Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1978, Az.: IV ARZ 47/78
Güterrechtliche Vereinbarung; Güterstand; Vertragliche Modifikation des Güterrechts; Begriff der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; Zuständigkeit der Familiensenate; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Regelung güterrechtlicher Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1978
- Aktenzeichen
- IV ARZ 47/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG
- § 1408 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1978, 771
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 12
- MDR 1978, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1923-1924 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Dem ehelichen Güterrecht unterliegen auch solche Ansprüche, die gemäß § 1408 zulässigerweise von den Ehegatten vertraglich vereinbart werden und von der gesetzlich vorgesehenen Gestaltung des Güterrechts abweichen. Darunter fallen auch nachträgliche Modifikation des Güterrechts oder besondere Vereinbarungen für den Fall der Auflösung der Ehe. Die Ehegatten sind demnach nicht darauf beschränkt, die gesetzlich vorgesehenen Güterstände im Ganzen zu wählen. Sie können einzelne güterrechtliche Beziehungen bezüglich eines Vermögensgegenstandes vertraglich regeln.
- 2.
Voraussetzung einer güterrechtlichen Vereinbarung ist, daß sie ein güterrechtliches Verhältnis regelt. Das ist nur dann der Fall, wenn durch die Vereinbarung Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, die nur durch die Änderung des bestehenden Güterrechts erreicht werden können. Dagegen stellen schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte, die die Rechtsfolgen des bestehenden Güterstandes unberührt lassen, keine güterrechtliche Vereinbarung dar.
- 3.
Schenkungen unter Ehegatten werden in Literatur und Rechtsprechung einhellig als schenkungsähnliche Zuwendungen unter Ehegatten angesehen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Berufung der Beklagten ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Gründe
I.
Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Während der Ehe hatten sie durch Ehevertrag im Jahre 1966 Gütertrennung vereinbart. Im Jahre 1968 erwarb die Beklagte käuflich ein bebautes Grundstück zu Alleineigentum, das die Parteien in der Folgezeit zusammen mit zwei Kindern, deren Adoption sie vorgesehen hatten, bewohnten. Während des Ehescheidungsverfahrens veräußerte die Beklagte das Grundstück.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Anschluß an die Scheidung der Ehe einen Anspruch auf die Hälfte des Barkaufpreises geltend, den die Beklagte nach Abzug der vom Käuferübernommenen dinglichen Belastungen für das Grundstück erzielt hat. Er beruft sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Begründung, das Grundstück sei als Familienwohnheim erworben worden und sämtliche auf den ursprünglichen Kaufpreis geleisteten Zahlungen seien aus seinem Vermögen erbracht worden.
Das vom Kläger angerufene Landgericht Düsseldorf hat der Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1977 im wesentlichen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Bei dem Berufungsgericht sind der 2. Senat für Familiensachen und der 8. Zivilsenat - der nach der Geschäftsverteilung zuständig wäre, wenn die besondere Zuständigkeit des Familiensenats nicht gegeben wäre - verschiedener Ansicht darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich jeweils durch Beschluß für unzuständig erklärt.
II.
1.
Bei einem Zuständigkeitsstreit der vorliegenden Art zwischen einem Familiensenat und einem anderen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Spruchkörper in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. Das Präsidium des Oberlandesgerichts könnte in dem Kompetenzkonflikt nicht verbindlich entscheiden, da er nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den §§ 23 b Abs. 1, 119 Abs. 2 GVG gelöst werden kann. In diese gesetzliche Regelung könnte durch eine Maßnahme der Geschäftsverteilung nach§ 21 e GVG, zu der das Präsidium allein befugt wäre, nicht eingegriffen werden (vgl. den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78).
2.
Zuständig für die Berufung ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
a)
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Entscheidung des ersten Rechtszugs nicht von einem Familiengericht erlassen worden ist. Die Zuständigkeit der Familiensenate ist nicht auf Familiensachen in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG beschränkt; sie erstreckt sich vielmehr nach§ 119 Abs. 2 GVG auf alle Familiensachen im Sinne des§ 23 Abs. 1 Satz 2 GVG, die beim Oberlandesgericht anhängig werden (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78).
b)
Es liegt jedoch keine Familiensache vor. In Betracht könnte nur eine Einordnung des Rechtsstreits unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG kommen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen bezeichnet. Der Rechtsstreit hat jedoch keinen derartigen Anspruch zum Gegenstand.
Das eheliche Güterrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1363 bis 1563 geregelt. Soweit die Anwendung inländischen Rechts in Betracht kommt, sind daher Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zunächst solche, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben, sei es unmittelbar aus den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht und das Güterrechtsregister (§§ 1363 ff und §§ 1558 ff BGB) oder mittelbar aus den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408 ff BGB) i.V.m. einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist. Daneben fallen darunter Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Schließlich wird man dem ehelichen Güterrecht auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zurechnen müssen, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden.
Der Klageanspruch wäre danach dem ehelichen Güterrecht dann zuzuordnen, wenn die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten, aus denen der Anspruch letztlich hergeleitet wird, als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 1408 BGB anzusehen wären. Das ist nicht der Fall. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB allerdings nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu unterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (Beispiele bei Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. § 1408 Rdn. 77 ff). Immer aber ist Voraussetzung einer güterrechtlichen Vereinbarung in diesem Sinne, daß es sich um die Regelung eines güterrechtlichen Verhältnisses handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vereinbarung den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand als solchen - wenn auch nur in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand - verändert, d.h. Rechtsfolgen auslöst, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterstandes ermöglicht werden können (ähnlich RG Gruch 63, 614, 616; Staudinger/Felgentraeger a.a.O. § 1408 Rdn. 9; Soergel/Siebert/Gaul, BGB 10. Aufl. § 1408 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen, BGB 37. Aufl.§ 1408 Anm. 3). Dagegen stellen schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, keine güterrechtliche Regelung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe oder einzelner ehelicher Lebensverhältnisse Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts war (vgl. dazu BGH LM BGB § 1353 Nr. 17 und § 1356 Nr. 18). Dementsprechend werden in Rechtsprechung und Literatur Schenkungen unter Ehegatten, soweit diese den Güterstand nicht umgestalten, einhellig nicht als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse angesehen (RGZ 108, 122, 125; RG LZ 1919 Sp. 1076, 1077; Staudinger/Felgentraeger a.a.O. § 1408 Rdn. 10 m.w.N.; Soergel/Siebert/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1408 Anm. 3 a; vgl. auch BGH FamRZ 1969, 78 = MDR 1969, 128 [BGH 22.11.1968 - V ZR 28/67]). Dasselbe gilt für schenkungsähnliche Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. hierzu BGH LM BGB § 1356 Nr. 18).
Im vorliegenden Fall wurde durch die Rechtsfolgen der nach dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der zwischen den Ehegatten bestehende Güterstand der Gütertrennung nicht berührt. Der Klageanspruch entspringt damit nicht dem ehelichen Güterrecht.
Eine ausdehnende Auslegung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG in dem Sinne, daß darunter auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander fallen, scheidet nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. Der Regierungsentwurf zum 1. EheRG hatte in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG ausdrücklich auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander in die Familiensachen einbezogen (BT-Drucks. 7/650 S. 23). Dem ist der Gesetzgeber jedoch, einem Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages entsprechend (BT-Drucks. 7/4361 S. 59), nicht gefolgt.
Knüfer
Richter am BGH Rottmüller kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell
Dr. Hoegen
Dr. Seidl