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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.1978, Az.: I ARZ 202/78

Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1978
Aktenzeichen
I ARZ 202/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mainz

Fundstellen

  • DB 1978, 2218 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1982 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Deutsche I. Haushaltsartikel Vertriebsgesellschaft mbH, M. straße 5, F.,
vertreten durch Rechtsanwälte ... und ..., W. straße 7, F.

Prozessgegner

1. Hans Werner L., B. straße 9 a, M.,
vertreten durch Rechtsanwalt ..., Im S. 1, S.

2. Wolfgang Z., K.-W.-Ring 53, M.,
vertreten durch Rechtsanwalt ..., Im S. 1, S.

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch dann noch zulässig, wenn in einem gegen mehrere Antragsgegner gerichteten Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte verwiesen worden sind.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 2. Juni 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Dr. Windisch
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht in Mainz wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat an ihrem Wohnsitzgericht Mahnbescheide gegen die Antragsgegner beantragt. Nachdem der Antragsgegner zu 1 Widerspruch eingelegt hatte, ist die Sache an das für diesen zuständige Amtsgericht in Mainz verwiesen worden. Gegen den Antragsgegner zu 2 ist Vollstreckungsbescheid erlassen worden; auf dessen Einspruch ist die Sache an das für diesen damals zuständige Amtsgericht in Rüsselsheim verwiesen worden. Die Antragstellerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts, da sie ihren Anspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis gegen beide Antragsgegner geltend mache. Den Antragsgegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

2

Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht in Mainz zu bestimmen. Die Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist zulässig. Maßgeblich ist, daß bei Anwendung dieser Vorschrift Zweckmäßigkeitserwägungen den Vorrang vor dem Umstand haben, daß nach der Verweisung nunmehr zwei selbständige Prozesse vor verschiedenen Gerichten anhängig sind (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77 - NJW 78, 321 = MDR 78, 207).

3

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nicht gestellt werden, bevor feststeht, daß zumindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben. Da die Verweisung regelmäßig unmittelbar nach Eingang der Rechts behelfe erfolgt (§§ 696, 700 ZPO), muß für den Antragsteller auch nach Verweisung die Möglichkeit bestehen, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts anzubringen; andernfalls würde er in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise benachteilt.

Alff
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger
RiBGH Dr. Windisch ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen. Alff