Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1970, Az.: 1 StR 218/70
Strafbarkeit wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Verbreitung von Falschgeld ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 218/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.08.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verbreitung von Falschgeld
Prozessführer
1.
Autoverkäufer Leonhard K. aus M., geboren am ... 1923 in N. Y. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft
2.
Angestellter John S. aus U., Landkreis M., geboren am ... 1922 in W.-H./C. (USA)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. September 1970
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
die Bundesrichter Loesdau, Dr. Woesner, Meise und Strickert als beisitzende Richter
der Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. August 1969 im Falle II B der Urteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II A 2 der Urteilsgründe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Verbreitung von Falschgeld und den Angeklagten K. außerdem eines weiteren Verbrechens der Verbreitung von Falschgeld für schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten K. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und den Angeklagten S. zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es sechs sichergestellte gefälschte Banknoten im Nennwert von je 20 US-Dollar eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Sachbeschwerden der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. ist unzulässig, da sie erst am 26. Juni 1970 und damit nach der am 31. März 1970 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision angebracht worden ist (§ 345 StPO).
II.
Die Sachrügen der Beschwerdeführer sind, soweit das Landgericht im Falle II A 2 der Urteilsgründe ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach §§ 147, 47 StGB angenommen hat, unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, wenn auch ihre rechtliche Würdigung in einzelnen Punkten zu beanstanden ist.
1.
Für die Annahme der Mittäterschaft i.S. von § 47 StGB ist ein gemeinschaftliches Mitwirken der Täter zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich; das Wirksamwerden muß also auf dasselbe - und nicht nur auf ein gleichartiges - Tun gerichtet sein (BGH NJW 1958, 349 Nr. 18; vgl. auch BGHSt 6, 329 und RGSt 44, 321). Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat von den in § 147 StGB geregelten drei unterschiedlichen, selbständigen Begehungsformen strafbaren Verhaltens mit Falschgeld den zweiten gesetzlichen Tatbestand durch S. und den dritten durch K. in Mittäterschaft als verwirklicht angesehen.
Unrichtig ist auch die Auffassung der Strafkammer, S. habe das Falschgeld, das er sich in Istanbul verschafft habe, dadurch in Verkehr gebracht, daß er es K. ausgehändigt habe. So lange Falschgeld in der Verfügungsgewalt eines Mittäters oder der Mittäter bleibt, kann keine Rede davon sein, daß es in den Verkehr gebracht worden ist. Seine Überlassung durch einen Mittäter an den anderen Mittäter ist gleichsam ein interner Vorgang. Der "Verkehr" i.S. von § 147 StGB wird davon nicht berührt.
2.
Eines gemeinschaftlichen Verbrechens machten sich die beiden Angeklagten indessen durch die Verwirklichung des dritten in § 147 StGB geregelten Tatbestandes schuldig.
a)
Wenn auch der Tatbeitrag K. im wesentlichen nur darin bestand, daß er S. veranlaßte, das Falschgeld in Istanbul wieder an sich zu bringen und entweder dort zu vertreiben oder zum Zwecke der Verbreitung nach M. zu bringen, und damit S. die eigentliche Tatausführung überließ, so steht dies doch der Annahme der Mittäterschaft K. nicht entgegen (vgl. u.a. BGHSt 11, 268; BGH, Urteil vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68 -). Hierzu hat auch das Landgericht zutreffende Ausführungen gemacht. Seine Darlegungen zu dem erforderlichen Täterwillen K. sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
b)
Aber auch S. hat als Mittäter i.S. von § 47 StGB und nicht etwa als Gehilfe gehandelt. Er verschaffte sich das Falschgeld in der Türkei und führte es zum Zwecke der Verbreitung in die Bundesrepublik ein. Hierbei wurde er nach gemeinschaftlichem Plan und in gemeinsamem Interesse auch für sich selbst tätig.
Ohne Erfolg wendet sich Scagnelli gegen die Annahme, daß er sich im Juli 1968 das Falschgeld in der Türkei verschaffte. Dieser Annahme steht insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, daß S. das Falschgeld früher im Besitz gehabt und im März 1968 nach erfolglosen Absatzbemühungen in Istanbul seinem dort wohnenden türkischen Bekannten zur "Verwahrung" übergeben hatte. Denn Falschgeld verschafft sich im Sinne von § 147 StGB, wer es in seinem Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (BGHSt 3, 154 mit weiteren Nachweisen). Diese Verfügungsmacht hatte S. durch die Überlassung des Falschgeldes an den türkischen Bekannten aufgegeben. Seine Rückkehr nach M. und die dadurch entstandene große Entfernung zu dem "Verwahrer", ferner die nicht bestimmte Dauer sowie die fehlende Überwachung der "Verwahrung" und die dem Verwahrer drohende Gefahr vor Entdeckung, die wegen der von ihm angegebenen schlechten Qualität der Fälschungen als nicht unbedeutend angesehen werden mußte und daher auch die Möglichkeit der Vernichtung des Falschgeldes nahelegte, lassen die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit in einem solchen Maße behindert erscheinen, daß eine fortbestehende Sachherrschaft durch Scagnelli nicht angenommen werden kann. Er erlangte sie erst dadurch wieder, daß er im Juli 1968 mit seinem Kraftwagen nach Istanbul fuhr und sich das Falschgeld zurückgeben ließ. Damit aber verschaffte er sich das Falschgeld i.S. des § 147 StGB.
Der weitere Angriff des Beschwerdeführers, daß er bei der Erlangung des Falschgeldes in der Türkei nicht die Absicht gehabt habe, das Geld "zum Zwecke der Verbreitung" nach M. zu bringen, geht schon deshalb fehl, weil sich das Gegenteil aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 12, 13, 14, 19), die keinen Denkfehler erkennen lassen.
III.
Zu Unrecht ist K eines weiteren rechtlich selbständigen Verbrechens nach § 147 StGB im Fall II B der Urteilsgründe für schuldig befunden worden. Er mag einzelne der gefälschten Banknoten in den Verkehr gebracht haben. Insoweit hat er aber nur den mit dem Verschaffen und der Einfuhr verfolgten Zweck (dritter Tatbestand des § 147 StGB) - teilweise - verwirklicht. Dagegen hat er nicht eine neue strafbare Handlung nach § 147 begangen, die voraussetzt, daß der Täter das Falschgeld, das er in den Verkehr bringt, entweder hergestellt oder sich verschafft hat. Die Verschaffung dieses Falschgeldes in Verbindung mit der Einführung zum Zwecke der Verbreitung war bereits Gegenstand der ersten Verurteilung. Diese Teilhandlung mag bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, kann aber nicht eine nochmalige Bestrafung rechtfertigen (vgl. RGSt 1, 25 und u.a. LK StGB 8. Aufl. § 147 Anm. 4; Schönke/Schröder, StGB 13. Auflage § 147 Rn 14).
IV.
Das Urteil ist schließlich auch im Strafausspruch zu dem Fall II A 2 der Urteilsgründe aufzuheben, da der Tatrichter weitgehend einheitliche Erwägungen zur Strafzumessung angestellt hat und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß die gegen beide Angeklagten erkannten Strafen der Höhe nach durch die rechtsirrtümliche Annahme einer weiteren strafbaren Handlung des Angeklagten K. im Fall II B beeinflußt worden sind.
Loesdau
Woesner
Meise