Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1978, Az.: 1 StR 156/78
"Sichverschaffen" von Falschgeld schon bei Annahme des Geldes in Kenntnis der Unechtheit ohne eigenes Interesse und unter Begründung eigener Verfügungsgewalt; Vorliegen eigener Verfügungsgewalt über das Falschgeld in Abgrenzung zur Einschaltung eines Boten bei beabsichtiger Rückgabe des Geldes an die aushändigende Person; Absicht des Inverkehrbringens schon bei Vorliegen eines zielgerichteten Willens ; Vorliegen von Tatmehrheit bei Inbesitznahme von Falschgeld und zeitlich nachfolgendem, unter veränderter Sachlage vorgenommenem Inverkehrbringen des Geldes; Anwendung des § 147 StGB (Strafgesetzbuch) bei Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten; Teilnahme an dem Verbrechen nach § 146 StGB bei Verschaffung des Falschgeldes zur eigenen Verfügungsgewalt durch den Eingeweihten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 09.09.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessgegner
Werkzeugmacher Ludwig Sch. aus M., dort geboren am ... 1939, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. September 1977
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Schindlbeck wegen Geldfälschung und wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilt wird (§ 146 Abs. 1 Nr. 2, §§ 27, 53 StGB);
- 2.
im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Zur Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten Sch. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sch. wegen Beihilfe zur Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2, § 27 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Geldfälschung hat sie ihn freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung, die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung jeweils mit der Sachbeschwerde.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs.
1.
Der Tatrichter hat dem Angeklagten geglaubt, daß er sich im Januar 1977 in der Nähe von Mailand mit einem gewissen S. oder Sc. (im Urteil "S." genannt), von dem er weder Anschrift noch Telefonnummer kannte, getroffen habe; dabei habe er S. einen wertvollen Ring verkauft und übergeben, für den dieser 11.000,- DM bezahlten sollte. S. habe ihm allerdings das Geld nicht übergeben können, sondern habe Bezahlung anläßlich eines weiteren Zusammentreffens in M. zugesagt. Ferner habe S. dem Angeklagten 50.000,- Schweizer Franken übergeben, die dieser nach M. transportieren und dort wieder an S. übergeben sollte; für den Transport dieses Geldes habe der Angeklagte 2.000,- DM erhalten sollen, so daß er von S. in M. insgesamt 13.000,- DM hätte bekommen sollen. Dem Angeklagten sei klar gewesen, daß es sich bei den ihm übergebenen 500 Banknoten zu je 100,- sfr um Falschgeld gehandelt habe, das in M. den Verkehr gebracht werden sollte. Der Angeklagte habe das Falschgeld in seinem Auto versteckt und nach M. gebracht; S. habe sich jedoch nicht mehr gemeldet.
2.
Die Strafkammer meint, daß eine Geldfälschung S. als Haupttat, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben könnte, nicht erwiesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß S. den Angeklagten betrogen habe, indem er sich gegen die Hingabe von Falschgeld dessen wertvollen Ring verschaffen wollte und gar nicht daran gedacht habe, das Falschgeld in M. wieder abzuholen. Die Tat des Angeklagten stelle sich daher als versuchte Beihilfe zur (versuchten) Geldfälschung dar, die jedoch nicht strafbar sei (UA S. 14/15).
3.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese rechtliche Würdigung dem Schuldgehalt der Tat nicht gerecht wird.
Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 in der hier in Betracht kommenden Begehungsform wird bestraft, wer sich falsches Geld in der Absicht verschafft, daß ein Inverkehrbringen als echt ermöglicht werde. Diesen Straftatbestand hat der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, nach der objektiven wie nach der subjektiven Seite verwirklicht.
a)
Das "Sichverschaffen" im Sinne der genannten Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Täter eine besondere, auf die Erlangung des Geldes abzielende Tätigkeit entfaltet; es genügt, daß er das ihm angebotene Falschgeld zunächst ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und an ihm eine eigene Verfügungsgewalt begründet (BGHSt 3, 154 mit weiteren Nachw.; BGH, Urteil vom 28. Januar 1954 - 4 StR 690/53; RG HRR 1939, 1376).
