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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1978, Az.: IV ZB 82/78

Zuständigkeit für Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Eheleuten betreffen; Zuständiges Berufungsgericht für ein Amtsgerichtsurteil von der Abteilung für Familiensachen in einer Nicht-Familienangelegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1978
Aktenzeichen
IV ZB 82/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.04.1978

Fundstellen

  • MDR 1978, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1924 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Eheleuten betreffen, sind keine Familiensachen.

  2. b)

    Erläßt das Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen - ein Urteil in einer Nichtfamiliensache, so ist Berufungsgericht nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 28. September 1977 bei dem Amtsgericht München Klage auf Abänderung eines Vergleichs erhoben, den er mit der Beklagten am 19. Oktober 1971 vor dem Landgericht für den Fall der Scheidung aus Verschulden der Beklagten geschlossen hatte. Die Ehe ist am gleichen Tage aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG geschieden worden.

2

Das Amtsgericht München - Abteilung für Familien- und Vormundschaftssachen - hat die Klage mit Urteil vom 18. November 1977 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 1. Dezember 1977 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 1977 bei dem Landgericht Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerung begründet. Nach Hinweisen des Landgerichts, es halte sich zur Entscheidung über die Berufung nicht für zuständig, hat der Kläger am 23. März 1978 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt, diese mit gleichem Schriftsatz begründet und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.

3

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. April 1978 den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen dem Kläger am 24. April 1978 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 8. Mai 1978 (einem Montag) eingelegte sofortige Beschwerde.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob es sich vorliegend um eine Familiensache handelt oder nicht, zulässig (§§ 238 Abs. 2, 567 Abs. 3, 577 Abs. 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 547 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

5

1.

Mit der Klage wird die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 19. Oktober 1971 insoweit begehrt, als der Kläger sich darin verpflichtet hat, seiner früheren Ehefrau, der Beklagten, Unterhalt zu zahlen. Klagen auf Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen sind Familiensachen, soweit es bei der Unterhaltspflicht, deren Abänderung begehrt wird, um eine Familiensache geht. Die vom Kläger der Beklagten gegenüber übernommene Unterhaltsverpflichtung würde eine Familiensache sein, wenn es sich dabei um eine "durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" (§ 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG) handeln würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Parteien haben den Vergleich vom 19. Oktober 1971 für den Fall der Scheidung aus Verschulden der Beklagten geschlossen. Für diesen Fall bestand eine gesetzlich begründete Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten nach der Unterhaltsregelung, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses galt (§§ 58 ff EheG), und weiter gilt, wenn die Ehe - wie hier - vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts geschieden worden ist (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG), nicht. Unterhaltsvergleiche und andere vertragliche Unterhaltsregelungen können zwar auch dann eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, wenn sie eine nähere Regelung oder Änderung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Inhalt haben. Das ist jedoch nicht der Fall bei vertraglicher Übernahme von Unterhaltspflichten, denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht zugrunde liegt.

6

2.

Handelte es sich demnach bei der von dem Kläger erhobenen Klage nicht um eine Familiensache, so war nicht das Familiengericht, sondern die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig. Berufungsgericht war das Landgericht (§ 72 GVG). Daran änderte sich nichts dadurch, daß an Stelle der Prozeßabteilung das Familiengericht des Amtsgerichts entschieden hat. Ob das Rechtsmittel der Berufung an das Landgericht geht und der Rechtsweg dort endet oder ob für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig ist und des weiteren bei Zulassung durch das Oberlandesgericht Revision an den Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (§ 546 Abs. 1 ZPO), kann nicht davon abhängen, ob die Sache bei dem Amtsgericht versehentlich oder aufgrund irrtümlicher Rechtsauslegung von dem Familiengericht an Stelle der allgemeinen Prozeßabteilung oder umgekehrt behandelt und entschieden worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der gesetzlichen Einteilung der Streitsachen eine Familiensache vorliegt oder nicht. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG stellt demgemäß nicht darauf ab, welche Abteilung des Amtsgerichts entschieden hat, sondern allein darauf, ob sich das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in einer Familiensache richtet. Demgemäß hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG Berufungs- oder Beschwerdegericht in Familiensachen auch dann ist, wenn die angefochtene Entscheidung von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts oder von dem Vormundschaftsgericht erlassen worden ist (Beschl. v. 25. Januar 1978 - IV ZB 81/77 in FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 und Beschl. v. 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 in FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112). Entsprechend ist im umgekehrten Fall das Landgericht Berufungs- oder Beschwerdegericht, wenn eine Nichtfamiliensache von dem Familiengericht des Amtsgerichts entschieden worden ist (ebenso OLG Hamm FamRZ 1978, 197; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; Kissel NJW 1977, 1034, 1035). Der abweichenden Ansicht (Jauernig FamRZ 1977, 681, 682 und 761, 763; OLG München FamRZ 1978, 50, bei welcher Entscheidung der Fall aber insofern anders lag, als sich das Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, sondern gegen eine solche des Landgerichts richtete; OLG Oldenburg FamRZ 1978, 457) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zuzugeben ist, daß es eine größere Rechtsunsicherheit für die Rechtsuchenden und eine Erschwerung der Rechtsberatung bedeutet, wenn der Rechtsmittelweg davon abhängt, wie die betreffende Sache einzuordnen ist, ob als Familiensache oder nicht. Doch sind diese Schwierigkeiten nicht so groß, daß sie dazu führen könnten, eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Nichtfamiliensachen zu begründen. Ihnen kann auf andere Weise abgeholfen werden.

7

Da es sich in vorliegender Sache nach den Ausführungen zu 1) nicht um eine Familiensache handelt, war nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht das zuständige Berufungsgericht. Dieses wird daher über die bei ihm rechtzeitig eingelegte Berufung zu verhandeln haben. Die bei dem Oberlandesgericht eingelegte Berufung ist unzulässig, die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Richter am BGH Rottmüller kann urlaubshalber nicht unterschreiben, Dr. Grell
Dr. Hoegen
Dr. Seidl