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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1974, Az.: II ZR 1/73

Schiffshypothekengläubiger; Widerspruchsprozeß; Mahnverfahren; Schiffsgläubigerrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1974
Aktenzeichen
II ZR 1/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 63, 61 - 65
  • MDR 1975, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2284-2285 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Schiffshypothekengläubiger wird durch einen rechtskräftigen, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff lautenden Vollstreckungsbefehl, den ein anderer Gläubiger wegen eines behaupteten Schiffsgläubigerrechts gegen den Reeder erwirkt hatte, nicht das Recht abgeschnitten, das Vorrecht dieses anderen Gläubigers im Widerspruchsprozeß mit der Behauptung zu bestreiten, das Schiffsgläubigerrecht sei vor Einleitung des Mahnverfahrens bereits erloschen gewesen.

2. Dagegen kann der Schiffshypothekengläubiger das Vorrecht eines Schiffsgläubigers nicht mit der Einrede bekämpfen, das Schiffsgläubigerrecht sei verjährt.