig sein. Im vorliegenden Falle kann dieser Überlegung deshalb nicht gefolgt werden, weil mit der Liquidation und dem Ausscheiden der K... KG aus dem Firmenverband der K... Schiffahrt KG die gesamten Berechnungen des Prospekts über den "Kapitalbedarf", die "Finanzierung" und die "steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung" sowie die "Ausschau auf die Ertragslage" nicht mehr zutrafen. Das bedeutete, daß praktisch für den gesamten Inhalt des Werbeprospekts, soweit er für eine Beurteilung des mit dem Beitritt verbundenen Risikos wesentlich war, die tatsächlichen Grundlagen entfielen und nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Es kann nicht angenommen werden, daß diesem Mangel deshalb keine größere Bedeutung beigemessen werden könne, weil es genügt hätte, alle ausgewiesenen Beträge entsprechend aufzustocken. Dabei würde nämlich übersehen, daß, wie von den Beklagten nicht bestritten ist, "die Überlegungen, die K... KG in der einen oder anderen Form zu liquidieren, angestellt worden sind, weil sich einmal die Finanzierung unserer Schiffskäufe als unter den gegebenen Umständen zu kurzfristig erwiesen hat und weil zum anderen der Anlaufverlust höher ausgefallen ist als erwartet." (Schreiben der Geschäftsleitung der K... KG vom 6. November 1969 aufgrund einer Gesellschafterversammlung vom 31. Oktober 1969 -Beilage Nr. 14 des Anlagenhefters "K... KG"). Dem entspricht auch ein Gutachten, das die K... KG - aufgrund eines Beiratsbeschlusses, an dem die Beklagten beteiligt waren - in Auftrag gegeben hat und das der Steuerberater Dipl.-Kaufmann Dr. S... am 28. Oktober 1969 erstattet hat (Beilage Nr. 13 aaO): Dieses ging davon aus, daß das Entgelt für die Übernahme des ganzen Betriebes der K... KG so bemessen wird, daß die Kommanditisten aus dem Liquidationserlös 70 % zurückerhalten, d. h., daß nach etwa einjähriger Tätigkeit 30 % der Einlagen als verloren angesehen worden sind.

25

Es bedarf hier keiner Entscheidung, in welcher Weise die Verantwortlichen einer Gesellschaftsneugründung verpflichtet sind, derartige Verhältnisse und die damit verbundenen Überlegungen in Werbeprospekten darzustellen, wenn sie ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Unterrichtung nachkommen wollen. Keinesfalls kann es hingenommen werden, daß sie bei einer solchen Sachlage als vorteilhaft hinstellen (und damit letztlich die Gesellschaftsneugründung rechtfertigen), die neue Gesellschaft werde in einem "Firmenverband" mit dieser Gesellschaft (deren Liquidation mindestens in Erwägung gezogen ist) stehen. Das gilt um so mehr, wenn, wie hier, zu erwarten war, an den Vereinbarungen zur Durchführung der möglichen Vermögensübertragungen werde auf beiden Seiten der gleiche Personenkreis tätig, so daß die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der neu gegründeten Gesellschaft bestand (BU 39).

26

b)

Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß die Verantwortlichen in der K... Schiffahrt KG der erforderlichen Sachaufklärung nur dann nachgekommen wären, wenn sie in dem Prospekt auch darauf hingewiesen hätten, daß zehn der insgesamt zwölf Schiffe, die mit dem Kapital der Kommanditisten zunächst angeschafft werden sollten, von der E... GmbH (mit dem Beklagten zu 1 als Mehrheitsgesellschafter) und der Firma Karl T... (dem Beklagten zu 1) kommen sollten; denn diese Angaben waren für die Beurteilung des mit dem Beitritt in die K... Schiffahrt KG verbundenen Risikos in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal wurde dadurch die Darstellung in dem Werbeprospekt in ihrer Aussagekraft geschwächt, diese beiden Reedereien verfügten über ein großes Transportvolumen und böten damit die Gewähr für eine regelmäßige Befrachtung. Bedeutsamer erscheint, daß der Mitinitiator, Gründer und weitgehend die Geschäftsführung beeinflussende Beklagte zu 1 dadurch das Gesellschaftsinteresse mit seinem privaten Interesse derart verknüpfte, daß eine Interessenkollision und damit die Gefahr entstand, daß die gesellschaftlichen Belange in kaum kontrollierbarer Weise zurückgesetzt wurden. Hierbei handelte es sich um derart ungewöhnliche Geschäfte, daß sie, wenn sie, wie hier, die Grundlage der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens bilden sollten, von vornherein hätten offenbart werden müsse.

27

Welche Gefahren damit verbunden sein können, ergibt sich daraus, daß die Beklagten zu 1 und 2 eine "streng vertrauliche" Vereinbarung dahin getroffen hatten, alle Gewinne, die aus der Veräußerung von Schiffen an die K... KG und an die K... Schiffahrt KG entstehen, zwischen beiden Teilen gleich aufzuteilen.

28

Entgegen der Auffassung der Revision hat sich diese Aufklärungspflicht nicht dadurch erübrigt, daß nach dem allgemeinen Hinweis im Prospekt auf die vertraglichen Beziehungen "ein gewisser Interessenwiderstreit theoretisch nicht ausgeschlossen war". Denn die dadurch mögliche Interessenkollision konnte sich nur auf die Auftragsvergabe beziehen, nicht auf die Schaffung der Grundlagen der Gesellschaft. Ebenso kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, daß und inwieweit sich dieser Interessengegensatz tatsächlich zu Lasten der K... Schiffahrt KG ausgewirkt hat.

29

2.

Die Beklagten bestreiten allerdings, an der Gestaltung des beanstandeten Werbeprospekts verantwortlich mitgewirkt zu haben. Diese Frage ist jedoch ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß der Prospekt - wie sie nicht bestreiten - mit ihrer Kenntnis in Verkehr gebracht worden ist. Aus ihrer Stellung gegenüber den Beitrittsinteressenten folgte daraus die Verpflichtung, den Prospekt in der vorliegenden Form nicht herauszugeben, ihn beispielsweise, soweit erforderlich, berichtigen zu lassen, oder die Beitrittsinteressenten in sonstiger Weise über alle Umstände aufzuklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sein konnten.

30

III.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die durch Unvollständigkeit irreführenden Angaben in dem Werbeprospekt seien ursächlich für den Beitritt des Klägers gewesen. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben.

31

IV.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Unterlassen der gebotenen Aufklärung den Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht entsprechend seinem rechtlichen Ausgangspunkt nur untersucht, ob der Geschäftsführer der zur Führung der Beitrittsverhandlungen ermächtigten Komplementär-GmbH der K... Schiffahrt KG schuldhaft gehandelt hat. Aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch auch, daß die Beklagten persönlich die Voraussetzungen des § 276 BGB erfüllt haben. Sie kannten die Umstände, die für sie persönlich eine Aufklärungspflicht begründeten, und auch alle Tatsachen, über die die Beitrittsinteressenten nach den vorstehenden Ausführungen aufzuklären waren. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war für sie auch erkennbar, daß diese Tatsachen für den Entschluß, sich an der K... Schiffahrt KG zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung waren.

32

Aus ihrer Stellung als Gründergesellschafter und als Mitglieder des Beirates folgt, daß sie auch tatsächlich in der Lage waren, dem Werbeprospekt einen Inhalt zu geben, der den dargelegten Anforderungen entsprochen hätte. Wie dargelegt, hatte der Beirat außerordentlich weitgehende Einflußmöglichkeiten auf die Führung der Geschäfte und konnte insbesondere auch solche Maßnahmen veranlassen, die die Aufbringung des Gesellschaftskapitals und die Aufnahme der Kommanditisten betrafen (vgl. insbes. das Prot. über die Beiratssitzung vom 13. Dezember 1969). Daß es den beiden Beklagten nicht möglich gewesen wäre, im Beirat die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen, haben sie selbst nicht vorgetragen.

33

V.

Bei der Berechnung des Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Beklagten hätten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen wären (§ 249 BGB). Da der Kläger dann der Gesellschaft nicht beigetreten wäre, müsse er so gestellt werden, wie er ohne den Gesellschaftsbeitritt gestanden hätte, d. h. er könne Schadensersatz in Höhe der eingezahlten Kommanditeinlage verlangen, weil der Kommanditanteil völlig entwertet sei.

34

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, sie werden von der Revision auch nicht angefochten.