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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1978, Az.: I ZR 134/76

Anspruch auf Nachzahlung von Beförderungsentgelt nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs; Geeignetheit eines Zahlungsbefehls zur Unterbrechung der Verjährung ; Erfordernis der Substantiierung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klageerhebung ; Verjährungsunterbrechung durch die Zustellung des Mahnbescheids

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1978
Aktenzeichen
I ZR 134/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.06.1976

Prozessführer

Fuhrunternehmer Wilhelm C., L. straße ..., G.-R.

Prozessgegner

Kaufmann Günter F., R., G.-R.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte im Güternahverkehr Transporte für den Beklagten aus. Die von ihm erteilten Rechnungen machten im Jahre 1969 einen Betrag von 67.607,06 DM aus, der beglichen ist. Mit der Behauptung, das ihm vom Beklagten zugestandene Beförderungsentgelt habe unter den nach dem Güternahverkehrstarif zulässigen Sätzen gelegen, verlangt er für 1969 die Nachzahlung von 25.000,- DM als Teilbetrag an sich geschuldeter weiterer 55.701,56 DM.

2

Der Anspruch auf Zahlung von 25.000,- DM ist mit einem am 29. Dezember 1971 beim Amtsgericht Münster beantragten Zahlungsbefehl geltend gemacht worden. In dem Antrag ist als Grund des Anspruchs angegeben: "wegen Nachberechnung für im Jahre 1969 durchgeführte Transporte gemäß erteilter Rechnungen." Der Rechtspfleger hat eine Ergänzung des Antrages durch Angabe der Rechnungsdaten oder -nummern angeregt. Dem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 1972, in dem Nummern und Daten der im Jahre 1969 ausgestellten Rechnungen aufgeführt sind, entsprochen. Dieser Schriftsatz ist dem Zahlungsbefehl als Anlage beigefügt und dem Beklagten mit dem Zahlungsbefehl am 1. Februar 1972 zugestellt worden. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger näher dargelegt, wie sich der von ihm errechnete Betrag von 55.701,56 DM ergibt und hierzu die von ihm erstellten berichtigten Rechnungen des Jahres 1969 vorgelegt. Ob der Beklagte die berichtigten Rechnungen schon vor Zustellung des Zahlungsbefehls übersandt erhalten hat, ist unter den Parteien streitig.

3

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1969 zu zahlen.

4

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat er sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 AGNB berufen und behauptet, es sei im Güternahverkehr allgemein üblich und Handelsbrauch, diese Bedingungen anzuwenden; zudem sei ihre Anwendung mit dem Kläger ausdrücklich vereinbart worden. Die Klageforderung sei aber auch dann verjährt, wenn § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Anwendung komme. Die danach geltende zweijährige Verjährungsfrist sei mit dem 31. Dezember 1971 abgelaufen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls habe nicht zur Unterbrechung der Verjährung geführt. Sie sei nicht "demnächst" erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO. Es gehe zu Lasten des Klägers, daß sich die Zustellung verzögert habe. Außerdem sei der Zahlungsbefehl mangels hinreichender Substantiierung der Klageforderung zur Verjährungsunterbrechung nicht geeignet gewesen. Von der Nachforderung des Klägers habe er - der Beklagte - erstmalig durch die Zustellung des Zahlungsbefehls erfahren. Der Beklagte ist auch der Auffassung entgegengetreten, daß eine unzulässige Tarifunterschreitung vorliege. Er hat weiter die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Nachberechnung bestritten und den Einwand der Arglist erhoben.

5

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.872,12 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

6

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage auch in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Teils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht sieht die Klageforderung als verjährt an. Hierzu führt es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Verjährung gemäß § 26 AGNB schon nach sechs Monaten eingetreten sei, da auch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB (nicht § 196 Abs. 1 Nr. 7) abgelaufen sei. Der vom Kläger am 29. Dezember 1971 beantragte und dem Beklagten am 1. Februar 1972 zugestellte Zahlungsbefehl sei mangels hinreichender Bezeichnung des Anspruchsgrundes, insbesondere wegen fehlender Angaben über die Berechnung des Anspruchs, zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet gewesen. Die Behauptung des Klägers, er habe die von ihm erstellten berichtigten Rechnungen für im Jahre 1969 ausgeführte Transporte dem Beklagten schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls übersandt, sei weder zugestanden noch bewiesen. Der Beklagte habe daher die Bezugnahme auf erteilte Rechnungen im Zahlungsbefehl nur so verstehen können, daß damit auf die ursprünglichen, ihm im Jahre 1969 zugegangenen und von ihm bezahlten Rechnungen hingewiesen werden solle. Zwar sei im Zahlungsbefehl auch von einer Nachberechnung die Rede und der Beklagte habe daraus erkennen können, daß der Kläger die Differenz zwischen den ursprünglich berechneten und bezahlten Fuhrlöhnen und dem Tariflohn gemäß GNT fordere. Doch reiche das allein nicht aus. Das Mahnverfahren sei nicht dazu geschaffen worden, dem Gläubiger ein einfaches Mittel zur Verjährungsunterbrechung an die Hand zu geben, vielmehr diene es dem Zweck, in einem vereinfachten Verfahren den Schuldner zur Zahlung anzuhalten oder dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn der Zahlungsbefehl wenigstens annähernd die Angaben enthalte, aus denen der Schuldner entnehmen könne, daß er die geforderte Leistung zu entrichten habe. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn im Falle einer Frachtnachforderung wegen Tarifunterschreitung nur auf bereits bezahlte Rechnungen Bezug genommen und dem Schuldner nicht auch mitgeteilt werde, nach welchen Merkmalen der Unternehmer die Nachberechnung vorgenommen habe. Dies gelte auch deshalb, weil § 20 GNT verlange, daß der Unternehmer eine spezifizierte Rechnung ausstelle und dem Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, solange das nicht geschehen sei.

9

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

10

1.

Der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls mußte bis zur Änderung des § 690 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl 3281) die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs enthalten (§ 690 Ziff. 3 ZPO a.F.). § 690 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO n.F. fordert demgegenüber nur noch die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, also nicht mehr die Angabe eines Sachverhalts, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, sondern - neben einem bestimmten Antrag - nur noch eine Individualisierung des Anspruchs. Im Streitfall ist § 690 ZPO in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, da die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung auch in Bezug auf ihre materiell-rechtlichen Wirkungen nach dem Recht zu beurteilen ist, das zur Zeit ihrer Vornahme gegolten hat.

11

2.

Der Entscheidung des früheren Ib-Senats des Bundesgerichtshofes vom 26. April 1967 (LM GüKG Nr. 28 = NJW 1967, 2354) kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß in Fällen der Nachforderung von Fuhrlohn wegen Tarifunterschreitung ein Zahlungsbefehl zur Unterbrechung der Verjährung nur geeignet sei, wenn er auch die Berechnung der Nachforderung, sei es unmittelbar oder durch Bezugnahme auf ein vorher übersandtes Aufforderungsschreiben, erkennen lasse. Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, daß hinsichtlich der Angabe des Anspruchsgrundes eine ergänzende Bezugnahme auf dem Schuldner vor Zustellung des Zahlungsbefehls übersandte Aufforderungsschreiben als zulässig angesehen wurde. Hierauf kam es deshalb an, weil aus dem Zahlungsbefehl selbst nicht einmal ersichtlich war, für welche Transporte der Unternehmer die Nachzahlung verlangte. Daß die Aufforderungsschreiben weitere Einzelheiten, auch Angaben über die Berechnung des Anspruchs, enthielten, läßt nicht den Schluß zu, daß auch diese zur Substantiierung des Anspruchsgrundes erforderlich seien. In der genannten Entscheidung ist im Gegenteil zum Ausdruck gebracht worden, daß mehr als die Schilderung eines Sachverhalts, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge ergeben könne, nicht erforderlich sei und ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter Sachvortrag der Wirksamkeit des Zahlungsbefehls nicht entgegenstehe. Von diesen Grundsätzen geht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. November 1969 (LM GüGK Nr. 37) aus. Sie betrifft den Fall, daß im Zahlungsbefehl als Anspruchsgrund nur angegeben war "Teilforderung aus Beförderungsvertrag", der Schuldner aber auf Grund einer vorausgegangenen Klageandrohung bereits bei Erlaß des Zahlungsbefehls in der Lage war, zum Zahlungsbegehren Stellung zu nehmen. In der in der gleichen Sache ergangenen Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1974 (LM ZPO § 304 Nr. 35 = VersR 1974, 587) ist dazu noch ausgeführt worden, für den Schuldner müsse im Zahlungsbefehl erkenntlich sein, welches der Grund des Anspruchs sei; eine Zusammenstellung der Fahrten nach Zeit, Umfang des transportierten Materials und der Wegstrecke sei zunächst nicht erforderlich gewesen.

12

3.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Wie es selbst hervorhebt, hängt die Wirksamkeit einer Klageerhebung nicht davon ab, ob der Sachverhalt bereits in der Weise substantiiert ist, wie es für den Erlaß eines Urteils erforderlich ist. Es genügt eine Schilderung, aus der sich die begehrte Rechtsfolge ergeben kann; die zum Erlaß eines Urteils erforderliche weitere Substantiierung kann nachgebracht werden (vgl. BGH LM ZPO § 253 Nr. 43 = NJW 1967, 2210 [BGH 22.05.1967 - II ZR 87/65]). An den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls stellte § 690 Ziff. 3 ZPO a.F. insoweit keine strengeren Anforderungen (vgl. BGH NJW 1967, 2354). Das Berufungsgericht geht ersichtlich auch von der Wirksamkeit des Antrags und des Zahlungsbefehls aus, es meint nur, daß zur materiell-rechtlichen Wirkung der Verjährungsunterbrechung eine weitere Substantiierung des Anspruchsgrundes durch Angaben über die Berechnung der Nachforderung erforderlich gewesen sei. Damit verkennt es aber die Bedeutung des § 209 BGB. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt nach § 209 Abs. 1 BGB eine wirksame Klageerhebung (vgl. BGH NJW 1967, 2210 [BGH 22.05.1967 - II ZR 87/65]). Für die nach § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB der Klageerhebung gleichgestellte Zustellung eines Zahlungsbefehls (jetzt Mahnbescheid) kann insoweit nichts anderes gelten. Dabei überläßt das materielle Recht die Entscheidung der Frage, ob eine Klageerhebung oder eine ihr nach § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB gleichgestellte Ersatzhandlung wirksam vorgenommen worden ist, dem Prozeßrecht (vgl. BGH LM BGB § 209 Nr. 10 m.w.N. = NJW 1961, 725 [BGH 07.07.1960 - VIII ZR 215/59]). Hieraus ergibt sich, daß dann, wenn der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls nach den Bestimmungen des Prozeßrechts gültig angebracht worden ist, mit der Zustellung des Zahlungsbefehls auch die bürgerlich-rechtliche Wirkung der Verjährungsunterbrechung eintritt (BGH aaO).

13

Soweit das Berufungsgericht auf den Zweck des Mahnverfahrens abstellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß § 690 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO n.F. eine Darlegung des Sachverhalts nicht mehr erfordert, sondern nur noch die Bezeichnung des Anspruchs, die Zustellung des Mahnbescheids aber wie bisher die Zustellung des Zahlungsbefehls, die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (§ 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F.). Hiervon abgesehen hatte der Rechtspfleger auch bisher nur zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt begründet sein konnte (vgl. BGH NJW 1974, 2284 [BGH 11.07.1974 - II ZR 1/73]). Hierzu genügte in Fällen der Frachtnachforderung, daß im Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls selbst oder durch Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Aufforderungsschreiben zum Ausdruck gebracht wurde, für welche Transporte die im Antrag betragsmäßig bestimmte Nachzahlung gefordert wurde. Schutzwürdige Belange des Schuldners standen dem nicht entgegen. Er war auf Grund dieser Angaben regelmäßig in der Lage, zur Nachforderung Stellung zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er den Anspruch erfüllen oder Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben wollte.

14

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 20 GNT führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter, weil, wie ausgeführt, die Frage, ob der Zahlungsbefehl wirksam und geeignet war, die Verjährung zu unterbrechen, allein nach Prozeßrecht beurteilt werden kann.

15

4.

Im Streitfall entsprach der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls den Anforderungen des § 690 Ziff. 3 ZPO a.F.. Mit dem Antrag auf Zahlung von 25.000,- DM und der Angabe "wegen Nachberechnung für im Jahre 1969 durchgeführte Transporte gemäß erteilter Rechnungen" war der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Der Beklagte konnte daraus ersehen, in welcher Höhe, für welche Transporte und aus welchem Grund der Kläger die Nachzahlung forderte, nämlich wegen Tarifunterschreitung. Der Grund des Anspruchs war auch dann hinreichend dargetan, wenn der Beklagte, was unterstellt werden kann, die vom Kläger erstellten berichtigten Rechnungen damals noch nicht erhalten hatte. Denn für ihn war gleichwohl erkennbar, daß der Kläger Nachzahlung wegen Tarifunterschreitung verlangte. Was fehlte, war die Berechnung des Anspruchs; diese lag jedoch im Rahmen einer nachträglich zulässigen Substantiierung. Der Beklagte war auf Grund der Angaben im Zahlungsbefehl auch in der Lage, zu dem Anspruch Stellung zu nehmen, da er die mit dem Kläger vereinbarten Fuhrlöhne kannte, auch im Besitz der vom Kläger im Jahre 1969 ausgestellten Rechnungen war und sich über die maßgebenden Tarife jedenfalls unterrichten konnte. Wenn das Berufungsgericht meint, die Angabe im Zahlungsbefehl sei vom Standpunkt des Beklagten aus nicht mehr als eine mit dem Vermerk "Nachberechnung" versehene Bezugnahme auf bereits beglichene Rechnungen gewesen, so läßt es außer acht, daß der Kläger Nachberechnung wegen Tarifunterschreitung forderte und der Beklagte dies erkennen konnte. Für diese "Nachberechnung" waren die erteilten und bereits beglichenen Rechnungen zwar auch von Bedeutung, sie waren dafür aber nur Grundlage. Der eigentliche Anspruchsgrund lag erkennbar in der betragsmäßig noch zu errechnenden Tarifunterschreitung. Der Zahlungsbefehl war daher wirksam und zur Verjährungsunterbrechung geeignet.

16

III.

Das Berufungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl als "demnächst" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt angesehen werden kann und seine Zustellung deshalb auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkte. Diese Frage muß aber bejaht werden, weil der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls auch ohne die vom Rechtspfleger veranlaßte Ergänzung den Anforderungen des § 690 Ziff. 3 ZPO a.F. entsprach und die Verzögerung der Zustellung deshalb nicht zu Lasten des Klägers gehen kann.

17

IV.

Das Berufungsurteil kann nach alledem mit der Begründung, daß auch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziff. 3 BGB abgelaufen sei, nicht aufrechterhalten bleiben. Es kommt nunmehr darauf an, ob § 26 AGNB Vertragsinhalt geworden ist. Das Revisionsgericht kann diese Frage nicht entscheiden, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGH LM GüKG Nr. 37; LM GNT Nr. 14 = NJW 1974, 1246 [BGH 01.03.1974 - I ZR 132/72]). Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki