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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1978, Az.: 3 StR 296/78

Vereidigungsverbot eines Zeugen wegen Vermutung der Absprache mit dem Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1978
Aktenzeichen
3 StR 296/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.04.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Installateur Hans-Peter W. aus D., geboren am ... 1947 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 11. Oktober 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Die Revision rügt zu Recht, daß der Zeuge Hi. entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Zeuge Hi. ist auf seine Aussage vereidigt worden, obwohl er nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten entlastende unrichtige Angaben gemacht hatte (UA Bl. 12 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs sind Begünstigung und Strafvereitelung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO allerdings durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung nicht möglich (BGHSt 1, 360). Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO besteht also nicht, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Vereidigungsverbot greift jedoch dann ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war (BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - und vom 10. März 1976 - 3 StR 499/75; Seibert NJW 1963, 142, 143 linke Spalte). So liegt der Fall hier. Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus, das Aussageverhalten des Zeugen habe "den sicheren Eindruck" erweckt, als habe er seine Aussage mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, also vor dem Hauptverhandlungstermin, abgesprochen (UA Bl 13)."

2

Danach hätte er nicht vereidigt werden dürfen.

3

2.

Wie die Revision weiter zu Recht hervorhebt, ist der in der Vereidigung liegende Verfahrensverstoß nicht dadurch geheilt worden, daß das Landgericht den Eid bei der Beweiswürdigung außer Betracht gelassen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, daß die Strafkammer die vereidigte Aussage des Zeugen Hi. letztlich als unbeeidete gewertet hätte. Selbst wenn sich dies den Urteilsgründen entnehmen ließe, wäre ein Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer wäre in diesem Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung bekannt zu machen, daß sie in dieser Weise verfahren wolle um ihnen Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und ggf weitere Anträge anzubringen (BGHSt 4, 130; BGH LM Nr. 8 zu § 60 Nr. 3 StPO a.F.; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 242/53 und vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74)."

4

Ein solcher Hinweis ist hier unterblieben.

5

3.

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725). Die Angaben des Zeugen Hi., dem das Landgericht nicht geglaubt hat, waren für die Verteidigung des Angeklagten bedeutsam; denn sie können seine Einlassung in einem wesentlichen Punkt bestätigen. Betroffen sind der Schuldspruch und der Strafausspruch.

6

Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, daß er das bei ihm gefundene Haschisch als Verwahrer für einen anderen in Besitz gehabt habe (UA S. 7 ff). Auch hat ihn das Landgericht nach der Urteilsformel nur wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Nach der im Urteil getroffenen Feststellung, daß er das Haschisch zum Zwecke des eigenen Weiterverkaufs erworben und in der Wohnung aufbewahrt habe (UA S. 5, 11 und 15), wäre er jedoch des unerlaubten Handeltreibens schuldig (BGHSt 25, 290), und um diese ihm nachteilige Feststellung zu verhindern, hat sich der Angeklagte auf den Zeugen Hilgers berufen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm