Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1978, Az.: 3 StR 360/78
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Strafzumessung; Notwendigkeit einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 360/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 10.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall u.a.
Prozessführer
Heinz Dieter W. aus Wa., geboren am ... 1944 in Kl.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Oktober 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Februar 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer trifft zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben (§ 46 Abs. 2 StGB) keine Feststellungen. Sie beschränkt sich darauf, die Vorstrafen des Angeklagten mitzuteilen und die hier festgestellten Straftaten zu bewerten, berücksichtigt also erkennbar vorwiegend in der Tat selbst liegende Umstände. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGH, Urteil vom 31. August 1976 - 1 StR 473/76 - mit Nachweisen).
Nach § 267 Abs. 3 StPO ist der Tatrichter zwar nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Auch § 46 StGB 1975 verlangt nicht, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln (BGHSt 24, 268). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat völlig abgesehen werden dürfe. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (BGH NJW 1976, 1326), einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270). Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31). Es stellt daher einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausschließlich die Tatumstände verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht erörtert. Eine derart lückenhafte Urteilsbegründung macht dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und vom 31. August 1976 - 1 StR 473/76 mit weiteren Nachweisen)."
Dem tritt der Senat bei.
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Niepel