Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1973, Az.: I ARZ 76/73
Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1973
- Aktenzeichen
- I ARZ 76/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zahlung von Geschäftsführergehalt
Prozessführer
Geschäftsführer Gerhard S., ... B.-D., V.-straße ...,
vertreten durch Rechtsanwälte Alex M.-K. und Dr. C. P., ... B., W.straße ...
Prozessgegner
1. Firma S. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Udo Ba., ... Br. Straße
2. Firma Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Joachim Bl., Dr. F. M. und Dipl.-Ing. Günther R., ... Fr., Alte Ba. straße ...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 18. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO wird abgelehnt, weil im Hinblick darauf, daß bereits zur Sache verhandelt worden ist und auch eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Landgerichts nicht in Betracht kommt und daher keine Auswahlmöglichkeit mehr besteht (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 36 Ziff. 3 ZPO).
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 1.000,- DM festgesetzt.
Schönberg