Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1978, Az.: IV ARZ 50/78

Zuständigkeit der oberlandesgerichtlichen Familiensenate für Beschwerden gegen nicht durch ein Familiengericht erstinzanzlich ergangene Entscheidungen in Familiensachen; Einordnung von Verfahren als Familiensachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 50/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1979, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1925 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schiffer Horst F., G.weg ..., M.

Prozessgegner

Hausfrau Christa F., A. P., M.

Amtlicher Leitsatz

Die Familiensenate sind für die beim Oberlandesgericht anhängig werdenden Familiensachen auch dann zuständig, wenn die Entscheidung des ersten Rechtszuges nicht von einem Familiengericht erlassen worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 28. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Beschwerde ist der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm.

Gründe

1

I.

Die Parteien schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 31. Mai 1971 vor dem Landgericht Bielefeld einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, für die vier ehelichen Kinder zu Händen der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von je 110,- DM zu zahlen. Der Kläger hat nunmehr beim Landgericht Bielefeld Klage erhoben, mit der er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des Unterhalts für das Kind Andreas F. mit Wirkung vom 1. März 1977 an für unzulässig zu erklären und den Vergleich dahin abzuändern, daß der Beklagten daraus von diesem Zeitpunkt an keine Ansprüche bezüglich des Sohnes Andreas mehr zustehen. Er macht geltend, sein Sohn Andreas erhalte mittlerweile eine Ausbildungsbeihilfe, so daß die Beklagte für ihn keinen Unterhalt mehr verlangen könne.

2

Das für diese Klage beantragte Armenrecht hat das Landgericht dem Kläger mit Beschluß vom 14. Februar 1978 mangels Erfolgsaussicht verweigert. In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, der Klageantrag enthalte sowohl eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO wie eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO. Die Vollstreckungsgegenklage sei neben der Abänderungsklage unzulässig. Für die letztere Klage sei nicht das angerufene Gericht, sondern nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich das Familiengericht zuständig.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Bei dem Beschwerdegericht - dem Oberlandesgericht Hamm - hat der 1. Senat für Familiensachen mit Beschluß vom 19. April 1978 entschieden, daß er für die Beschwerde nicht zuständig sei. Der 8. Zivilsenat, der nach der Geschäftsverteilung zuständig wäre, wenn die besondere Zuständigkeit des Familiensenats nicht gegeben wäre, hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

4

II.

1.

Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen.

5

Der erkennende Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - ausgesprochen, daß § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat für unzuständig erklären, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob eine Familiensache vorliegt; denn dem Präsidium des Gerichts ist es verwehrt, in einem Kompetenzkonflikt zu entscheiden, der nur durch die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 23 b Abs. 1 GVG (hier i.V. mit § 119 GVG) gelöst werden kann.

6

Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall ein. Der beteiligte Familiensenat hat in seinem Beschluß vom 19. April 1978 allerdings keine Entscheidung darüber getroffen, ob nach dem Gegenstand der Klage eine Familiensache vorliegt; er hat vielmehr seine Zuständigkeit bereits deshalb verneint, weil die Beschwerde keine Entscheidung eines Amtsgerichts in einer Familiensache nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG betrifft. Die Frage, ob die Familiensenate eines Oberlandesgerichts für alle bei dem Oberlandesgericht anhängig werdenden Familiensachen zuständig sind oder nur für diejenigen Verfahren, die ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen eines Amtsgerichts in einer Familiensache nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG zum Gegenstand haben, steht jedoch ebensowenig zur Disposition des Präsidiums des Oberlandesgerichts, wie die Frage, ob überhaupt eine Familiensache vorliegt. Beide Fragen betreffen den Umfang der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den §§ 23 b Abs. 1, 119 Abs. 2 GVG und sind nur durch eine Auslegung dieser Vorschriften zu beantworten. Durch eine Geschäftsverteilungsmaßnahme nach § 21 e GVG kann in die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht eingegriffen werden. Der vorliegende Kompetenzkonflikt kann danach nicht durch das Gerichtspräsidium verbindlich entschieden werden.

7

2.

Zuständig für die Beschwerde ist der 1. Senat für Familiensachen bei dem Oberlandesgericht Hamm

8

a)

Die Zuständigkeit des Familiensenats scheidet nicht deshalb aus, weil das Verfahren im ersten Rechtszug nicht von einem bei dem Amtsgericht gebildeten Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG), sondern von einem Landgericht geführt und entschieden worden ist. Die Einrichtung der Familiensenate bei den Oberlandesgerichten beruht auf § 119 Abs. 2 GVG i.d.F. des 1. EheRG, der auf § 23 b Abs. 1, 2 GVG verweist. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der Familiensenate auf alle Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG). Welche Verfahren Familiensachen sind, ist in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ausschließlich nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Allerdings werden beim Oberlandesgericht Familiensachen in der Regel nur aufgrund von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der Familiengerichte anhängig werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG), da das 1. EheRG hierfür im ersten Rechtszug die ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte begründet hat (§ 23 b GVG; §§ 606, 621 ZPO). Das schließt jedoch nicht aus, daß - insbesondere in Verfahren mit einem Bezug zu der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG - auch aufgrund von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Landgerichte (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GVG) Verfahren an das Oberlandesgericht gelangen, die Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG sind. Eine Einschränkung dahingehend, daß diese Verfahren nicht in die Zuständigkeit der Familiensenate fallen sollen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Sie würde weder dem Wortlaut der §§ 23 b Abs. 1, 119 Abs. 2 GVG, noch dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, der u.a. darin liegt, durch die Schaffung von Spezialspruchkörpern eine Entscheidung der Familiensachen durch Richter mit besonderer einschlägiger Sachkunde zu ermöglichen (amtliche Begründung zum Entwurf des 1. EheRG BT-Drucks. 7/650 S. 80). Die Familiensenate sind danach für die beim Oberlandesgericht anhängig werdenden Familiensachen auch dann zuständig, wenn die Entscheidung des ersten Rechtszuges nicht von einem Familiengericht erlassen worden ist.

9

b)

Das beim Oberlandesgericht anhängige Beschwerdeverfahren ist eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, da die Streitigkeit die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft. Angesichts der weiten Fassung der genannten Vorschrift fallen darunter auch Rechtsstreitigkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen in Scheidungsfolgenregelungen der vorliegenden Art, auch wenn die Vereinbarung nur zwischen den Eltern geschlossen und der Betrag der gesetzlich begründeten Unterhaltspflicht in der Vereinbarung vertraglich festgelegt worden ist (vgl. zu allem die ausführlichen Darlegungen in dem bereits genannten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 und in dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78). Das Armenrechtsverfahren, in dem die Beschwerde eingelegt ist, teilt den Charakter des Hauptsacheverfahrens als Familiensache.

10

Nach alledem ist der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm als der Spruchkörper zu bestimmen, der über die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts zu entscheiden hat.

Dr. Grell
Dr. Seidl