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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1978, Az.: 4 StR 146/78

Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Verlesung eines ärztlichen Berichtes zur Entnahme einer Blutprobe ; Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeugen nach vorläufiger Einstellung seines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1978
Aktenzeichen
4 StR 146/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.11.1977

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Joachim Hermann Heinz H. aus B., geboren am ... 1955 in F.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., B., als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1977

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, bemächtigte sich am 23. Februar 1977 während einer Ausführung im Rahmen der Strafhaft eines Kraftwagens und fuhr mit diesem in Begleitung eines anderen Gefangenen abends durch Berlin. Beim Befahren der mittleren Fahrspur der Hasenheide bemerkte er, daß er von einer motorisierten Zivilstreife der Polizei auf dem linken Fahrstreifen der Fahrbahn verfolgt wurde. Deren Zeichen zum Anhalten kam er nicht nach. Stattdessen steuerte er, da sein Fahrstreifen von einem langsam fahrenden PKW blockiert war und auf dem rechten Streifen parkende Wagen standen, in der Absicht, das seitlich hinter ihm befindliche Polizeifahrzeug "abzuschütteln", unter erheblicher Beschleunigung scharf nach links. Nur durch geistesgegenwärtiges Bremsen und Ausweichen auf den Mittelstreifen konnte der Fahrer des Polizeifahrzeuges noch einen Zusammenstoß vermeiden; die Gefährdung der Polizeibeamten hatte der Angeklagte hierbei billigend in Kauf genommen.

2

Inzwischen hatten sich weitere Polizeifahrzeuge in die Verfolgung des Angeklagten eingeschaltet. Dieser durchfuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h, Verkehrszeichen mißachtend, die verkehrsarme nächtliche Stadt, verfolgt von mehreren Polizeifahrzeugen. In der Karl-Marx-Straße hatten unterdessen zwei Polizeibeamte ihr Dienstfahrzeug, einen VW-Bus, als Straßensperre in der Weise quer auf die rechte Fahrbahn gestellt, daß zwischen ihm und dem Bordstein noch ein Abstand von etwa 3 Metern blieb. In diesen Zwischenraum stellten sich die von dem Angeklagten erkannten uniformierten Beamten und gaben ihm Haltezeichen. Der Angeklagte fuhr indessen, obwohl die Gegenfahrbahn frei war, mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Beamten zu, die sich gerade noch durch Beiseitespringen vor dem Überfahrenwerden retten konnten. Der Angeklagte durchraste die Lücke; er wollte auf jeden Fall der Festnahme entgehen. Wenig später wurde er gestellt.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten, nämlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt.

4

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren in mehrfacher Weise und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

5

1.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

6

a)

Der ärztliche Bericht zur Entnahme der Blutprobe (Bl. 89 R d.A.) durfte nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO verlesen werden. Ein Verlesungsverbot hätte nur dann bestanden, falls in ihm Tatsachen enthalten gewesen wären, die mit der Begutachtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 397; BGH, Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 232/62). Die Feststellungen des Arztes über das Verhalten, das Bewußtsein und die Stimmung des damaligen Beschuldigten weisen aber einen solchen Zusammenhang ebenso auf wie die Angaben des Beschuldigten über die Einnahme von Medikamenten, betreffen sie doch insgesamt das Erscheinungsbild des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Blutentnahme (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 49).

7

b)

Der frühere Mitangeklagte B. ist zu Recht als Zeuge vernommen worden, nachdem das Verfahren gegen ihn nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war. Beschuldigter ist jemand nur dann, wenn das Strafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in dem jeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn gerade als Beschuldigten betreibt (BGHSt 10, 8, 11/12). Mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen B. hat das Gericht aber zu erkennen gegeben, daß es dieses Verfahren - zumindest gegenwärtig - nicht fortzuführen gedenkt. Diese Entscheidung schafft sogar eine (begrenzte) Rechtskraft (vgl. BGHSt 10, 88, 93/94). Ein besonderer Abtrennungsbeschluß des Gerichts brauchte nicht zu ergehen, da mit der vorläufigen Einstellung das Verfahren abgetrennt ist (vgl. BGHSt 10, 186, 188).

8

c)

Schließlich geht auch die Rüge fehl, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit abgelehnt. Mit dem Gutachten sollte nachgewiesen werden, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit - unabhängig von der Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen - bereits aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert gewesen ist. Die Strafkammer hat als behauptete Tatsache nur das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit - ohne Rücksicht auf deren Ursachen - angesehen, diese als wahr unterstellt und sich ersichtlich auch an diese Wahrunterstellung gehalten. Das ist nicht zu beanstanden. In dem Beweisantrag heißt es auf S. 6 wörtlich (vgl. Bl. 265 d.A.): "Nach allem gibt es erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, die dann, wenn das Gericht nicht schon aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben ansieht, eine weitere Aufklärung durch die beantragte Begutachtung erforderlich machen." Daraus ergibt sich, daß dieser Beweisantrag nur für den Fall gestellt war, daß die Strafkammer § 21 StGB nicht zu Gunsten des Angeklagten anwenden wollte. Mit der durch Gerichtsbeschluß zugesagten Unterstellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten entfiel somit die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung in dieser Richtung. Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht forderte unter diesen Umständen keine ergänzende Begutachtung, zumal sich der Sachverständige umfassend zur Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert hatte.

9

2.

Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch teilweise zu ändern.

10

a)

Zu Unrecht sieht die Strafkammer in dem Versuch, die Polizeibeamten durch Abdrängen von der Fahrbahn "abzuschütteln", eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Zwar werden Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr in der Regel von dieser Bestimmung erfaßt. Absichtliche Eingriffe in den Verkehrsablauf, bei denen das Kraftfahrzeug wie hier, ohne daß die Verkehrslage dazu Veranlassung böte, bewußt zweckwidrig und verkehrsfeindlich dazu verwendet wird, einem anderen den Weg abzuschneiden und ihn am Überholen zu hindern, stellen jedoch einen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar (BGHSt 21, 301, 303; 23, 4, 6). Daß der Angeklagte hinsichtlich der Gefährdung der Polizeibeamten zumindest bedingten Vorsatz hatte, hat die Strafkammer festgestellt (UA 13).

11

b)

Die Verurteilung wegen - durch dieselbe Tat begangenen - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat das von ihm geführte Kraftfahrzeug bewußt als technisches Hilfsmittel eingesetzt, um damit den Beamten wirkungsvolleren Widerstand entgegensetzen zu können. Eine Waffe im technischen Sinne, wie die Revision meint, setzt diese Bestimmung nicht voraus (BGHSt 26, 176, 179).

12

c)

Auch im übrigen hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei den einzelnen gesetzlichen Unrechtstatbeständen zugeordnet.

13

d)

Der Auffassung aber, es lägen drei rechtlich selbständige Handlungen vor, kann nicht gefolgt werden.

14

Rechtlich selbständig ist allerdings das Fahren ohne Fahrerlaubnis bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sich entschloß, die von ihm bemerkte Polizeistreife durch den verkehrsfeindlichen Einsatz seines PKW "abzuschütteln".

15

Das gesamte weitere Verhalten ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186) als einheitliche "Polizeiflucht" und damit als eine natürliche Handlungseinheit zu werten. Deren Wesensmerkmale liegen eindeutig vor: Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Handeln des Angeklagten von dem Beginn der Verfolgung durch die Polizei an - auch für einen dritten Betrachter - wegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang dar. Von diesem Zeitpunkt an stand der Angeklagte unter ständiger unmittelbarer Verfolgung durch Polizeifahrzeuge. Diesem einheitlichen äußeren Geschehen entspricht das sämtliche die weiteren Verhaltensweisen prägende alleinige Bestreben des Angeklagten-nachdem er das Polizeifahrzeug als solches erkannt und ihm sogleich ein Hindernis i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet hatte -, der drohenden Festnahme durch die Polizei zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).

16

Der Schuldspruch ist dementsprechend dahin zu ändern, daß insoweit Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) vorliegt. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

17

3.

Der Strafausspruch ist in vollem Umfang aufzuheben. Auch soweit er nicht durch die Änderung des Schuldspruchs seine Grundlage verliert (Fahren ohne Fahrerlaubnis vor der Polizeiflucht), kann er keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer auch für diese erste Tat die Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen hat.

18

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).

Salger
Spiegel RiBGH Hürxthal ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger
Ruß
Maier