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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1978, Az.: AnwSt (R) 14/78

Standespflichtverletzungen eines Rechtsanwalts ; Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1978
Aktenzeichen
AnwSt (R) 14/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen OLG in Hamburg - 09.01.1978
Ehrengericht für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg

Fundstellen

  • BGHSt 28, 178 - 183
  • BGHZ 72, 370 - 371
  • MDR 1979, 600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der gesicherten Sachaufklärung.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 13. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Hürxthal Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Pfleger Siebecke Dr. Rössler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamburg vom 9. Januar 1978 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 3. November 1976 wegen Standesvergehens gegen §§ 43, 56, 113, 114 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. Seine nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 1, 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision, mit der der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

2

I.

Verfahrenshindernis (§ 118 Abs. 1 BRAO)

3

Wegen eines Teils desselben Sachverhalts, der hier der Verurteilung des Rechtsanwalts zugrunde liegt, ist auch die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden:

4

a)

Fall I 1 der Urteilsgründe (B.) im Verfahren 151 Js 387/73 StA Hamburg durch Zulassung der Anklage vom 30. Januar 1976 am 9. August 1976 (Bd. I Bl. 124);

5

b)

Fall III 2 der Urteilsgründe (N. und St., E., P. GmbH) im Verfahren 44 Js 2060/75 = 137 Ds 119/76 AG Hamburg durch Zulassung der Anklage vom 8. Juni 1976 am 1. November 1976 (Bd. III a Bl. 131).

6

Das Ehrengericht hat nach Zulassung der Anschuldigungsschrift vom 24. Juni 1976 (Bd. II Bl. 228) am 12. Oktober 1976 (Bd. III a Bl. 174) das ehrengerichtliche Verfahren fortgesetzt, weil "die Aufklärung des Sachverhalts im ehrengerichtlichen Verfahren gesichert erschien, soweit es für die Frage der dem Rechtsanwalt vorgeworfenen standesrechtlichen Verfehlungen erforderlich war § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO" (UA 53). Auch der Ehrengerichtshof hat in seinem Urteil (UA 4) die Auffassung vertreten, "daß trotz der Erhebung der öffentlichen Klage ... die Sachaufklärung gesichert gewesen ist (vgl. Isele BRAO § 118 S. 1563), abgesehen davon, daß durch die Durchführung der Beweisaufnahme im Verfahren nach § 150 BRAO eine Sachaufklärung erfolgen konnte".

7

Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung, daß die Erhebung der öffentlichen Klage in den genannten Fällen hier der Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.

8

1.

Allerdings spricht § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO einen unbedingten Vorrang des strafgerichtlichen vor dem ehrengerichtlichen Verfahren aus, sofern es sich um "dasselbe Verhalten" handelt. Daran besteht hier kein Zweifel. Maßgebend ist das zur Aburteilung in beiden Verfahren bestehende Lebensverhältnis (vgl. Vollmer, Reichs-Rechtsanwaltsverordnung 1936 § 67 Anm. 1), das einheitliche geschichtliche tatsächliche Ereignis (BGHSt 23, 141, 144 ff zu § 264 StPO), ohne Rücksicht auf die rechtliche Wertung der Verhaltensweise und auf die in den beiden Verfahren zu ziehenden oder gezogenen rechtlichen Folgerungen. Handelt es sich um "dasselbe Verhalten", so muß das ehrengerichtliche Verfahren ausgesetzt werden, bis das strafgerichtliche Verfahren auf irgendeine Weise zum Abschluß gekommen ist. Darüber besteht seit je weder Streit noch Zweifel; die betreffenden Vorschriften in den in Betracht kommenden Gesetzen unterscheiden sich insoweit jedenfalls nicht im Inhalt (vgl. BRAO § 118, dazu Isele a.a.O. S. 1559 ff; § 65 RAO vom 1. Juli 1878, dazu Friedländer 3. Aufl. 1929 Rdn. 8; § 67 Abs. 1 RRAO vom 21. Februar 1936, dazu Vollmer a.a.O.; § 82 RAO Britische Zone, dazu Kalsbach Rdn. 1 zu § 118 BRAO unter Hinweis auf EGE I BRZ 134 ff; § 118 Abs. 1 BRAO vom 1. August 1959, dazu Bülow BRAO 1959 Rdn. 3, 4; Isele a.a.O. S. 1561, 1562; amtliche Begründung zum Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung zu § 132 - BR-Drucks. Nr. 461/57 vom 29. November 1957).

9

2.

Bis zum Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) gab es davon nur folgende Ausnahmen:

10

a)

Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO kann das ehrengerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, "wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen". Darunter sind allgemein die Fälle der Abwesenheit des Betroffenen oder seiner Verhandlungsunfähigkeit verstanden worden (Isele a.a.O. S. 1562; Friedländer a.a.O. Rdn. 9; Kalsbach a.a.O. Rdn. 1 II; Bülow a.a.O. Rdn. 4), also Fälle, in denen das Strafverfahren in der Regel nach § 205 StPO vorläufig eingestellt wird; derselbe Hinderungsgrund wird dann auch der Fortsetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens entgegenstehen.

11

b)

Die Beendigung des Strafverfahrens auch ohne Sachentscheidung (vgl. Friedländer a.a.O. Rdn. 10, 11; Bülow a.a.O. Rdn. 4; Isele a.a.O. S. 1562 3 b bb).

12

Solche Fälle liegen nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakten hier nicht vor. Die Durchführung dieser Verfahren ist vielmehr durch das taktische Verhalten des Rechtsanwalts und dadurch verzögert worden, daß Beweismittel (vorübergehend) nicht zur Verfügung standen.

13

3.

Durch das bereits genannte Änderungsgesetz vom 13. Januar 1969 ist u.a. § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO zur heutigen Fassung dahin erweitert worden, daß das ehrengerichtliche Verfahren (auch) "fortgesetzt werden" (kann), "wenn die Sachaufklärung gesichert ist". In der amtlichen Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BR-Drucks. Nr. 111/68 - Art. I Nr. 26) heißt es wörtlich dazu:

"Nach dem Vorbild des § 17 Abs. 3 Satz 1 BDO soll nunmehr die Fortsetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens auch dann zugelassen werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat oder wenn bereits ein Strafurteil vorliegt, das nur noch wegen des Strafmaßes oder wegen Mitangeklagten des beschuldigten Rechtsanwalts angefochten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kaum zu befürchten, daß die gleichzeitige Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens und des Strafverfahrens zu Schwierigkeiten führt".

14

Mit diesem letzten Satz wird der Grund für den in dieser Vorschrift für den Regelfall angeordneten Vorrang des strafgerichtlichen Verfahrens deutlich: Es soll die gleichzeitige Durchführung mehrerer Verfahren, die denselben Sachverhalt betreffen, und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden werden (vgl. amtliche Begründung zu § 132 - oben 1 am Ende; Bülow a.a.O. Rdn. 3; Isele S. 1560, 1561).

15

Die Gefahr widersprechender Entscheidungen würde sich mit letzter Sicherheit nur in den wenigen Ausnahmefällen ausschließen lassen, in denen ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. Nicht einmal bei einem Geständnis des Betroffenen im Strafverfahren, das falsch sein oder widerrufen werden kann, ließe sich theoretisch eine solche Gefahr vermeiden (vgl. auch Isele a.a.O. S. 1562). Eine Beschränkung auf diese wenigen Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber aber nicht im Auge gehabt. Mit der Erweiterung des § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO hat er vielmehr einem praktischen Bedürfnis abhelfen wollen. Die neue Bestimmung ist deshalb dahin auszulegen, daß der Tatrichter des ehrengerichtlichen Verfahrens nach sachlichen Gesichtspunkten selbst darüber befinden soll, ob ihm die Sachaufklärung - auch ohne eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren - durch seine Verhandlung so gesichert erscheint, daß bei vernünftiger Überlegung eine entgegenstehende Entscheidung im später abgeschlossenen Strafverfahren nicht zu befürchten ist.

16

Zu demselben Ergebnis führt auch der Vergleich mit der Entwicklung im Disziplinarrecht. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichs-Disziplinarordnung (BT-Drucks. 1/Nr. 2516), der erstmals eine dem heutigen § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO entsprechende Bestimmung vorsah, wird im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht 1/Nr. 3594 vom 1. September 1953 zu Nr. 10 a § 13 (I) (später § 13 BDO a.F.) darauf hingewiesen, daß vom grundsätzlich vorgeschriebenen Aussetzungszwang abgesehen und das Disziplinarverfahren vor Beendigung des Strafverfahrens dann durchgeführt werden kann, "wenn der Sachverhalt schon vor dem Abschluß des Strafverfahrens einwandfrei geklärt ist". Als Grund dafür wurde insbesondere angeführt, daß ein Disziplinarverfahren manchmal mehrere Jahre verzögert wurde, obwohl z.B. der Beamte geständig war oder "die noch zu klärenden strafrechtlichen Fragen für die Sachaufklärung der disziplinarrechtlichen Verfehlungen ohne jede Bedeutung wären". Im Anschluß daran wurde im Schrifttum (vgl. Behnke, BDO 1954 § 13 Anm. 9) zunächst die Auffassung vertreten, daß sich die Frage, ob die Sachaufklärung gesichert sei, erst nach eingehender Prüfung der besonderen Lage des Einzelfalles entscheiden lasse und eine Fortsetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens nur infrage komme, wenn der Betroffene ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt habe, wenn Gegenstand der Strafverfolgung ein einfach gelagerter Sachverhalt sei, so daß eine größere Beweisaufnahme unwahrscheinlich sei, oder wenn die Straftat im Dienst oder in engem Zusammenhang damit begangen worden sei, so daß die Behörde alle Tatumstände genau kenne und ihr auch die Beweismittel zur Verfügung stünden. In den neueren Auflagen des Kommentars von Behnke (2. Aufl. Rdn. 14 zu § 17 BRAO - 3. Aufl. § 13 Anm. 7) wird sogar die Auffassung vertreten, § 17 Abs. 1 BDO sei trotz seiner eindeutigen Fassung nur eine Soll-Vorschrift, ein wesentlicher Verfahrensmangel sei demzufolge nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen das Aussetzungsgebot zu einer ernstlichen Behinderung der Verteidigung geführt habe.

17

Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf nach Ansicht des Senats hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn der Tatrichter in vernünftiger Beurteilung der Sachlage und nach sachgemäßer Prüfung mit Recht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Fortsetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens die Verteidigung des Rechtsanwalts nicht beeinträchtige und aller Voraussicht nach auch nicht zu einer Entscheidung führe, die zu einer später ergehenden Entscheidung im Strafverfahren in Widerspruch stehen würde, verstößt die weitere Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht gegen das Aussetzungsgebot des § 118 Abs. 1 BRAO.

18

4.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

19

a)

Für die ehrengerichtliche Entscheidung ist es nicht erforderlich, daß ein Sachverhalt festgestellt wird, der die strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue und Offenlegung von Steuergeheimnissen u.a. rechtfertigen würde. Es genügt, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, daß das festgestellte Verhalten des Rechtsanwalts standesunwürdig ist.

20

b)

Weil der Ehrengerichtshof über die infrage stehenden Straftatbestände nicht entschieden hat, ist eine widersprechende Entscheidung im Strafverfahren nicht zu befürchten.

21

c)

Für den Untreuefall kommt noch hinzu, daß nach der schriftlichen Erklärung des Verteidigers vom 18. Juli 1977 (137 Ds 119/76 Bd. I Bl. 129 ff) der Rechtsanwalt den objektiven Tatbestand der verzögerten Weitergabe von Mandantengeldern (in drei Fällen) nicht bestritten hat.

22

d)

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren in seiner Verteidigung beschränkt worden wäre, weil die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren nicht abgewartet worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Ehrengerichtshof nicht alle Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft hätte. Insoweit bringt die Revision auch nichts vor.

23

II.

Die Verfahrensrügen

24

1.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 60 Nr. 2, 61 Nr. 2 StPO scheitert schon daran, daß die Zeugen F., Ba. und E. unbeeidigt geblieben sind, und zwar aus dem - zulässigen - Grunde des § 61 Nr. 5 StPO. Diese Bestimmung wird zwar in den Beschlüssen über die Nichtvereidigung der Zeugen nicht ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Zusammenhang: Auf die Beeidigung des Zeugen F. wurde "im allseitigen Einverständnis", auf die des Zeugen Ba. "ebenfalls", auf die von Eymann (nur) "verzichtet" (Sitzungsniederschrift Bd. IV Bl. 689, 694, 705 d.A.). Die Revision rügt denn auch nicht, daß die Nichtvereidigung der Zeugen als solche unzulässig oder fehlerhaft gewesen sei. Sie macht vielmehr geltend, die Beschlußfassung lasse nicht erkennen, ob sich das Gericht der Tatsache bewußt gewesen sei, daß diese Zeugen (auch) Verletzte und Tatbeteiligte gewesen seien und daß es nach § 60 Nr. 2 und § 61 Nr. 2 StPO von ihrer Beeidigung hätte absehen dürfen. Darauf kann sie sich jedoch nicht berufen; denn kein Beteiligter hat Anspruch darauf, daß die Vereidigung eines Zeugen aus einem bestimmten Grunde unterbleibt oder daß über mehrere Gründe, aus denen die Vereidigung unterbleiben könnte, getrennt verhandelt und entschieden wird (BGHSt 17, 186). Daß etwa der Verzicht in Wirklichkeit nicht erklärt worden sei oder daß das Gericht das Wesen des § 61 Nr. 5 StPO als Ermessensvorschrift verkannt habe, behauptet die Revision nicht. In Wahrheit wendet sie sich nur gegen die tatrichterliche Würdigung des Wertes dieser Zeugenaussagen; das ist unzulässig.

25

2.

Auch § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Beschwerdeführer das letzte Wort gehabt (Sitzungsniederschrift Bd. IV Bl. 715). Nachdem er seinen Antrag gestellt hatte, sind nur noch der Termin zur Verkündung der Entscheidung beschlossen und am nächsten Verhandlungstag das Urteil verkündet worden. Daß die Sitzungsniederschrift den Ausdruck "letztes" Wort nicht gebraucht, ist ohne Bedeutung (BGHSt 13, 53, 59/60; BGH, Urteil vom 12. Januar 1968 - 4 StR 549/67).

26

III.

Die Sachbeschwerde

27

1.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts erkennen. Mit rechtlich einwandfreien Erwägungen hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß der Rechtsanwalt durch die im Urteil getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen in mehrfacher Weise seine Standespflichten grob verletzt hat:

28

a)

Der Rechtsanwalt durfte die ihm im unerlaubter Weise zur Kenntnis gebrachten Informationen über den Einsatzplan der Steuerfahndungsstelle gegen den Reeder Bra. weder an seinen Klienten F. noch an Bra. selbst weitergeben. Frei hätte er auf andere Weise vor weiteren Geschäften mit Bra. warnen können. Erst recht durfte der Rechtsanwalt nicht auch noch Braasch seine Vertretung anbieten, um die Pläne der Fahndungsstelle zu durchkreuzen und daraus für sich selbst wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das ist ein eines Rechtsanwalts unwürdiges Verhalten (§ 43 BRAO in Verb, mit § 1 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 2./3. Mai 1963, jetzt § 1 Abs. 2 und 3 der Grundsätze vom 21. Juni 1973), auch dann, wenn es die dem Rechtsanwalt in der Anklageschrift vom 30. Januar 1976 (151 Js 387/73 StA Hamburg) zur Last gelegten Straftatbestände nicht erfüllen sollte.

29

b)

Die in den Fällen N. und St., E. und P. GmbH bei ihm eingegangenen Fremdgelder durfte der Rechtsanwalt nicht zunächst für sich verbrauchen. Er hätte sie entweder unverzüglich an die Berechtigten weiterleiten oder sie wenigstens auf ein Anderkonto nehmen und über sie nach Beendigung des Auftrages unverzüglich und ordnungsmäßig abrechnen müssen. Auch dieses Verhalten bedeutet einen schweren Verstoß gegen die anwaltlichen Standespflichten (§ 43 BRAO in Verb, mit § 47 Abs. 1, 2 und 4 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973), ohne Rücksicht darauf, ob es den dem Rechtsanwalt in der Anklageschrift vom 8. Juni 1976 (137 Ds 119/76 AG Hamburg) zur Last gelegten Untreuetatbestand erfüllt. In den Fällen N. und E. hat der Rechtsanwalt darüberhinaus auch durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 56 BRAO) gegen seine Standespflichten verstoßen (vgl. BGHSt 27, 374).

30

c)

Durch die Hingabe ungedeckter Schecks zur Tilgung oder Minderung seiner Schulden bei der H. Handelsbank hat der Rechtsanwalt ebenso gegen seine Pflichten aus § 43 BRAO in Verb, mit § 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoßen wie dadurch, daß er es als Rechtsanwalt wegen der dem Rechtsanwalt Dr. Stu. zustehenden Gebührenkosten zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen sich kommen ließ.

31

d)

Das gleiche gilt für die Nichtabführung der von ihm bei der Gehaltszahlung einbehaltenen Arbeitgeberanteile an die AOK über einen längeren Zeitraum.

32

e)

Schließlich hätte der Rechtsanwalt in den im Urteil des Ehrengerichts vom 3. November 1976 im einzelnen bezeichneten, vom Ehrengerichtshof als erwiesen angesehenen sechs Fällen auf das Auskunftsverlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer antworten müssen und dieses Verlangen nicht einfach unbeachtet lassen dürfen (§ 56 BRAO).

33

2.

Das Gesamtverhalten des Rechtsanwalts, das nach den eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen des Ehrengerichtshofs auch durch die behaupteten physischen und psychischen Belastungen seit 1974 nicht entschuldigt werden kann, rechtfertigt die erkannte Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als schwerste ehrengerichtliche Maßnahme (§ 114 Abs. 1 BRAO).

34

Art und Höhe der Maßnahme zu bestimmen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 15, 372, 375). Ein solcher Rechtsfehler, insbesondere auch ein rechtlich fehlerhaftes Ermessen ist indessen hier nicht erkennbar. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof für die Frage, ob der Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft auszuschließen ist, darauf abgestellt, daß durch die ehrengerichtlichen Maßnahmen einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Zukunft entgegengewirkt werden soll. Ob eine schuldhafte Tat von objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsanwalt noch als solcher tragbar ist, ihm also die ihm gemäß § 3 BRAO obliegende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (BGHSt 20, 73, 74; BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - AnwSt (B) 8/74 - in NJW 1975, 1712 insoweit nicht abgedruckt). Dies hat der Ehrengerichtshof auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Rechtsanwalts mit eingehenden und rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß er allein schon in dem ausschließlich von Eigennutz getragenen Verhalten des Rechtsanwalts im Falle Braasch eine den Ausschluß rechtfertigende Standesverletzung gesehen hat. Ein Rechtsanwalt, der allein wirtschaftlicher Vorteile wegen die Maßnahmen einer Steuerfahndungsstelle gegen einen Dritten zu vereiteln sucht, ist als Organ der Rechtspflege nicht mehr tragbar. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof aber ergänzend auch auf das übrige standeswidrige Verhalten des Rechtsanwalts hingewiesen, insbesondere auf seine mannigfachen Unkorrektheiten bei der Handhabung mit fremden Geldern und auch sonst in finanziellen Dingen. Wenn er auch deshalb, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den wegen ähnlichen Verhaltens am 20. Oktober 1972 ausgesprochenen Verweis, zu der Überzeugung gelangt, daß der Rechtsanwalt das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft in schwerer Weise erschüttert und sich damit selbst außerhalb seines Berufsstandes gestellt habe, so ist auch dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Vogt
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Pfleger
Siebecke
Rössler