Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1968, Az.: 4 StR 549/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1968
Aktenzeichen
4 StR 549/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 08.05.1967

Verfahrensgegenstand

Betrugs i.R., Unfallflucht u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 12. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 1967 aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Unfallflucht, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Rückfallbetruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in weiteren zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung und der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StGB darin, daß die Strafkammer im Falle II 1 des Urteils das schriftliche Gutachten des Professors Dr. med. Hallermann vom 11. Juni 1966 über den Alkoholgehalt der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe verwertet habe, ohne den Gutachter persönlich zu hören. Die Rüge greift nicht durch.

5

Es handelt sich bei dem Gutachten (Bd. I Bl. 73 d.A.) um ein Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel. Es konnte also als eine ein Gutachten enthaltene Erklärung einer öffentlichen Behörde nach § 256 StPO, wie es geschehen ist, verlesen werden (BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24 und VRS 11, 449).

6

Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen war nicht gestellt worden. Von Amts wegen drängte sich eine solche nicht auf, zumal da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Richtigkeit des Gutachtens angezweifelt hatten.

7

2.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen II 3 a und b des Urteils ist unzulässig, weil sie kein Beweismittel anführt, dessen Benutzung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

8

3.

Auch die Rüge, die Strafkammer habe dadurch gegen § 244 StPO verstoßen, daß sie keinen Fachpsychiater als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe, hat keinen Erfolg, Die als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bezeichnete Rüge wendet sich gegen die Ablehnung des Hilfsantrages der Verteidigung, ein - gemeint war: ein weiteres - Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Die Strafkammer hat diesen Antrag zulässigerweise im Urteil abgelehnt. Die Begründung, das Gegenteil der in dem Antrag behaupteten Tatsache - Ausschluß oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - sei durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Stahmer bereits erwiesen, entspricht den § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.

9

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Gutachters zu wecken oder darzutun, daß einem anderen Gutachter überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Dabei kann offen bleiben, ob Dr. Stahmer ein Fachpsychiater ist. Er ist Gefängnisarzt und wird von der Strafkammer seit Jahren als Gutachter herangezogen, besaß also jedenfalls die erforderlichen Erfahrungen auf psychiatrischem Gebiet, um den Angeklagten begutachten zu können. Es mag zwar häufig die Begutachtung eines Angeklagten durch einen Fachpsychiater zweckmäßig oder sogar geboten sein. Das war aber hier auf Grund der im Urteil im einzelnen geschilderten körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten nicht der Fall. Bei diesem genügte die Begutachtung durch einen erfahrenen Gerichtsmediziner. Die Strafkammer hatte um so weniger Anlaß, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, als ein ihr vorliegendes in einer früheren Strafsache erstattetes Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Masel, München, die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ebenfalls bejaht hatte. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die eine Begutachtung durch einen Fachpsychiater erforderlich erscheinen ließen.

10

Daß das frühere Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Masel in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, wie die Revision vorträgt, trifft nach der allein maßgeblichen Verhandlungsniederschrift (BGHSt 9, 78 [BGH 28.02.1956 - 5 StR 609/55]) nicht zu. Aus ihr ergibt sich nur, daß der Sachverständige Dr. Stahmer Gelegenheit hatte, dieses Gutachten vor der Erstattung seines Gutachtens einzusehen. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden.

11

Es liegt also weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO vor.

12

4.

Daß der Angeklagte nicht ausreichend befragt worden sei, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52];  17, 351, 352 f [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]).

13

5.

Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift war der Angeklagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Der Rüge, er sei durch eine zeitweilige Entfernung aus dem Sitzungssaal in seiner Verteidigung beschränkt worden, fehlt somit die Grundlage.

14

6.

Die Revision sieht eine Verletzung des § 257 StPO darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den Angeklagten nach der Vernehmung eines Zeugen in jedem Fall zu befragen, ob er etwas zu erklären habe.

15

Tatsächlich ist der Angeklagte jedoch ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt worden, ob er etwas zu erklären habe (Bd. II Bl. 220 d.A.). Nur bei der erneuten Vernehmung des Zeugen L. (Bd. II Bl. 221 d.A.) fehlt ein entsprechender Vermerk. Das kann aber die Revision nicht begründen, weil § 257 StPO nach ständiger Rechtsprechung (so schon RGSt 42, 168 und OGHSt 1, 110, 111) nur eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewährt wird. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, trägt aber die Revision nicht schlüssig vor.

16

7.

Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte das letzte Wort gehabt. Das ergibt die Sitzungsniederschrift eindeutig. Daß sie den Ausdruck "letztes Wort" nicht gebraucht, ist ohne Bedeutung (BGHSt 13, 53, 59) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]. Ein Verstoß gegen § 258 StPO liegt also nicht vor.

17

Zu dem Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sich zu äußern, hatten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger Gelegenheit.

18

II.

Die Sachrüge

19

1.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer im Falle II 1 einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten für die Tatzeit von 1,3 Promille, nicht, wie die Revision meint, von nur 1,1 Promille festgestellt.

20

2.

Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden.

21

Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bejahen will. Der Urteilszusammenhang läßt jedoch erkennen, daß sie die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB als gegeben ansieht.

22

Aus der sehr eingehenden Schilderung des Werdeganges des Angeklagten unter I in Verbindung mit den zusätzlichen Erwägungen unter V des Urteils ergibt sich zur Genüge, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB ist. Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehen fehl.

23

Bei der Prüfung des Hanges des Angeklagten zu Straftaten hat die Strafkammer erwogen, daß der Angeklagte "immer Rechtsbrüche der verschiedensten Art begangen hat". Sie hat nicht übersehen, daß es sich dabei vorzugsweise um Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl und Betrug) gehandelt hat, aber zutreffend darauf hingewiesen, daß diese früher von ihm begangenen Taten im wesentlichen im Zusammenhang mit seiner Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen stehen, und erörtert, daß auch sein häufiges Fahren ohne Führerschein auf einem Hang zu diesen Straftaten beruht. Daß sie bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Prüfung seines Hanges auch die gegen ihn als Heranwachsenden ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten heranzieht, ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, warum auch die jetzt von dem Angeklagten begangenen Straftaten, nämlich das Fahren ohne Führerschein in den Fällen II 1, 2 b, 3 a und b und der Betrug im Falle II 2 a des Urteils in dem von ihr bejahten Hang begründet sind, der seine Wurzel in der Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen um jeden Preis hat. Sie hat diese Prüfung mit der erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGHSt 16, 296) vorgenommen.

24

Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Zukunft ohne Rechtsirrtum bejaht. Sie hat dargelegt, daß er auch künftig aus seinem Hang heraus "mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig werden wird (§ 20 a StGB)". Sie durfte die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für das Fahren ohne Führerschein bejahen, weil diese Straftaten ebenfalls nicht nur als solche zu den schwersten ihrer Art gehören würden, wie sich schon aus der Hartnäckigkeit ergibt, mit der der Angeklagte bislang immer wieder ohne Führerschein gefahren ist, sondern weil diese Gefährlichkeit weiter aus der auch in Zukunft zu erwartenden Verbindung des Fahrens ohne Führerschein mit anderen, schwereren Straftaten folgt (vgl. dazu BGHSt 17, 213 und 19, 98).

25

In der Strafhöhe lassen weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe einen Rechtsfehler erkennen.

26

3.

Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer hat sie nur mit dem einen Satz begründet, daß sie sie "aus den oben zu V angeführten Gründen" für erforderlich hält. Unter V des Urteils hatte sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bejaht. In den Ausführungen zu diesem Punkt findet sich zwar der Satz, der Angeklagte werde, "wenn er in die Freiheit zurückkehrt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder rückfällig werden ... (§ 20 a StGB)". Der Satz kann aber, wie die Anführung des § 20 a StGB ergibt, sehr wohl auf die Beurteilung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen sein, auf den es bei der Frage nach der Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ankommt (BGHSt 1, 94, 100) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].

27

Es fehlt indes eine Erörterung, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft erfordert. Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die jetzt bestehende Gefährlichkeit des Angeklagten nach der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nach der Verbüßung der mehrjährigen Zuchthausstrafe noch fortbestehen wird. Gerade im vorliegenden Fall waren Erwägungen nach dieser Richtung mit Rücksicht auf die Art der vom Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten unumgänglich.

28

4.

Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit ist angesichts der Feststellung der Strafkammer hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens und der jetzt wieder von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Sachlage.

Rotberg
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal