Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1978, Az.: VI ZR 141/77
Prozessleitung; Eintritt der Beweisaufnahme; Säumnis einer Partei; Erfüllung einer Auflage ; Verantwortung für den Prozessfortgang; Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Einrede der Verjährung; Erfüllung von Auflagen zur Fortsetzung eines Prozesses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 141/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 834 (Kurzinformation)
- JZ 1979, 31
- MDR 1979, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1978, 114
Amtlicher Leitsatz
Ein Nichtbetreiben des Prozesses i.S. von § 211 Abs. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn die Parteien den Auflagen in einem Auflagen- und Beweisbeschluß nicht nachkommen.
Redaktioneller Leitsatz
Das Gericht übernimmt die Prozeßleitung mit Eintritt der Beweisaufnahme. Die Säumnis einer Partei mit der Erfüllung einer Auflage führt nicht zu einer Veratwortung dieser Partei für den Prozeßfortgang mit der Rechtsfolge des § 211 Abs. 2 BGB.
Vergleiche VersR 1970, 1022.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Mai 1971 auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wurde als Insassin eines Taxis anläßlich eines Auffahrunfalls verletzt. In den Unfall waren drei Personenkraftwagen verwickelt: Als erster fuhr ein NSU (1200 ccm), dann das von dem Fahrer U. gesteuerte Taxi (Mercedes 1971 ccm) und an dritter Stelle der Opel (1875 ccm) des Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie die Klägerin behauptet - der Beklagte auf das vor einer Kreuzung anhaltende Taxi aufgefahren oder ob dieses - wie der Beklagte vorträgt - bei einem Aufprall auf den unvermittelt anhaltenden NSU zurückgeprallt und dadurch mit dem Fahrzeug des Beklagten zusammengestoßen ist.
Die Klägerin hat im August 1971 Klage erhoben. Das Verfahren war dann aber im Mai 1973 zum "Ruhen" gekommen und von der Klägerin erst nach über drei Jahren wieder aufgenommen worden. Der Beklagte hat unter Berufung auf § 211 Abs. 2 BGB die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hatte nach Durchführung der von ihm am 10. November 1972 angeordneten Beweisaufnahme über den Hergang des Unfalls am 20. März 1973 aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung einen weiteren "Auflagen- und Beweisbeschluß" erlassen.
Der Beklagte erfüllte mit seinem am 3. Mai 1973 eingereichten Schriftsatz die ihm gemachte Auflage. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 6. April 1973 mitteilen lassen, sie komme erst Ende April 1973 von einer Kur zurück und könne vor diesem Zeitpunkt zu den Fragen des Gerichts nicht Stellung nehmen. Dieser Ankündigung kam sie jedoch nicht nach. Daraufhin verfügte das Landgericht im September 1973 das Weglegen der Akten, weil das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden war. Der inzwischen neu bestellte Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt So., bat mit Schriftsatz vom 19. September 1974, ihn wissen zu lassen, ob gegen die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens Einwendungen bestehen; er werde alsdann nach einer erforderlichen Einarbeitungszeit das Verfahren für die Klägerin weiter betreiben.
Das Landgericht verwies daraufhin auf § 251 ZPO. Mit Schriftsatz vom 28. April 1975 bestellten sich nunmehr die Rechtsanwälte Ka. und Dr. Sp. zu Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und baten um Akteneinsicht, "damit wir uns über den Sach- und Streitstand ein abschließendes Bild machen können". Die Akten wurden ihnen alsdann überlassen. Mit dem am 20. Mai 1976 eingegangenen Schriftsatz vom Tage zuvor beantragten sie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Terminsbestimmung. Daraufhin setzte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
2.
Das Berufungsgericht sowie das Landgericht ist der Ansicht, die durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung sei nach § 211 Abs. 2 BGB am 3. Mai 1973 dadurch beendet worden, daß die Parteien das Verfahren fortan nicht mehr weiterbetrieben hatten. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB neu zu laufen begonnen; diese sei verstrichen gewesen, als die Klägerin das Verfahren am 20. Mai 1976 fortgesetzt habe.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Sie stellt nicht in Frage, daß das Verfahren in der Zeit vom 3. Mai 1973 bis 20. Mai 1976 nicht betrieben worden war. Insbesondere ist es zutreffend, daß das Berufungsgericht die Schriftsätze der Klägerin vom 19. September 1974 und vom 28. April 1975 nicht als ein "Weiterbetreiben" i.S. von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gewertet hat.
2.
Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Parteien (und nicht das Gericht) hätten den Stillstand des Verfahrens herbeigeführt. Die Beurteilung von Prozeßhandlungen hat das Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (BGHZ 4, 328, 334 [BGH 24.01.1952 - III ZR 196/50]; BGH Urt. v. 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 = NJW 1962, 1390, 1391; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 128 XI 3 c S. 670 und 20. Aufl. § 549 III B 4 e). Diese Prüfung ergibt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts nicht haltbar ist.
a)
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zu einem Stillstand des Verfahrens nach § 211 Abs. 2 BGB führt, wenn dessen Leitung beim Gericht liegt. Es verkennt auch nicht, daß dies an sich stets mit dem Eintritt in eine Beweisaufnahme zu bejahen ist, weil das Gericht bei dieser von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluß durchzuführen ist (so schon RGZ 97, 126, 127; 128, 191, 197; Johannsen in RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 9 und Soergel/Augustin, BGB 10. Aufl. Rdz. 8, beide zu § 211 m.w.Nachw.). Es meint jedoch, im Streitfall habe die Leitung des Verfahrens trotz des am 20. März 1973 verkündeten Auflagen- und Beweisbeschlusses ausnahmsweise nicht beim Landgericht gelegen. Dies begründet es mit folgenden Erwägungen:
Eine Gesamtwürdigung dieses Beschlusses ergebe, daß das Landgericht noch nicht in das Stadium der Beweisaufnahme habe eintreten wollen, vielmehr dessen Durchführung von der Erfüllung umfangreicher Auflagen abhängig gemacht habe; insbesondere sei die Klägerin zur Substantiierung zahlreicher Einzelpunkte angehalten worden; zunächst habe sie die Voraussetzung dafür schaffen sollen, daß in die vorgesehenen Beweiserhebungen habe eingetreten werden können. Der unter Ziff. VI des Beschlusses gemachte Vorbehalt (Einverständnis der Parteien, einen eventuellen weiteren Beweisbeschluß ohne erneute mündliche Verhandlung zu erlassen) mache deutlich, daß die in Ziff. I und II vorgesehene Beweisaufnahme nicht unbedingt angeordnet gewesen sei. Somit habe das Landgericht durch Erlaß jenes Beschlusses noch nicht die Leitung des Verfahrens übernommen gehabt; diese habe bei den Parteien, insbesondere bei der Klägerin gelegen, so daß ihre Untätigkeit zum Prozeßstillstand geführt habe.
b)
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Bei Erlaß des Auflagen- und Beweisbeschlusses bestand folgende Prozeßlage: Das Landgericht hatte bereits aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. November 1972 eine Beweisaufnahme über den Hergang des Unfalls, also zum Grund der Ansprüche, durchgeführt. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung hatten die Parteien ihre Anträge gestellt und zur Sache verhandelt. Das Landgericht hatte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. März 1973 bestimmt und in diesem Termin den genannten Auflagen- und Beweisbeschluß verkündet. Dieser zerfiel in zwei Abschnitte: Unter Ziff. I war eine weitere Beweisaufnahme über den Unfallhergang, also zum Grund des Anspruchs, durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten angeordnet, für die die Erhebung von Auslagenvorschüssen vorbehalten blieb; im übrigen enthält der Beschluß unter Ziff. IV 2 eine weniger bedeutende Auflage an den Beklagten und unter Ziff. V umfangreiche Auflagen an die Klägerin.
Es beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Sicht, wenn das Berufungsgericht bei dieser Prozeßlage meint, das Landgericht habe die Leitung "noch nicht übernommen gehabt". Vielmehr war das Landgericht, nachdem die Parteien ihre Anträge gestellt und damit die ihrerseits zur Fortführung des Prozesses erforderlichen Handlungen vorgenommen hatten, für den weiteren Verlauf des Verfahrens verantwortlich. Es lag an ihm, eine Entscheidung zu verkünden, wie dies auch durch Erlaß des Auflagen- und Beweisbeschlusses geschehen ist. Das Berufungsgericht hat keine zureichenden Gründe darzulegen vermocht, warum dessen erster Teil (Ziff. I und II) - der eine Beweisaufnahme zum Grund des Anspruchs durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten vorsah - entgegen seinem klaren Wortlaut und der eindeutigen Überschrift keinen Beweisbeschluß darstellt, sondern nur - wie das Berufungsgericht meint - "als eine Art Programm für einen zukünftigen Verfahrensverlauf zu verstehen sei". Der Umstand, daß unter Ziff. III die Auflage zur Zahlung von Auslagenvorschüssen vorbehalten blieb, verdeutlicht die Leitungsfunktion des Gerichtes, denn ihm oblag es, diese Anordnung zu treffen. Das unter Ziff. VI erbetene Einverständnis zum "evt. Erlaß eines weiteren Beweisbeschlusses im schriftlichen Verfahren" zeigt ebenfalls, daß sich das Gericht im Stadium der Beweisaufnahme befand.
Auch dadurch, daß das Gericht den Parteien Auflagen machte, hat sich die Verantwortung für den Fortgang des Verfahrens nicht auf die Parteien verlagert. Es mag dahinstehen, ob es verjährungsrechtlich von Belang sein könnte, wenn das Gericht etwa zum Ausdruck gebracht hätte, daß es - in einer verfahrensrechtlich allerdings kaum einzuordnenden Weise - den Parteien die Verantwortung für den weiteren Fortgang des Verfahrens übertragen wolle; denn eine solche richterliche Erklärung war hier nicht erfolgt. Die Auflagen an die Parteien betrafen im wesentlichen die Höhe des Schadens, die angeordnete Beweisaufnahme aber den Anspruchsgrund. Der Rechtsstreit war in Ziff. VIII "zur Durchführung der Beweisaufnahme und weiteren Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung" an den Berichterstatter als Einzelrichter verwiesen worden, der die Akten den Sachverständigen nach Erledigung der Auflagen und evt. Ergänzung des Beweisbeschlusses übersenden bzw. Termin bestimmen sollte. Daher mußten die Parteien davon ausgehen, daß die Leitung des Verfahrens weiterhin beim Gericht lag.
Zudem kann in der Regel die Erfüllung von Auflagen nicht als eine "zur Fortsetzung des Prozesses erforderliche Handlung" angesehen werden. Grundsätzlich endet die Unterbrechung der Verjährung nicht gemäß § 211 Abs. 2 BGB bloß dadurch, daß Säumnisse einer Partei zu einer Verzögerung der Erledigung führen (s. Johannsen a.a.O. Rdz. 8; Soergel/Augustin a.a.O. m.w.Nachw.; siehe ferner RGZ 97, 126, 127 bezüglich der Nichtangabe der Adresse eines Zeugen; KG [OLG 28, 48] hinsichtlich der Nichteinzahlung eines Prozeßkostenvorschusses und OLG Hamburg [OLG 15, 320] wegen Nichtäußerung der Parteien über eine erbetene Stellungnahme, ob weitere Sachverständige vernommen werden sollten). Derartige Handlungen stellen lediglich mitwirkende Tätigkeiten der Parteien zur Durchführung des in der Hand des Gerichtes liegenden Verfahrens dar. Diesem ist es vorbehalten, die sich aus der Nichterfüllung der erbetenen Mitwirkung ergebenden Folgerungen zu ziehen (vgl. BGHZ 33, 236, 240) [BGH 03.11.1960 - VII ZR 150/59]. Im Streitfall hätte das Landgericht der Klägerin zur Erfüllung der Auflagen eine Ausschlußfrist (§ 279 a ZPO) setzen können und, wenn es den Beweisbeschluß nicht durchführen wollte, von Amts wegen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Die Parteien durften sich darauf verlassen, daß dies geschehe. Alsdann hätte das Landgericht unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Substantiierungspflicht nach den Beweislastregeln entscheiden können. Daß es selbst den Auflagen- und Beweisbeschluß zunächst (zutreffend) i.S. der ihm zustehenden prozeßleitenden Funktion auslegte, ergibt sich auch daraus, daß es der Klägerin eine Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG auferlegt hatte.
Somit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Richter Dr. Deinhardt