b)
Hier ist festgestellt, daß der Angeklagte das Geld von S. entgegennahm in Kenntnis des Umstandes, daß es sich um Falschgeld handelte. Dabei wurde auch eine eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten begründet. Denn mit der Übergabe des Falschgeldes an den Angeklagten hat Schneider, wie die Feststellungen ergeben, seine eigene Verfügungsgewalt aufgegeben. Die Rückkehr des Angeklagten nach M. die dadurch entstandene große Entfernung des "Verwahrers", die fehlende Überwachung durch S. und die dem Angeklagten drohene Gefahr der Entdeckung bei den mehrfach notwendigen Grenzübertritten lassen die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit S. in einem solchen Maße behindert erscheinen, daß seine fortbestehende Sachherrschaft nicht angenommen werden kann; S. hätte sie vielmehr erst wiedererlangt, wenn der Angeklagte ihm in M. das Falschgeld wieder ausgehändigt hätte (ebenso für einen vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 1. September 1970 - 1 StR 218/70). Da das Falschgeld durch die Übergabe an den Angeklagten nicht herrenlos geworden ist, hat der Angeklagte eigene Verfügungsgewalt begründet; dies wird um so deutlicher, als es seinem eigenen Entschluß überlassen blieb, ob er sich einem weiteren Zusammentreffen mit S. in M. oder an einem anderen Ort stellen und ihm das Falschgeld wieder aushändigen wollte. Hier liegt es gerade nicht so, daß der Angeklagte nur als Bote S. tätig geworden wäre (BGHSt 3, 154, 156), sondern er hat nach den Feststellungen eigene Verfügungsgewalt begründet, ohne daß es rechtlich darauf ankäme, ob zivilrechtlich zwischen S. und dem Angeklagten ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde oder ob die Banknoten als Sicherheit oder als Pfand für die Übergabe des Ringes überlassen wurden.
Es kommt bei dieser Sachlage auch rechtlich nicht darauf an, ob allein schon das (in § 147 StGB a.F. noch ausdrücklich genannte) Einführen in die Bundesrepublik Deutschland das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens erfüllen würde (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 146 Rdn. 7).
c)
Auch zur subjektiven Tatseite enthält das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen. Unter der Absicht des Inverkehrbringens ist der zielgerichtete Wille zu verstehen; Endzweck braucht das Inverkehrbringen nicht zu sein (BGH NJV 1952, 312). Es genügt, daß der Täter das Inverkehrbringen einem anderen ermöglichen will (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 146 Rdn. 7). Dem Angeklagten war klar, daß das Falschgeld "in M. irgendwie in Verkehr gebracht werden sollte" (UA S. 12) und er verbrachte es zu diesem Zwecke im Auftrag S. - dem er das mit dem Grenzübertritt verbundene Risiko abnahm - nach M..
4.
Damit ergeben die Feststellungen eindeutig, daß der Angeklagte durch die Übernahme der gefälschten Banknoten in Mailand und das Verbringen nach M. den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat; da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus entsprechend umgestalten.
5.
Zur Festsetzung der angemessenen Strafe ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Da nicht auszuschließen ist, daß der Schuldumfang des weiteren, vom Landgericht abgeurteilten Delikts (Beihilfe zur Geldfälschung bezüglich derselben Banknoten) nach der Änderung des Schuldspruchs anders zu beurteilen ist, hält es der Senat für angebracht, auf das insoweit auch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch für dieses Delikt aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Abwägung des Schuldgehalts beider Taten und eine entsprechende Festsetzung beider Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu ermöglichen.
Daß zwischen den beiden Taten Tatmehrheit (§ 53 StGB) besteht, kann das Revisionsgericht abschließend beurteilen. Denn die erste Tat ist vollendet mit der Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt, also mit der Inbesitznahme; das Inverkehrbringen gehört nicht zur Tatbestandsverwirklichung (Schönke/Schröder, a.a.O. Rdn. 18). Der zweiten Tat, abgeurteilt als Beihilfe zur Geldfälschung, liegt ein der Vollendung der ersten Tat zeitlich nachfolgender, unter veränderter Sachlage gefaßter neuer Entschluß zugrunde (siehe zu II 2).
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Der Beschwerdeführer meint, die Weitergabe des Falschgeldes durch den Angeklagten an B. könne nicht den Tatbestand des § 146 StGB erfüllen, sondern sei nach § 147 StGB zu bewerten, weil B. nicht arglos, sondern eingeweiht gewesen sei; die Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten könne aber nicht strenger bestraft werden als die Abschiebung an einen Arglosen.
Dabei ist schon übersehen, daß der § 147 StGB in erster Linie zugeschnitten ist auf den Täter, der das Falschgeld als echt in seinen Besitz gebracht und erst nachträglich als falsch erkannt hat (Dreher, a.a.O. § 147 Rdn. 4; Schönke/Schröder, a.a.O. § 147 Rdn. 7) oder der sich zwar das Falschgeld bösgläubig verschafft, aber den Entschluß zum Inverkehrbringen erst nachträglich gefaßt hat (Dreher, a.a.O. Rdn. 3; Schönke/Schröder, a.a.O. Rdn. 8).
Hier ist festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang an Kenntnis von der Natur des Geldes als Falschgeld hatte. Es käme also allenfalls in Betracht, daß er die Absicht eigenen Inverkehrbringens erst nachträglich gefaßt hätte und daher insoweit nur nach § 147 StGB strafbar wäre. Dann käme es darauf an, ob die Weitergabe des Falschgeldes an einen Eingeweihten unter die Strafvorschrift fällt (Lackner, StGB 11. Aufl. § 146 Anm. 3 d bb; Schönke/Schröder, a.a.O. § 146 Rdn. 22; LK 9. Aufl. § 146 a.F. Rdn. 12; a.A. SK StGB § 146 Rdn. 12; offen gelassen in BGHSt 27, 255, 260).
Die Frage kann jedoch auch hier offen bleiben. Denn selbst wenn man von der engeren Auslegung ausgeht, daß derjenige keine Tat nach § 147 Abs. 1 StGB begeht, der unter den Voraussetzungen des § 146 erlangtes Falschgeld an einen Eingeweihten weitergibt, so ist er doch, wenn sich der Eingeweihte das Falschgeld zu eigener Verfügungsgewalt verschafft, Teilnehmer an dessen Verbrechen nach § 146 StGB (Lackner, a.a.O. § 147 Anm. 2). Nicht anders hat aber die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber B. beurteilt und hat ihn daher zu Recht der Beihilfe zur Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen.
2.
Diese Tat steht in Tatmehrheit zu der Geldfälschung in Form des Einführens in die Bundesrepublik. Zwar wird mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel ein Volltatbestand erfüllt, in dem die Vorbereitungshandlungen des § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu einer einzigen Tat aufgehen (Dreher, a.a.O. § 146 Rdn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1970 - 1 StR 218/70 - bei Dallinger MDR 1971, 15, 16). Hier liegt jedoch ein besonderer Sachverhalt vor, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigt. Zum einen ist der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in der Form der Beihilfe verwirklicht, welche die Täterschaft nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ohne weiteres konsumieren kann; vor allem aber ist das Verhalten des Angeklagten in zwei deutlich voneinander abgehobene Abschnitte unterteilt, welche die Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur als Vorbereitungshandlung des Inverkehrbringens erscheinen lassen. Nach den Feststellungen war die Absicht des Angeklagten zunächst nur auf die Einfuhr des Falschgeldes in die Bundesrepublik gerichtet, wobei er an der anschließenden Verbreitung durch Schneider nicht beteiligt sein sollte und wollte. Erst nachdem sich S. nicht gemeldet hatte und der Angeklagte somit vor einer veränderten, von seiner ursprünglichen Vorstellung nicht umfaßten Sachlage stand, entschloß er sich, das Falschgeld an B. zum Zwecke der Verbreitung zu verkaufen. Das aber ist ein neuer Tatentschluß mit einem gegenüber der vorangegangenen Tat zusätzlichen Unrechtsgehalt, so daß die Beihilfe zu der Tat B. als eine selbständige, mit dem vorangegangenen Delikt in keiner Ausführungshandlung zusammenfallende Straftat zu werten ist.
3.
Da die Strafzumessung, unabhängig von der Revision der Staatsanwaltschaft für sich betrachtet, ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Gribbohm