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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1978, Az.: 1 StR 167/78

Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht wegen fehlender Hinzuziehung eines Sachverständigen; Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1978
Aktenzeichen
1 StR 167/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 21.12.1977

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Prozessführer

Koch Wolfgang St. aus Sa., geboren am ... 1949 in A.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die I. Große Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden hatte den Angeklagten bereits am 12. Mai 1977 wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 529/77). Die IV. Große Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten darauf erneut der schweren Brandstiftung für schuldig erachtet und hierwegen auf Freiheitsstrafe in gleicher Höhe und Sicherungsverwahrung erkannt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Er meint, dem Tatrichter habe sich die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage aufdrängen müssen, ob es möglich sei, daß ein um 21.10 Uhr durch Anzünden eines Holzspans im Schuppen des Anwesens R. entfachter Brand sich so schnell entwickelt haben konnte, daß der Brand schon 5 Minuten später aus 100 m Entfernung bemerkbar war. Die Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte einen aus einer Bretterwand abstehenden Holzspan mit einem Streichholz angezündet (UA S. 20). Der Angeklagte war überzeugt, daß damit der Schuppen zu brennen beginnen würde; er schloß die Schuppentür, bevor "ein größeres Feuer entfacht war", und begab sich zum Hotel H. zurück (UA S. 20 a). Danach war es nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres möglich, daß der Brand, nachdem er die Bretterwand erfaßt hatte, innerhalb von 5 Minuten sichtbare Ausmaße erreicht hatte. Es kommt hinzu, daß die von der Revision angestellte Zeitberechnung in den Feststellungen keine Stütze findet. Im übrigen waren die Verhältnisse an der Brandstelle nach dem Niederbrennen des Schuppens nicht mehr so genau feststellbar, daß von der Zuziehung eines Sachverständigen eine weitere Aufklärung hätte erwartet werden können. Von einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann somit keine Rede sein.

4

2.

Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

5

Bedenken könnten allenfalls gegen die Annahme der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erhoben werden. Jedoch hält das Urteil auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.

6

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei muß bei Vorverurteilungen, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe lauten, jeweils wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht haben (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869). Der Angeklagte ist im Jahre 1967 vom Jugendschöffengericht Baden-Baden wegen insgesamt sieben Brandstiftungstaten, darunter wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen, zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von 1 Jahr 10 Monaten und einem Höchstmaß von 4 Jahren verurteilt worden. Im Jahre 1970 hat ihn das Jugendschöffengericht wegen schwerer Brandstiftung u.a. unter Einbeziehung der ersten Verurteilung und unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß der erkannten Jugendstrafe abermals zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von 1 Jahr und einem Höchstmaß von 4 Jahren verurteilt. Es liegen somit zwei einheitliche Jugendstrafen gemäß § 31 JGG vor, deren Bildung nicht notwendig auf Einzelbewertungen der abgeurteilten Straftaten beruht. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann jedoch auch eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152). Ob das der Fall ist oder nicht, kann oft nur im nachhinein festgestellt werden. Dabei lassen sich aber auch dann, wenn sich aus den Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung ausreichende Anhaltspunkte nicht ergeben, an Hand anderer Anzeichen sichere Feststellungen treffen (BGHSt 26, 152, 155). Hier lag es so, daß in beiden Fällen der Vorverurteilung jeweils eine Tat besonders schwerwiegend war. So ist dem Angeklagten im Jahre 1967 vor allem eine Brandlegung im Kurhaus He. mit einem Sachschaden von etwa 125.000,- DM zur Last gelegt worden (UA S. 7), während im Mittelpunkt der Verurteilung aus dem Jahre 1970 ein vom Angeklagten gelegter Wohnhausbrand mit einem Sachschaden von etwa 40.000,- DM und erheblicher Gefährdung von Personen stand (UA S. 13/14). Für diese beiden Fälle der schweren Brandstiftung durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß sie jeweils mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe "berücksichtigt" worden sind (UA S. 35). Dabei hat der Tatrichter nicht verkannt, daß die in § 306 StGB vorgesehene Mindeststrafe von 1 Jahr nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe nicht herangezogen werden durfte (UA S. 34).

7

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Mayr
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel