Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1978, Az.: IV ZR 54/77
In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes durch die Kenntnis des Ehemannes vom Ehebruch trotz ehelicher Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit; Beweispflicht des Kindes bezüglich der Kenntnis des Vaters vom Ehebruch im Rahmen der Frist bei Feststellung der Unehelichkeit; Subjektiver Maßstab bei der Kenntnis der für Unehelichkeit sprechenden Umstände; Objektiver Maßstab bei Zweifel an der Ehelichkeit aufgrund der Kenntnis der Tatumstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 54/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.03.1977
- AG Xanten
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1629-1631 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angestellter Wilhelm S., Bischof-R.-Straße ..., Rh.
Prozessgegner
Am ... 1967 geborene Ute S.,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Brigitte S. geb. G., Am E., X-V.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Beweislast für den Beginn der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes.
- b)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch die Kenntnis des Ehebruchs der Mutter nicht in Lauf gesetzt wird.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 1978
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 20. September 1972 mit der Mutter der am 22. Februar 1967 geborenen Beklagten verheiratet. Mit einer am 21. Februar 1975 eingereichten Klage hat er die Ehelichkeit des Kindes angefochten. Er hat zwar nicht in Abrede gestellt, der Mutter der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (26. April 1966 bis 25. August 1966) beigewohnt zu haben. Die Beklagte habe aber das Kind von einem anderen Mann, nämlich von Herbert T., empfangen. Mit diesem habe sie Ende Mai 1966 einen Zelturlaub in Berchtesgaden verlebt. Er, der Kläger, habe sie dort eines Morgens auf dem Zeltplatz in spärlich bekleidetem Zustand angetroffen. Dennoch habe er, der Kläger, damals noch nicht an einen Ehebruch geglaubt; denn die Mutter der Beklagten habe ihm damals versichert, es sei während des Urlaubs nicht zu einem Geschlechtsverkehr mit T. gekommen, weil sie ihre Monatsregel gehabt habe. Erst seitdem er Anfang 1974 erfahren habe, daß seine frühere Ehefrau einige Zeit nach der Scheidung zu T. gezogen war, habe er daran geglaubt, daß es während des gemeinsamen Zelturlaubs doch zu einem Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter der Beklagten und T. gekommen sei.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach den im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger bereits in dem Zeitpunkt, in dem er die Mutter der Beklagten mit dem Zeugen T. auf dem Zeltplatz bei Berchtesgaden überraschte, davon überzeugt, daß die beiden miteinander Ehebruch getrieben hatten. Das Berufungsgericht meint, daß dem Kläger bereits dadurch Kenntnis von den Umständen vermittelt wurde, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprachen. Diese Beurteilung ist teilweise durch Rechtsfehler beeinflußt.
Um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen, ist es zwar nicht erforderlich, daß der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der nach § 1591 Abs. 1 BGB die Feststellung der Unehelichkeit des Kindes rechtfertigt. Es genügt vielmehr, daß ihm Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt (RGZ 163, 70; BGHZ 9, 336). Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig auch ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (RGZ 163, 70; BGHZ 61, 195). Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht den Umstand, daß es Ende April/Anfang Mai 1966 noch zwischen den Eheleuten S. zum ehelichen Verkehr gekommen sein soll, für den Beginn der Anfechtungsfrist als unerheblich angesehen. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Auffassung (vgl. dazu außer den bereits erwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen Mutschler in Münchner Kommentar § 1594 BGB, Rdn. 5; Soergel/Lade, 10. Aufl., § 1594, Rdn. 6; Scheffler in BGB-RGRK, 10./11. Aufl., § 1594 a.F. Anm. 6; Staudinger/Lauterbach, BGB 10./11. Aufl. § 1594 Rdn. 10 a.E.; Erman/Küchenhoff, BGB, 6. Aufl. § 1594 Rdn. 3). Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Stuttgart (DAVorm 1974, 103) vertretenen Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen (so bereits in den Senatsurteilen vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 218/74 - ZBl JugR 1976, 414 und vom 31. März 1976 - IV ZR 10/75).
Die Behauptung des Klägers, die Kindesmutter habe ihm erklärt, sie habe während des Ausflugs nach Berchtesgaden ihre Monatsregel gehabt und aus diesem Grunde mit ihrem Begleiter T. nicht verkehrt, hält das Berufungsgericht für nicht erwiesen; es ist der Ansicht, daß dieser Punkt nicht aufzuklären sei. Die Ungewißheit hierüber müsse aber zu Lasten des Klägers gehen. Wenn ein Anfechtungsberechtigter sich darauf berufe, daß seine ursprünglich vorhandene Kenntnis von den in § 1594 BGB bezeichneten Umständen nachträglich weggefallen sei (vgl. BGHZ 61, 195), müsse er dies beweisen. Damit hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt.
Dafür, daß die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB verstrichen ist, ist - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß §§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich das beklagte Kind beweispflichtig (BGH LM BGB § 1594 Nr. 1 = NJW 1952, 302). Ob die Beweislast dann den Ehemann trifft, wenn er geltend macht, er habe, nachdem die Anfechtungsfrist bereits in Lauf gesetzt gewesen sei, Umstände erfahren, die für die Ehelichkeit des Kindes sprechen und die deshalb gemäß den in BGHZ 61, 195 aufgestellten Grundsätzen den Lauf der Anfechtungsfrist unterbrochen haben, braucht hier nicht erörtert zu werden. Etwas derartiges behauptet der Kläger nicht. Sein Vortrag geht vielmehr dahin, daß die Kindesmutter "von Anfang an" immer wieder beteuert habe, sie habe wegen ihres Unwohlseins mit Tamse nicht geschlechtlich verkehrt (Schriftsatz vom 8. März 1976, S. 2 Bl. 96 d.A.); aufgrund dieser Beteuerungen hätten sich die Eheleute sofort nach der Rückkehr von Berchtesgaden ausgesöhnt und auch wieder miteinander ehelichen Verkehr gehabt (Schriftsatz vom 8. März 1976 S. 5 Bl. 99 d.A.). Schon dieses Vorbringen des Klägers konnte nur dahin verstanden werden, daß die Mutter der Beklagten die in Frage stehende Behauptung entweder bereits in Berchtesgaden oder unmittelbar nach der Rückkehr an den gemeinsamen Wohnort aufgestellt habe. Bei seiner Parteivernehmung hat er seine Angaben dahin präzisiert, daß dies nach der Rückkehr aus Berchtesgaden geschehen sei. Somit ist dem Kläger nach seiner Sachdarstellung der für die Ehelichkeit der Beklagten sprechende Umstand bereits zu einem Zeitpunkt bekannt geworden, der nicht nur vor der Geburt des Kindes lag, sondern in dem er noch nicht einmal Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Ehefrau hatte, sich also auch noch keine Gedanken darüber machen konnte, ob das zu erwartende Kind ehelich sein werde. Es geht somit hier nicht - wie in BGHZ 61, 195 - um die Unterbrechung einer bereits laufenden Anfechtungsfrist, sondern darum, ob durch die Geburt des Kindes (§ 1594 Abs. 2 Satz 2 BGB) die Frist in Lauf gesetzt wurde. Soweit es aber darauf ankommt, welchen Kenntnisstand der Ehemann der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte, trifft die Beweislast stets das Kind.
Dieser Rechtsfehler rechtfertigt allerdings für sich allein noch nicht die Aufhebung des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht führt auf S. 9 seines Urteils aus, es hätte auch dann nicht anders entschieden, wenn es die Beklagte als beweispflichtig angesehen hätte; denn es sei davon überzeugt, daß der Kläger etwaigen Beteuerungen der Kindesmutter, es sei zwischen ihr und Tamse nicht zum Ehebruch gekommen, keinen Glauben geschenkt habe. Auch die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist nicht durch Rechtsfehler beeinflußt. Die Revision meint allerdings, es käme nicht darauf an, was der Kläger geglaubt hat, sondern vielmehr darauf, welchen Schluß ein verständig denkender Mann aus der Mitteilung der Kindesmutter gezogen hätte. Dies ist indes nicht richtig. Es muß unterschieden werden zwischen den "Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen" und den Schlußfolgerungen, die aus diesen Umständen hinsichtlich der ehelichen Abstammung gezogen werden oder zu ziehen sind (BGH FamRZ 1956, 344). Was die Umstände anlagt, so hat die Rechtsprechung stets volle Kenntnis verlangt (vgl. RGZ 1963, 70; BGHZ 9, 336; 61, 195). Ist sie aber vorhanden, d.h. war der Kläger hier - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - aufgrund der verfänglichen Situation, die er auf dem Zeltplatz angetroffen hatte, vom Ehebruch seiner Frau überzeugt, so kommt es nicht darauf an, wie ein Dritter deren angebliche Erklärung gedeutet hätte. Dagegen sind für die Beurteilung der Frage, ob der Ehebruch Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes erwecken kann, objektive Gesichtspunkte maßgebend.
Aus dem Berufungsurteil läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob nach der Überzeugung des Berufungsgerichts der Kläger lediglich der Behauptung seiner Ehefrau, es habe kein Ehebruch stattgefunden, nicht geglaubt hat oder auch der weiteren Behauptung, sie habe während des Ausflugs nach Berchtesgaden ihre Monatsblutung gehabt. Wenn der Kläger zwar vom Ehebruch der Kindesmutter überzeugt gewesen sein sollte, die Angaben seiner Ehefrau über den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Regelblutung aber für richtig oder wenigstens für möglich gehalten hat, könnte dies unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für den Beginn der Anfechtungsfrist von Bedeutung sein. Dann nämlich wäre, unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Empfängnis aufgrund eines während der Monatsblutung der Frau ausgeübten Geschlechtsverkehrs etwa nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist (vgl. z.B. das in BGH FamRZ 1977, 538 erörterte Gutachten). Die bisherige Rechtsprechung des Senats darf nicht dahin verstanden werden, daß durch die Kenntnis eines Ehebruchs in der gesetzlichen Empfängniszeit stets für den Ehemann die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt würde. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Tatsache des Ehebruchs die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt. Ganz fernliegend kann aber die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung auch dann sein, wenn der ehebrecherische Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist.
Das Berufungsgericht wird daher sich darüber klar werden müssen, ob eine Empfängnis bei einem Geschlechtsverkehr während der Monatsblutung der Frau nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist. Diese Frage ist vom Tatrichter zu entscheiden, der sich dabei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen kann. Auf die Frage käme es allerdings nicht an, wenn der Kläger seiner Ehefrau deren angebliche Behauptung, sie habe während des mit Tamse unternommenen Ausflugs nach Berchtesgaden ihre Regel gehabt, nicht geglaubt hat. Dann hätte die Anfechtungsfrist mit der Kenntnis des Klägers vom Ehebruch seiner Ehefrau zu laufen begonnen. Hierbei kann es für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein, ob nach den dem Kläger bekannten Tatsachen ungefähr für diesen Zeitpunkt mit dem Eintritt der Periode zu rechnen war. Es liegt nahe, hierzu sowohl den Kläger als auch die Mutter der Beklagten zu vernehmen. Bleibt offen, ob der Kläger der behaupteten Bemerkung seiner Frau Glauben geschenkt hat, so wäre allerdings nicht zu prüfen, ob, falls ein Geschlechtsverkehr während der Menstruation der Frau im allgemeinen folgenlos bleibt, dem Kläger dies bekannt war. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes kommt es nur darauf an, ob die dem Ehemann bekannten Tatsachen bei objektiver Beurteilung den Schluß auf die Möglichkeit der unehelichen Abstammung des Kindes zuließen, nicht aber darauf, ob der Ehemann diese Schlußfolgerungen tatsächlich gezogen hat. Dieser Grundsatz muß sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Klägers Anwendung finden. Die Anfechtungsfrist wird demnach nicht in Lauf gesetzt, wenn der Ehemann zwar aufgrund der ihm bekannt gewordenen Tatsachen geglaubt hat, das Kind sei (möglicherweise) unehelich, diese Tatsachen aber objektiv gesehen einen solchen Schluß nicht rechtfertigen.
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl