Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1977, Az.: I ARZ 513/77
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Hauptsache oder nach Entscheidung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1977
- Aktenzeichen
- I ARZ 513/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 321 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herrn Hermann J. Gr. S., U.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dres. ... und ...
Prozessgegner
1. C. U.-A.- und V. gesellschaft mbH, B. straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Gert S.,
2. Herr Walter S., L. weg ..., H.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FR. ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kann zwar noch nach Klageerhebung, aber nicht mehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Hauptsache oder nach Entscheidung des Rechtsstreits gegen einen der beiden Beklagten vorgenommen werden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Oktober 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gem. § 36 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller gem. § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gem. § 3 ZPO auf 100,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof hat eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO auch dann noch als zulässig angesehen, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden war (BGH Beschluß vom 13. April 1951, LM § 36 Ziff. 3 ZPO, Nr. 4). Entscheidend war hierfür, daß die Bestimmung des § 36 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen. Diese Zweckmäßigkeitserwägungen müssen jedoch dann zurücktreten, wenn aufgrund des Prozeßstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozeßökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO bleibt (vgl. BGH Beschluß vom 8. März 1957, LM Nr. 6 zu § 36 Ziff. 3 ZPO). Der erkennende Senat hat daher die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO abgelehnt, wenn in dem anhängigen Prozeß bereits eine Beweisaufnahme (zur Hauptsache) durchgeführt worden war (BGH Beschluß vom 18. Mai 1973 - I ARZ 76/73). Dieser Gesichtspunkt greift ebenfalls durch, wenn - wie hier - gegen einen der beiden Beklagten der Rechtsstreit bereits in erster Instanz entschieden worden ist. Überdies kann hier die vom Kläger mit seinem Antrag nach § 36 Nr. 3 ZPO erstrebte gemeinsame Entscheidung nicht mehr erreicht werden, nachdem gegen den einen Beklagten bereits die Entscheidung ergangen ist.
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger