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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1977, Az.: 1 StR 529/77

Genaue Bestimmung des Zeitpunktes einer Brandlegung durch Zeugenaussagen; Ablehnung des Antrages eines Zeugenbeweises; Ablehung des Hilfsantrages eines Zeugenbeweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1977
Aktenzeichen
1 StR 529/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 12.05.1977

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Prozessführer

Koch Wolfgang St. aus Sa., geboren am ... 1949 in A., zur Zeit in Haft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte "gegen 21.00 Uhr" das Zimmer, in dem er mit drei Zeuginnen das Fernsehprogramm verfolgte, und begab sich zu dem etwa 100 m entfernten Anwesen R., setzte es in Brand und kehrte sogleich zurück (UA S. 9, 10). Die Vorgänge von der Brandlegung- bis zur Benachrichtigung der Polizei haben sich, wie die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausführt, zwischen 20.50 Uhr und 21.36 Uhr abgespielt (UA S. 15). Der Verteidiger hat mit der Behauptung, der Brand müsse vor 20.45 Uhr gelegt worden sein, der Angeklagte könne also nicht der Täter sein, hilfsweise die Vernehmung einer Frau Sch. und des Albert R., eines Vetters des Geschädigten, beantragt. Frau Sch. habe nämlich als Gast des benachbarten Hauses "Bi." das Personal von dem Brand unterrichtet, sie könne bekunden, 10 Minuten vorher sei Albert R. vom Anwesen R. gekommen; nach der Behauptung der Verteidigung ist er gegen 20.30 Uhr bereits zu Hause gewesen. Diesen Hilfsantrag hat das Landgericht im Urteil abgelehnt: "Die Tatsache, die bewiesen werden sollte, ist ungeeignet, Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu begründen" (UA S. 16). Die Strafkammer führt an, sie stütze ihre Entscheidung auf die mehrfach abgelegten Geständnisse des Angeklagten und auf die von ihm gezeichnete Tatortskizze; die Zeugen könnten demgegenüber "allenfalls bekunden, wann sie den Brand entdeckt bzw. davon noch nichts bemerkt haben", die genaue Zeit der Brandlegung könnte damit nicht bestimmt werden (UA S. 17).

3

Die Ablehnung des Beweisantrages entsprach nicht dem Gesetz, wie die Revision mit Recht rügt. Daß das Landgericht vom Gegenteil dessen überzeugt war, was der Verteidiger beweisen wollte, rechtfertigt die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO nicht. Auch wenn man die Begründung dahin versteht, daß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache als bedeutungslos bezeichnen wollte, ist die Ablehnung nicht haltbar. Denn wenn Frau Sch. den Albert R. etwa um 20.30 Uhr nach Hause gehen sah und 10 Minuten später das Ausbrechen des Brandes bemerkte, dann ist es nicht ausgeschlossen, daß die Brandlegung in der Zeit geschehen ist, für die der Angeklagte nach seiner Beweisbehauptung ein Alibi hat.

4

Das Urteil kann auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages beruhen. Es mußte deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen