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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1978, Az.: 4 StR 64/78

Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ; Feststellung der Höhe einer Blutalkoholkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1978
Aktenzeichen
4 StR 64/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 10.10.1977

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Lohnbuchhalter Edgar K. aus R., geboren am ... 1935 in D.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Albrecht Mayer Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ..., H., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 1977

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist;

    2. b)

      mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte fuhr am 13. November 1976 gegen 20.00 Uhr mit seinem Pkw Mercedes 280 von Duderstadt nach Werxhausen. Er wußte, daß er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Sein Blutalkoholgehalt betrug über 1,52 Promille.

2

Beim Anhalten vor einer Gaststätte in Werxhausen fiel er durch seine Fahrweise der Besatzung eines Funkstreifenwagens auf. Die beiden Polizeibeamten beschlossen, den Fahrer des Pkw zu kontrollieren. Der Polizeibeamte Reineke trat an die Fahrertür des Pkw und bat durch das vom Angeklagten geöffnete Fenster um den Fahrzeug- und den Führerschein. Dabei bemerkte er Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten. Er forderte ihn auf, auszusteigen und sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Der Angeklagte weigerte sich. Daraufhin ordnete der Beamte die Entnahme einer Blutprobe an und ersuchte den Angeklagten, ihm zum Dienstfahrzeug zu folgen. Der Angeklagte blieb jedoch im Fahrzeug sitzen. Er wollte sich unter allen Umständen der Entnahme einer Blutprobe entziehen. Nunmehr versuchten beide Beamte etwa 20 Minuten lang, den Angeklagten aus dem Fahrzeug zu bekommen. Das gelang ihnen aber nicht, da der Angeklagte sich wehrte und an Lenkrad und Sitz festhielt. Lediglich den Führerschein konnten die Beamten an sich nehmen. Auch die Drohung, das Reizstoffsprühgerät RSG 1 gegen ihn einzusetzen, blieb ohne Erfolg.

3

Da die angeforderte Verstärkung ausblieb, sprühte der Beamte B. den Reizstoff anschließend gegen den sich weiterhin sträubenden Angeklagten. Plötzlich schlug dieser die Fahrertür zu, verriegelte sie von innen und versuchte, durch Hochkurbeln das Seitenfenster zu schließen. Mit einem Griff durch den noch offenen Fensterspalt konnte B. jedoch die Tür wieder öffnen. In diesem Augenblick ließ der Angeklagte den Motor an. Der Polizeibeamte wollte verhindern, daß der offensichtlich angetrunkene Angeklagte mit dem Fahrzeug davonfuhr, und bemühte sich vergeblich, den Zündschlüssel abzuziehen und auf das Bremspedal zu treten.

4

Der Angeklagte fuhr mit Vollgas an. Der Beamte befand sich in der Türöffnung, stemmte sich mit dem rechten Fuß gegen das Bodenblech und mit dem Rücken gegen den Türholm und hielt mit der rechten Hand die rechte Seite des Fahrersitzes umklammert. Die linke Hälfte seines Körpers befand sich außerhalb des Fahrzeugs zwischen diesem und der aufstehenden Tür. Nach etwa 40 Metern führte der Angeklagte eine Vollbremsung durch, um den Beamten dadurch "abzuschütteln". Als dies nicht gelang, fuhr er erneut mit starker Beschleunigung an. Er war bestrebt, den Beamten aus dem fahrenden Pkw zu entfernen. Das versuchte er außerdem durch Hinüberlehnen und - rutschen nach links. Der Beamte, der sich bemühte, weiter in das Fahrzeug hineinzugelangen, setzte nochmals das Sprühgerät ein, jedoch ohne Erfolg. Etwa 20 und 40 Meter nach der Vollbremsung geriet der Pkw zweimal nach rechts gegen eine Mauer und fuhr anschließend nach links auf einen Gartenzaun und eine Häuserfront zu. Aus Furcht, eingeklemmt und verletzt zu werden, ließ sich der Beamte aus dem fahrenden Wagen fallen, wobei er sich mehrfach überschlug und nicht unerhebliche Verletzungen erlitt.

5

Nach dem Sturz des Beamten, den er bemerkt hatte, fuhr der Angeklagte weiter. Er hielt nur kurz an, um die noch offene Tür zu schließen, und entfernte sich mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Westerode. Einer inzwischen herbeigeholten zweiten Funkstreife gelang es schließlich, den Angeklagten zu stellen, seinen Widerstand zu brechen und ihn festzunehmen.

6

Die um 20:43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,52 Promille.

7

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier selbständiger Taten, nämlich wegen Trunkenheit im Verkehr, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

8

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil insgesamt mit Ausnahme der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (II 1 der Urteilsgründe) mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde an. Sie hat nur teilweise Erfolg.

9

1.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.

10

Zur Feststellung der Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit des mehraktigen Geschehens bedurfte sie nicht der Hilfe eines Sachverständigen, da keine Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches Trinkverhalten vorlagen und somit in Anbetracht des geringen Zeitabstandes zu der Tat (beginnend kurz vor 19.55 Uhr) und der Blutentnahme (20.43 Uhr) eine erhebliche Änderung des Alkoholwertes nicht zu erwarten war.

11

Die Frage, ob die Verwendung des Reizstoffsprühgeräts (RSG 1) überhaupt geeignet ist, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten oder dessen Vorsatz auszuschließen, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grund der zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen war diese Möglichkeit hier so fernliegend, daß sie sich der Strafkammer nicht aufzudrängen brauchte und damit die Hinzuziehung eines Sachverständigen entfiel. Ein entsprechender Beweisantrag ist auch seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

12

2.

Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

13

a)

Mit Recht hat die Strafkammer die Fahrt des Angeklagten bis zur Gaststätte, seinem ursprünglichen Fahrtziel, wo das Fahrzeug für eine gewisse Zeit zum Stillstand kommen sollte (II 1 der Urteilsgründe), als selbständiges Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) angesehen. Insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht an.

14

b)

Die weiteren Vorgänge hat die Strafkammer zwar im einzelnen den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet. Ihrer Auffassung aber, es lägen insoweit drei selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vor, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr bei dem festgestellten Sachverhalt nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186). Schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das gesamte Handeln des Angeklagten vom Beginn der Kontrolle durch die Polizeibeamten an - auch für einen dritten Betrachter - wegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang dar. Es ist Ausdruck der hartnäckigen Widersetzlichkeit gegenüber dem drohenden Zugriff der Polizeibeamten; ihm wollte sich der Angeklagte unter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten entziehen, die sein Kraftfahrzeug ihm bot. Aus seiner Sicht waren alle Einzelakte, einschließlich der Unfallflucht, von dem Bestreben beherrscht, der ordnungsgemäß (§ 81 a StPO) angeordneten Blutprobenentnahme zu entgehen. Alle seine Einzelhandlungen sind durch diese innere Einstellung ausgelöst und von ihr geprägt.

15

c)

Das gilt zunächst von der ersten Widerstandsleistung im noch stehenden Wagen. Zu Unrecht erblickt die Revision in diesem Verhalten die Leistung nur passiven Widerstands. Nach den Feststellungen widersetzte sich der Angeklagte vielmehr den Beamten aktiv mit Gewalt, indem er sich "wehrte" und "krampfhaft" (UA S. 19) am Lenkrad und am Sitz festhielt (UA S. 6). Das geht eindeutig über rein passiven Widerstand hinaus (vgl. BGHSt 18, 133, 134).

16

d)

Diese Widerstandsleistung erwies sich jedoch nach einiger Zeit angesichts des massiven Drängens der Polizeibeamten als für den Angeklagten nicht ausreichend, um der Blutentnahme auf Dauer und mit Bestimmtheit zu entgehen. In dem Bestreben, dieses Ziel dennoch zu erreichen, entschloß er sich, sich nunmehr mit Hilfe seines Kraftfahrzeugs zu "wehren" und den in der Fahrzeugtür befindlichen Beamten "abzuschütteln". Dementsprechend benutzte er die technischen Möglichkeiten, die ein Kraftfahrzeug dieser Größe mit seinem starken Anzugs- und Bremsvermögen (Mercedes 280) bietet, um den auf der Entnahme der Blutprobe weiterhin beharrenden Beamten loszuwerden. Er fuhr bei geöffneter Fahrertür, in der der Beamte stand, mit Vollgas an, um den Wagen nach 40 m wieder voll abzubremsen. Daß darin eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs und ein äußerst verkehrsfeindliches Verhalten (vgl. BGHSt 26, 176, 178) liegt, kann nicht bezweifelt werden. Ein solches Verhalten ist in seiner Gefährlichkeit den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB umschriebenen Verhaltensweisen gleichzuachten. Für das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube eines Kraftwagens bei hoher Geschwindigkeit und schlechten Festhaltemöglichkeiten des Opfers hat der Senat dies bereits bejaht (BGHSt 26, 51, 52). Im vorliegenden Falle ist die Gefährlichkeit, die von dem Mißbrauch des Fahrzeugs ausgeht und auf die entscheidend abzustellen ist, keinesfalls geringer. Der Beamte in der Autotür war gegen ein Herausfallen weitgehend ungesichert. Er stand nur auf seinem rechten Bein und konnte sich nur mit einer Hand am Fahrersitz festhalten. Das Einstemmen in die Türöffnung bot bei dem hier vorgenommenen plötzlichen Beschleunigen und Abbremsen ebenfalls keinen sicheren Halt. Hinzu kommt, daß ein Pkw dieses Leistungsvermögens beim Anfahren mit Vollgas und Vollbremsung ganz erhebliche Kräfte entfaltet, denen jedenfalls mit derart unzureichenden Festhaltemöglichkeiten wie hier nicht hinreichend begegnet werden kann, so daß die unberechenbare Gefährlichkeit des Vorgangs erhalten bleibt.

17

Die für den Beamten bestehende Gefahr ist hier noch dadurch vergrößert worden, daß der Angeklagte während der Fahrt mehrfach "mit aller Macht" (UA S. 9) auch durch unmittelbare Einwirkung auf den Körper versucht hat, den "halb im Wagen hängenden" (UA S. 9) Beamten abzuschütteln mit dem Ziel, daß er auf die Straße fallen sollte (UA S. 9 und 20). Daß ein Sturz aus einem "relativ schnell" (UA S. 8) anfahrenden Pkw unter diesen Umständen lebensgefährlich sein kann, bedarf keiner näheren Begründung.

18

Den Feststellungen ist hinreichend zu entnehmen, daß sich der Angeklagte all dieser Umstände bewußt war und sie von seinem Willen umfaßt waren.

19

Auch die Heranziehung des verschärften Strafrahmens des § 315 b Abs. 3 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Feststellungen mit genügender Deutlichkeit die Absicht des Angeklagten herleiten läßt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Jedenfalls ist ihnen zu entnehmen, daß beim Angeklagten die Absicht vorgelegen hat, eine andere Straftat, nämlich das Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, zu verdecken (§ 315 Abs. 3 Nr. 2 in Verb, mit § 315 b Abs. 3 StGB). Bei dem Versuch, den Polizeibeamten abzuwerfen, hatte der Angeklagte es darauf abgesehen, die Durchführung der angeordneten Blutentnahme zu verhindern (UA S. 18). Damit ist die zweite Alternative der genannten Bestimmung verwirklicht.

20

e)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer in dem Versuch des "Abschütteins" des Beamten eine Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 StGB gesehen hat. Durch diese Art des Einsatzes seines Fahrzeugs, insbesondere sein Fahrverhalten hat der Angeklagte den Beamten - wie bereits dargelegt - bewußt in Lebensgefahr gebracht, auch wenn sich nicht sicher feststellen läßt, ob er den Pkw zweimal absichtlich nach rechts an die Mauer und einmal nach links auf die Gartenzaun- und Häuserfront zugesteuert hat (UA S. 10). Die erste Widerstandsleistung (im stehenden Pkw) geht hierin auf.

21

f)

Darüber hinaus war das Vorgehen des Angeklagten, wie ihm auch bewußt war (UA S. 20), eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 223 a StGB (vgl. BGHSt 2, 160, 163; BGH VRS 27, 31, 33). Die Tatsache, daß die Verletzung des Beamten nicht erst durch einen Anstoß des Fahrzeugs oder ein Abwerfen, sondern durch das Abspringen im letzten Augenblick herbeigeführt worden ist, läßt die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Erfolg nicht entfallen. Ein Abbruch des bisherigen Kausalverlaufs auf Grund einer eigenen freien Willensentscheidung des Opfers hat angesichts der Umstände auszuscheiden. Der Erfolg - die Verletzung des Beamten - entsprach auch der Willensrichtung des Angeklagten, der ihn durch sein Fahrmanöver unter billigender Inkaufnahme von Verletzungen zum notwendigerweise gefahrbringenden Verlassen des Fahrzeugs während der Fahrt zwingen wollte (UA S. 21).

22

g)

Schließlich ist auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB frei von Rechtsirrtum. Daß der Angeklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BGHSt 24, 382, 383). Dem Feststellungsinteresse des Geschädigten war dadurch, daß die Personalien des Unfallverursachers auf Grund der Führerscheindaten und des Halters auf Grund des Kennzeichens feststanden, keineswegs Genüge getan. Zu den Feststellungen nach § 142 StGB gehören in gleicher Weise solche über die Art der Beteiligung, wozu auch das Maß der alkoholischen Beeinträchtigung des Schädigers zählt (vgl. BGH VRS 39, 184, 185).

23

h)

Dafür, daß der Angeklagte einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beamten unterlegen wäre, bieten die Feststellungen keinen Anhalt.

24

3.

Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß die zu II 2 bis 4 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Handlungen als in Tateinheit begangen anzusehen sind. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

25

Die Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe sind aufzuheben, desgleichen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil führt aus, die verwirkte höchste Einzelstrafe habe angemessen erhöht werden müssen. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB kann aber auch neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe gesondert erkannt werden. Den Strafzumessungserwägungen läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht sich dieser Wahlmöglichkeit bewußt gewesen ist und welche Gründe es geleitet haben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17).

26

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383; BGH VRS 27, 105, 107; 35, 416, 417).

Salger
Hürxthal
Mayer
Knoblich
Ruß