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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1978, Az.: IV ZB 81/77

Berufung; Zivilprozeß-Abteilung; Wiedereinsetzung; Gerichtszuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1978
Aktenzeichen
IV ZB 81/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1978, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 890 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein nach dem 30.6.1977 ergangenes Urteil des Amtsgerichts ist das Oberlandesgericht auch dann zuständig, wenn das Urteil von der allgemeinen Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts erlassen worden ist.

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung bei dem Landgericht.