Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1978, Az.: 1 StR 178/78

Erkennbarkeit der Beauftragung eines Sachverständigen als Prozesshandlung für Verfahrensbeteiligte; Abgrenzung der Beauftragung eines Sachverständigen von einem unverbindlichen Informationsgespräch; Keine Unterbrechung der Verjährung durch ohne Kenntnis der Verfahrensbeteiligten geführtes Informationsgespräch des Staatsanwalts mit einem Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1978
Aktenzeichen
1 StR 178/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 30.09.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Bayer. Pressegesetz u.a.

Prozessführer

Gerd-Hinrich Sch. aus I., geboren am ... 1943 in E.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 30. September 1977 gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Das Verfahren gegen den Angeklagten Sch. wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten Sch. wegen eines Vergehens gegen das Bayer. Pressegesetz in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen eines weiteren Vergehens gegen das Bayer. Pressegesetz in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat verschiedene Druckschriften und Druckunterlagen eingezogen (§ 7 Abs. 1, § 14 Buchstb. d BayPresseG; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 3, § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG; § 90 a Abs. 1 Nr. 1, §§ 52, 53, 74, 74 d StGB).

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Auf die im einzelnen erhobenen Beanstandungen der Revision kommt es nicht an; die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Strafverfolgung verjährt ist.

4

I.

1.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Buchhandlung ("Politladen") und einen Verlag mit Druckerei betrieb. Ihm liegt zur Last, er habe in der Buchhandlung den Vertrieb einer Druckschrift "Kochbuch" veranlaßt, in der u.a. eine Anleitung zur Herstellung von sogenannten Molotow-Cocktails enthalten gewesen sei; ein Exemplar dieser Druckschrift, bei der es sich um die Übersetzung einer amerikanischen Veröffentlichung handelte, sei am 13. November 1974 an einen Kunden verkauft worden. Ferner sei Ende 1974, jedenfalls nach dem 21. November 1974, unter Mitwirkung des Angeklagten in der Druckerei die Druckschrift "Der Kampf gegen die Vernichtungshaft" hergestellt und anschließend von ihm verbreitet worden, in der im einzelnen behauptet werde, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es politische Gefangene, die von Polizei- und Justizbehörden gefoltert, vernichtet und ermordet würden. Beide Durckschriften trügen zudem entgegen § 7 BayPresseG kein Impressum.

5

2.

Das dem Angeklagten angelastete Vergehen gegen das Waffengesetz und die ihm vorgeworfene Verunglimpfung des Staates sind in der hier vorliegenden Begehungsform sogenannte Presseinhaltsdelikte; denn es handelt sich um Druckwerke, bei denen der Grund, daß ihre Verbreitung unter Strafe steht, in ihrem Inhalt liegt (RGSt 66, 145, 147; BGHSt 26, 40, 44 m.Nachw.). Die Straftatbestände wurden durch Verbreiten von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen, so daß sich die Verjährung der Strafverfolgung nach den Sondervorschriften des Presserechts richtet (§ 15 Abs. 1 BayPresseG). Der Ausnahmefall, daß es sich um Druckwerke handelt, deren Verbreitung nach ihrem Inhalt grundsätzlich erlaubt und nur mit Rücksicht auf andere Tatsachen, wie Zeit, Ort oder Art des Verbreitens oder wegen der Verbreitung an einen bestimmten Personenkreis mit Strafe bedroht ist und bei denen es daher bei der normalen Verjährungsfrist verbleibt (BGHSt 26, 40 ff; BGH NJW 1978, 1171 - BGHSt 27, 353), liegt hier nicht vor.

6

3.

Das Vergehen der Verunglimpfung des Staates und das Vergehen gegen das Waffengesetz unterliegen daher ebenso der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 15 Abs. 1 BayPresseG wie die Vergehen gegen §§ 7, 14 Buchst. d BayPresseG (Unterlassen des Drucker- und Verlegervermerks in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift). Diese Verjährungsfrist beginnt für jedes Druckwerk mit dem ersten Verbreitungsakt (§ 15 Abs. 2 BayPresseG; BGHSt 25, 347; 27, 18, 19).

7

Nach den Feststellungen liegt der erste Verbreitungsakt bezüglich des "Kochbuchs" spätestens am 13. November 1974; die Druckschrift "Der Kampf gegen die Vernichtungshaft" wurde am 13. Februar 1975 in einem Lager und in einer Buchhandlung sichergestellt, wobei 120 im Lager befindliche Stücke zum Versand an vier Abnehmer bestimmt waren, so daß auch insoweit mit der Verbreitung begonnen war.

8

II.

Die Verjährung ist zwischen der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 1975 und der Anordnung der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten vom 17. September 1975 nur dann wirksam unterbrochen worden, wenn man mit dem Landgericht anerkennt, Oberstaatsanwalt H. habe am 20. März 1975 einen Sachverständigen beauftragt (§ 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB).

9

1.

Oberstaatsanwalt H. hat am 15. März 1976 - dem Tage der Unterzeichnung der Anklageschrift - folgenden Vermerk zu den Akten gebracht (Bl. 229 d.A.):

"Am 20.03.1975 erfolgte eine Anhörung des Geschäftsführers des Verbandes der Bayerischen Druckindustrie e.V. und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Herbert Fe., N., F. graben ..., durch OStA H.. Mit dem Sachverständigen wurde der Gegenstand des Verfahrens besprochen. Zu diesem Zweck wurden Herrn Fe. die Akten und vor allem die in ihnen befindlichen Skizzen und Lichtbilder, die von den Druckereiräumen in Gaiganz und den dort untergebrachten Druckmaschinen gefertigt worden sind, vorgelegt. Der Sachverständige erklärte sich bereit, an einer eventuell notwendig werdenden zweiten Durchsuchung der Druckerei in Gaiganz teilzunehmen, damit die vorgesehenen Maßnahmen mit der notwendigen Sachkenntnis getroffen werden können. Er äußerte sich ferner auf Fragen zu dem Wert der Druckmaschinen, zu den Möglichkeiten eines sachgemäßen Abtransports und der Unterbringung nach einer Beschlagnahme, sowie zu den möglichen Schäden, die in diesem Zusammenhang verursacht werden können. Er erklärte außerdem, daß er nach Besichtigung der Maschinen und der bereits beschlagnahmten Druckunterlagen sagen könne, welche Maschinen bei der Herstellung der verschiedenen Druckerzeugnisse Verwendung gefunden haben."

10

In der Hauptverhandlung hat Oberstaatsanwalt H. als Zeuge angegeben, er habe bei dieser Besprechung mit Herrn Fe. eine sachverständige Äußerung darüber erhalten wollen, ob man beweisen könne, daß Druckerzeugnisse auf bestimmten Maschinen gefertigt worden seien; nachdem Fe. gesagt habe, dazu müsse er die Maschinen sehen, habe er weiter auf die Frage nach dem Wert und der Transportfähigkeit der Maschinen "gutachtlich" geantwortet, die Maschinen hätten einen hohen Wert, und habe ferner die Frage bejaht, "ob er bereit sei als Sachverständiger zur Verhältnismäßigkeit und der Höhe des drohenden Schadens zu dienen" (UA S. 85).

11

2.

In diesen Vorgängen kann keine Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden.

12

a)

Die Beauftragung des Sachverständigen ist schon wegen ihrer die Verjährung unterbrechenden Wirkung eine Prozeßhandlung. Sie liegt in der Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen (BGHSt 27, 76, 78; BayObLG MDR 1976, 165). Eine bestimmte Form ist für diese Anordnung nicht vorgeschrieben; mögen auch prozessuale Erklärungen außerhalb der Hauptverhandlung in der Regel schriftlich abzugeben sein (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. Einl. Rdn. 121), so können doch Prozeßhandlungen innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung auch mündlich oder durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden (vgl. BGH GA 1976, 115). Voraussetzung ist aber immer, daß die Handlung den Verfahrensbeteiligten erkennbar ist und von ihnen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann. Von diesem Grundsatz gehen ersichtlich auch die "Richtlinien für das Strafverfahren" aus, in denen vorgesehen ist, daß der Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens dem Verteidiger Gelegenheit gibt, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen (Nr. 70 RiStBV).

13

b)

Daran fehlt es hier in jeder Hinsicht. Zum einen ist schon aus den Bekundungen des Oberstaatsanwalts H. nicht ersichtlich, daß dem Sachverständigen ein "Auftrag" erteilt worden wäre; es handelt sich vielmehr nach allem um ein unverbindliches Informationsgespräch, in dessen Verlauf der Sachverständige zwar seine Bereitschaft zu künftiger Tätigkeit bekundete, in dem aber kein förmlicher Auftrag erteilt wurde. Davon sind ersichtlich auch die Beteiligten dieses Gespräches ausgegangen, da weder ein schriftliches Gutachten erstellt noch eine Sachverständigengebühr abgerechnet worden ist. Von dem "Gutachten" wurde auch keinem der übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben.

14

Vor allem ist aber während des ganzen entscheidenden Zeitraumes nicht ersichtlich geworden, daß die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen zu Rate gezogen hätte. Die Verfahrensbeteiligten konnten zwischen dem 20. März 1975 und dem 15. März 1976 den Akten nicht entnehmen, daß ein Sachverständiger in irgendeiner Weise eingeschaltet worden ist. Selbst als die Verjährungsfrist am 17. August 1975 abgelaufen war, war aus den Akten keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu ersehen; erst nachträglich sollte diese Handlung durch den Aktenvermerk des Oberstaatsanwalts in das Verfahren eingeführt werden.

15

c)

Nach allem ist hier eine zur Unterbrechung der Verjährung führende Handlung nicht vorgenommen worden. Tritt die Unterbrechung schon nicht mit der Fühlungnahme zwecks Fristabsprache für die Erstellung des Gutachtens ein (Kleinknecht, a.a.O. Rdn. 9 zu dem insoweit gleichlautenden § 33 OWiG), so kann erst recht das ohne Kenntnis der Verfahrensbeteiligten geführte Informationsgespräch des Staatsanwalts mit einem Sachverständigen die Verjährung nicht unterbrechen. Der Beschuldigte kann nicht nachträglich, nachdem die Verjährung laut Akteninhalt eingetreten wäre, mit einer Unterbrechungshandlung überrascht werden, die für keinen der Beteiligten aus den Akten ersichtlich war, die zudem keinen eindeutigen Inhalt hat und daher nicht als Verfolgungshandlung von gewissem Gewicht (vgl. BayObLG GA 1976, 116, 117) angesehen werden kann.

16

III.

Aus diesem Grunde ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

17

Es besteht kein Anlaß, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Strafverfolgung war schon verjährt, bevor die Staatsanwaltschaft am 15. März 1976 Anklage erhoben hat (BGH, Beschl. vom 10. Mai 1978 - 4 StR 136/78; OLG Hamm, NJW 1969, 707).

Mayr
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel